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Thema: Anlage Kind

  1. #1
    TP-Junior Lena69 macht alles soweit korrekt
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    Anlage Kind

    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Einkommensteuererklärung Anlage Kind.

    Mein Sohn ist 20 Jahre alt und macht seit Januar 2009 Ausbildung zum Fachinformatiker. Er bezog regelmäßig Ausbildungsvergütungen von den 01.01.-31.12.2009. Von der Vergütung wurde jedoch nie eine Lohnsteuer abgezogen. Er hat aber Ausgaben, die zu den Werbungskosten zählen. Diese hängen mit den Ausbildungskosten zusammen. Er wohnt auch in unserem Haus. In diesem Zusammenhang habe ich eine Frage: Wie kann ich die Werbungskosten meines Sohnes geltend machen? 1. Kann ich die Werbungskosten in das Vorjahr verlagern ( Verlustrücktrag nach § 10 d EStG) und mache die Fortbildungskosten in > Zeile 52 der Anlage N geltend oder... 2. In der Anlage N meines Mann in > Zeile 52 als weitere Werbungskosten.

    Gruß Lena

  2. #2
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    Wie kann ich die Werbungskosten meines Sohnes geltend machen?
    gar nicht.

    Aufwendungen können immer nur von demjenigen getragen werden, der wirtschaftlich belastet ist - sprich: der die Rechnung bezahlt hat.

    Hat der Sohn die Aufwendungen getragen sind es Werbungskosten und wären bei ihm zu berücksichtigen. Mangels gezahlter Steuern kann es nur nix zurückgeben.

    Mit dem Kindergeld ist grds. alles abgegolten. Evtl. kommt der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht wobei ich da selbst überlegen müsste wo ich das eintragen muss; wahrscheinlich in der Anlage Unterhalt.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  3. #3
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
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    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    gar nicht.

    Aufwendungen können immer nur von demjenigen getragen werden, der wirtschaftlich belastet ist - sprich: der die Rechnung bezahlt hat.

    Hat der Sohn die Aufwendungen getragen sind es Werbungskosten und wären bei ihm zu berücksichtigen. Mangels gezahlter Steuern kann es nur nix zurückgeben.

    Mit dem Kindergeld ist grds. alles abgegolten. Evtl. kommt der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht wobei ich da selbst überlegen müsste wo ich das eintragen muss; wahrscheinlich in der Anlage Unterhalt.

    Gruß
    Sven
    Der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG kommt nicht in Betracht, da die Eltern ja einen Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld haben! § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG
    Gruss

    "Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
    "Pecunia non olet"
    "Niveau ist keine Tagescreme!"



  4. #4
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    ach verdammt, man wird immer älter und vergesslicher.
    Hast natürlich Recht

    Gruß
    Sven
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  5. #5
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
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    Zitat Zitat von sven Beitrag anzeigen
    ach Verdammt, Man Wird Immerälter Und Vergesslicher.
    Hast Natürlich Recht

    Gruß
    Sven
    Kein Ding!
    Gruss

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  6. #6
    TP-Junior Lena69 macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von AO Gott Beitrag anzeigen
    Der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG kommt nicht in Betracht, da die Eltern ja einen Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld haben! § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG
    Und wenn das Werbungskosten höher als die erhaltene Kindergeld? Was dann?

    Gruß Lena

  7. #7
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
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    Wenn er eh keine Steuern zahlen muss gibt es auch nix wieder.
    Meine Tochter fand so Sprüche von ihren Lehrherren wie "kannst du doch absetzen" auch immer sehr lustig
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  8. #8
    TP-Junior Lena69 macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von dorintia Beitrag anzeigen
    Wenn er eh keine Steuern zahlen muss gibt es auch nix wieder.
    Meine Tochter fand so Sprüche von ihren Lehrherren wie "kannst du doch absetzen" auch immer sehr lustig
    Alles klar und schade....
    Gruß Lena

  9. #9
    TP-Junior Lena69 macht alles soweit korrekt
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    Hallo,
    ich habe noch eine Frage zur Einkommensteuererklärung Anlage Kind.

    Meine Tochter fuhr zur Arbeit im Jahr 2009 auf den Auto ihres Freundes. Kann ich in Anlage N auch angeben, als Privat PKW? Obwohl die PKW-Steuer zahlt ihre Freund.

    Gruß Lena

  10. #10
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
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    Es können nur Aufwendungen angegeben werden die auch tatsächlich getragen wurden.
    Aber kommt Sie denn überhaupt über den pauschalen Werbungskostenabzugsbetrag?
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

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