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Thema: Korrektur Küchenstudio Rechnung möglich da keine Arbeitsleistung getrennt ausgewiesen

  1. #1
    TP-Insider
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    Korrektur Küchenstudio Rechnung möglich da keine Arbeitsleistung getrennt ausgewiesen

    Angenommen jemand hat sich (privat) im Dezember 09 eine neue Einbauküche gekauft und einbauen lassen + komplett per Überweisung gezahlt. Jetzt steht die Steuererklärung 2009 an und leider wurde auf der Rechnung die Arbeitsleistung nicht getrennt ausgewiesen (leider nicht einmal erwähnt!).

    Ist es möglich das man eine korrigierte Rechnung nachfordern kann wo die Arbeitsleistung getrennt ausgewiesen wird?

    Danke

  2. #2
    TP-Lady-Mod
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    Probier's doch einfach aus.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  3. #3
    TP-Insider
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    Zitat Zitat von dorintia Beitrag anzeigen
    Probier's doch einfach aus.
    Hab ich ja schon und ich warte auf die Antwort, mir geht es nur darum falls der Küchenstudiobetreiber versucht die Angelegenheit durch Nichtstun auszusitzen ob man rechtlich den Anspruch darauf hat.

    Ich habe ja nur Zeit bis Ende Mai (Abgabepflicht Steuererklärung)

  4. #4
    TP-Lady-Mod
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    Ich habe bisher noch nichts von einer "Zwangsverpflichtung" gelesen, nur davon das man das im allgemeinen vorher abspricht. Ich denke du bist auf das Wohlwollen des Küchenstudios angewiesen.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  5. #5
    TP-Greis
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    vergiss es. Auch wenn das vorher abgesprochen wird hält sich keiner daran und es wird auch keiner auf deine Nachfragen reagieren, sofern das Geld gezahlt wurde.

    Wird es nicht aufgeschlüsselt kann man den Anteil schätzen. So hatte ich es damals gemacht (ein BMF-Schreiben gibt es auch dazu, müsste ich aber raussuchen).

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  6. #6
    TP-Insider Avatar von AO Gott
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    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    Wird es nicht aufgeschlüsselt kann man den Anteil schätzen. So hatte ich es damals gemacht (ein BMF-Schreiben gibt es auch dazu, müsste ich aber raussuchen).
    BMF vom 15.02.2010

    Die Aufteilung muss aber der Rechnungsaussteller tätigen!Von daher wundert mich das sehr, dass es bei Dir geklappt hat!
    Gruss

    "Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
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    "Niveau ist keine Tagescreme!"



  7. #7
    TP-Greis
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    sorry, kein BMF-Schreiben. Ich meinte die Verfügung der OFD-Koblenz vom 01.06.2006 (Az. S 2296b A - St 32 3) in der genau steht, dass in den Fällen wo kein separater Ausweis erfolgte (Festpreis) der Steuerpflichtiger den Anteil selbst schätzen kann. Den genauen Wortlaut findet man jedoch nicht im Netz.

    Gruß
    Sven

    EDIT: sorry, sehe gerade, dass diese Meinung nur für das Jahr 2006 gilt und für spätere Jahre keine Anwendung findet.
    http://www.steuerspar-urteile.de/sit...php?page=17288
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