Er darf 1. & 2. nicht...
Buchhalter können nur die laufende Buchhaltung übernehmen. Daran hält man sich in der Praxis selten, aber wenn es mal zum Schwur kommt, steht der dumm da.
Hallo,
ein Kollege möchte als Nicht-Steuerberater (jedoch ausreichenden autodidaktischen Kenntnissen) ein Buchhaltungsbüro als Gewerbe anmelden, in welchem folgende Dienstleistungen - jedoch ausschließlich für Einzelunternehmen mit unter EUR 50.000 Gewinn und unter EUR 500.000 Umsatz - angeboten werden:
1. Erstellung der Jahres-EÜR
2. Einreichung der ESt.-, GSt.- und Jahres-USt.-Erklärung über Elster Online, das Buchhaltungsbüro wird dann aufgeführt unter "Bei dieser Steuererklärung hat mitgewirkt..."
Nicht angeboten wird Steuerberatung da dies nur gelernten Steuerberatern gestattet ist.
Das Problem ist das Punkt 2 auch als "Steuerhilfe" angesehen werden kann, wie ist eure Meinung zu der geplanten Gründung?
Er darf 1. & 2. nicht...
Buchhalter können nur die laufende Buchhaltung übernehmen. Daran hält man sich in der Praxis selten, aber wenn es mal zum Schwur kommt, steht der dumm da.
hhmm das 2. nicht erlaubt ist verstehe ich aber eine EÜR-Erstellung gehört doch zu einer normalen Buchhaltung dazu?
§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
(1) Andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen.
(3) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ oder Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ oder „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ unbefugt führen, haben sie diese Tatsachen der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle mitzuteilen; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.Dein Autodidakt sollte noch etwas weiter didakten, ansonsten bekommt er eine Abmahnung vom nächsten StB in seiner Nähe und Bußgeld vom Staat.§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
Ehrlich gesagt, hat er sich nicht sehr mit der Thematik beschäftigt. Berufsrecht gehört nun einmal dazu und bei einer geplanten Gründung klopft man das noch einmal intensiv ab. Google hätte da schon weitergeholfen.
Das ist schade das der Staat eine Branche so abschottet und privilegiert. Eine Bilanzierung ist für Nicht-Steuerberater nicht mehr machbar, das ist klar, aber eine EÜR setzt doch nun wirklich keinen Hochschulabschluss voraus solange man sich mit der Materie auskennt.
du brauchst dafür kein studium... eine Fundierte Ausbildung & das Steuerberaterexamen "reichen".
1.) Ich möchte nicht wissen, wieviele falsche EÜR Rechnungen in Deutschland täglich eingehen.
2.) Ich bezweifle sehr stark, dass Du eine EÜR Rechnung erstellen könntest, bei der debitorisch/kreditorisch gebucht wird und bei der die Umsatsteuer nach vereinbarten Entgelten entsteht. Das ist kein Fantasieprodukt von mir, sondern Praxis.
3.) Ein StB. haftet bei Falschberatung, Du nicht! Daher muss jeder STeuerberater auch eine spezielle HAftpflichtversicherung abgeschlossen haben, sonst wird er nicht bestellt.
4.) Ich weiß auch, dass ich bei Kopfschmerzen z.B. Aspirin nehmen muss, deswegen darf ich trotzdem keine Menschen behandeln die Kopfschmerzen haben.......
5.) Wie fithbeach bereits korrekt ausgeführt benötigt man kein Hochschulabschluss. Bereits eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten und eine dementsprechende Praxiserfahrung berechtigen zur Ablegung des Steuerberater-Examens.
Bitte vorher informieren!
Gruss
"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
"Pecunia non olet"
"Niveau ist keine Tagescreme!"
cool, das kann ich auch nicht... das Einzige, was ich bisher geschafft habe, war ne Privateinlage bei einer GmbH
Ansonsten stimme ich dir zu, dass man fundierte Kenntnisse nachweisen muss. Aber ob man die Hürde wirklich so hoch hängen muss, wie das STB-Examen, oder wieso man nicht z.B. Fachwirte oder Buchhalter Abschlüsse bis XX.000 EUR Umsatz machen lassen kann?
Gruss
"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
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