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Thema: Mietrecht Fristlose Kündigung

  1. #1
    TP-Member
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    Villingen-Schwenningen
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    Mietrecht Fristlose Kündigung

    Hallo,

    mal folgenden Fall angenommen:

    Vermieter A und Mieter B schließen am 05.01. einen Mietvertrag für eine Wohnung. Mietbeginn ist am 01.02.

    Mieter B schickt am 28.01. eine Kündigung mit dem Wortlaut (+Absender, Datum, Unterschrift,...)

    "Hiermit kündige ich die Wohnung XXX fristlos mit sofortiger Wirkung."


    Für die fristlose Kündigung liegen keine relevanten Gründe vor (Mietsache ist bereit zur Übergabe, keine Mängel,...). Mieter B will einfach nicht einziehen da er kostenfrei in einer anderen Wohnung wohnen kann was sich erst nach der Unterschrift des Mietvertrags ergeben hat.

    Klar ist nun dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt ist da keine Gründe nach §563 oder §569 BGB vorliegen und somit die Kündigungsfrist lt. Mietvertrag (3 Monate) gilt.

    Frage 1: Muss der Vermieter A dieser fristlosen Kündigung in irgendeiner Weise widersprechen und falls ja innerhalb welcher Frist?

    Frage 2: Da es keine Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Mieter A gibt, ist die Kündigung dann überhaupt wirksam? Bei oben genannter Formulierung wurde ja nicht hilfsweise firstgerecht gekündigt. Sollte der Vermieter B also vor einer Neuvermietung noch auf eine korrekte Kündigung bestehen oder reicht diese "Fristlose" um ab 01.05. (01.02. + 3 Monate) neu vermieten zu können?

  2. #2
    TP-Supporter Avatar von chorn
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    1) Wenn du widersprechen willst, dann schriftlich, begründet und am besten sofort, verlass dich einfach nicht darauf, dass dein Anspruch ewig läuft.

    2) Wenn eine Frist vertraglich festgehalten wurde, ist diese einzuhalten. Ausnahmen sind Aufhebungsvertrag oder Einigung beider Seiten, oder Vertragsbruch, bei letzterem muss man aber bedenken, dass dann noch Teilansprüche gelten können.

    Und ohne gültige Kündigung keine Neuvermietung. Sonst kannst du dich nacher darum kümmern, wem die Wohnung nun überlassen wird und wer Ersatzansprüche geltend macht.

    Zitat Zitat von thomastt Beitrag anzeigen
    oder reicht diese "Fristlose" um ab 01.05. (01.02. + 3 Monate) neu vermieten zu können?
    So wie ich dich verstanden habe, liegt eine gültige Kündigung nicht vor. Kündigungen immer fristgerecht, oder mit oben genannten Voraussetzungen.

    3) Bitte Anwalt aufsuchen, wenn du dich nicht mit dem Mieter einigen kannst.

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