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Thema: Ablehung Antrag beim Vormundschaftsgericht

  1. #1
    TP-Junior
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    Ablehung Antrag beim Vormundschaftsgericht

    Hallo,

    mein antrag wurde abgelehnt da die schule vorgeht, vorgeschichte:
    ich hab die schule relativ schleifen lassen und hab mir auch ne ausbildung gesucht (die ich nach den ferien anfangen kann) dadurch bin ich selten zur schule gegangen, also versetzung wäre warscheinlich nicht mehr möglich, brauch ich aber eh nicht da ich mich abmelde und auf die berufschule wechsel. (ausbildung zum kfz-mechatroniker, anschließend möchte ich fachbezogen studieren, warscheinlich mache ich erst den meister und studiere dann fachbezogen sprich Maschinenebau am besten noch richtugn motorenbau)


    aufjedenfall wurde deshalb mein antrag abgelehnt. weil ich nicht versetzt werde

    nun stand noch in dem schreiben das den antragsstellern die kosten auferlegt werden und der streitwert auf 3000euro festgelegt wird.

    nun meine fragen, was für kosten und woher kommt dieser streitwert?

    und kann ich dagegen vorgehen, oder einfach neuen antrag stellen und hoffen eine neue sachbearbeiterin zu erwischen ? oder kann man ein gewerbe anmelden mit den eltern als vormünder? (was ist den die mehrzahl von vormund ?! )

    Zu meiner tätigkeit:

    Ich möchte gerne motoren instandsetzten, mache das jetzt auch schon seit letztem herbst für "fremde" sprich kunden, mache ca 5 motoren pro monat. antrag lief/läuft seit oktober, antwort kam vor einer woche, die dame hat sich reichlich zeit gelassen.

    hoffe bin im richtigen bereich gelandet und danke euch schoneinmal für eure antworten!


    Gute nacht und LG

    Daniel

  2. #2
    TP-Senior
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    Hallo,

    du hast einen Antrag gestellt und das Gericht hat durch die Prüfung eine Leistung erbracht, auch wenn diese nicht so ausgefallen ist wie du gehofft hast. Gerichte arbeiten wie auch andere Einrichtungen nicht umsonnst. bei einer Klage zwischen zwei Parteien zahlt in der Regel der Verlierer die Kosten. Bei Anträgen ohne Gegenpartei der Antragsteller.

    Die Kosten sind abhängig vom Streit- oder Gegenstandswert. Bei Anträgen wo es nicht um einen bestimmten Geldbetrag geht, wird ein Wert festgesetzt. Hier also 3.000,- €

    Ein Streitwert von 3.000 € bedeutet 89 € einfache Gerichtsgebühr, vergleichbar mit einem Stundensatz. Sprich es kann eine 1/2 Gebühr oder auch die 3 fache Gebühr berechnet werden. Wie es bei solchen Anträgen üblich ist weiß ich nicht.

    Wenn du mit der Entscheidung nicht einverstanden bist kannst du natürlich den Rechtsweg bestreiten, was meiner Meinung nach aber außer Kosten nichts bringt.
    Das Gericht stützt sich bei der Entscheidung auf die Vermutung das die schulischen Leistungen bei einer gewerblichen Tätigkeit leiden, da könnte man normal noch gegen argumentieren. Aber viel schlimmer noch, das Gericht hat festgestellt das du auch ohne gewerblicher Tätigkeit deine schulischen Verpflichtungen nicht nachkommst.

    Da kannst du hier oder auch beim Gericht vorbringen was du willst, das ist die schwerste Verfehlung die du dir leisten kannst und zu recht absolutes KO Kriterium.

    Da der Vorworf augenscheinlich berechtigt ist und du ihn kurzfristig nicht widerlegen kannst, halte ich einen Widerspruch für aussichtslos.

    Wenn ich deinen anderen Beitrag lese willst du billig einkaufen, kannst Motoren reparieren (was ich nicht bestreiten will) und hällst ein Existensgründerseminar für überflüssig.
    Schrauben und shoppen bewerte ich aus eigener Erfahrung mit 40, maximal 50% der gewerblichen Tätigkeit. Welche Erfahrungen oder Qualifikationen hast du in den restlichen 50 - 60% der gewerblichen Tätigkeit?

    Nachdem was du bisher gezeigt hast sehe ich dich als Mechaniker, vielleicht auch als guten oder erfahrenen Mechaniker in deinem Bereich. Das hat aber nichts mit dem führen eines Unternehmens zu tun.

    Guck dir mal deinen anderen Beitrag an. Meinst du das ist die angemessene Kommunikation für einen zukünftigen Geschäftsinhaber?

    Wenn ich deine Aussagen richtig interpretiere schießt du dir mit deinem Handeln selber ins Knie.

    Folgendes ist keine Unterstellung sondern der subjektive Eindruck ...
    - du betreibst einen Handwerksbetrieb, ohne die nötige Genehmigung zu besitzen §1 Handwerksordnung
    - du übst eine gewerbliche Tätigkeit aus ohne die dazu nötige Qualifikation zu besitzen (KFZ Gewerbe unterliegt dem Meisterzwang)
    - du versteuerst die Einnahmen nicht korrekt
    - du führst keine Soziallabgaben ab
    - du zahlst keine BG / HWK Beiträge
    - du hast keine Versicherung um Gewährleistungsansprüche erfüllen zu können
    - du hast keine Betriebshaftpflichtversicherung

    Mir würde noch mehr einfallen ...

    Selbst wenn nur die Hälfte paßt, ist deine < 18 Geschichte das kleinste Problem. Selbst wenn du volljährig währst, würde hier eine generelle Gewerbeuntersagung nach §35 GwO in Betracht kommen.
    Da wird man dich nichtmal Schnürsenkel verkaufen lassen.

    In dem Sinne ... schönes Wochenende, ich habe Feierabend ;-)

    Gruß Neffe

  3. #3
    TP-Junior
    Registriert seit
    Oct 2009
    Beiträge
    9
    Wenn ich deine Aussagen richtig interpretiere schießt du dir mit deinem Handeln selber ins Knie.

    Folgendes ist keine Unterstellung sondern der subjektive Eindruck ...
    1.- du betreibst einen Handwerksbetrieb, ohne die nötige Genehmigung zu besitzen §1 Handwerksordnung
    2.- du übst eine gewerbliche Tätigkeit aus ohne die dazu nötige Qualifikation zu besitzen (KFZ Gewerbe unterliegt dem Meisterzwang)
    3.- du versteuerst die Einnahmen nicht korrekt
    4.- du führst keine Soziallabgaben ab
    5.- du zahlst keine BG / HWK Beiträge
    6.- du hast keine Versicherung um Gewährleistungsansprüche erfüllen zu können
    7.- du hast keine Betriebshaftpflichtversicherung

    Mir würde noch mehr einfallen ...

    Selbst wenn nur die Hälfte paßt, ist deine < 18 Geschichte das kleinste Problem. Selbst wenn du volljährig währst, würde hier eine generelle Gewerbeuntersagung nach §35 GwO in Betracht kommen.
    Da wird man dich nichtmal Schnürsenkel verkaufen lassen.
    Ich muss keine Meisterqualifikation haben und auch nicht in der HWK eingetragen sein, ich habe mich mit anderen Motoreninstandsetzern in verbindung gesetzt, einer ist gelernter Maler und lackierer ein anderer ist Zerspanungsmechaniker. beide haben keinen meister und auch keinen eintrag in der HWK und betreiben ihr gewerbe schon länger. der eine ist glaub mitlerweile pleite...

    somit würden schonmal die punkte 1,2 und 5 wegfallen.

    zu den punkten 3,4:
    wenn mein antrag positiv ausgefallen wäre, würden diese punkte auch wegfallen.

    zu den letzten beiden punkten:

    lt dem existensgründerseminar gibt es mitlerweile keine versicherungen die die schäden abdecken die z.b. in einer werkstatt durch einen mechaniker verursacht werden. das gabs früher, jetzt nicht mehr. bis auf die die schon vor vielel jahren abgeschlossen wurden.

    eine BHV würd ich abschlieschen auch eine Rechtsschutzversicherung.

    hällst ein Existensgründerseminar für überflüssig.
    ich habe alle (waren glaub 5 oder 6) abgelegt! musste dazu jedesmal 200km fahren.

    und warum sollte eine Gewerbeuntersagung nach §35 GwO in betracht kommen, das sehe ich überhaupt nicht so.
    mit maketing und buchhaltung habe ich mich schon auseinandergesetzt. ich habe noch ein 2tages WE Maketingseminar besucht, wo einem es noch etwas ausführlicher beschrieben wurde und ich habe nochmal eine 2 tage Seminar Buchhaltung gemacht, wo einem auch der umgang mit verschiedenen programmen gezeigt wurde usw.

    lg daniel

  4. #4
    TP-Veteran
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    Zitat Zitat von Daany Beitrag anzeigen
    Ich muss keine Meisterqualifikation haben und auch nicht in der HWK eingetragen sein, ich habe mich mit anderen Motoreninstandsetzern in verbindung gesetzt, einer ist gelernter Maler und lackierer ein anderer ist Zerspanungsmechaniker. beide haben keinen meister und auch keinen eintrag in der HWK und betreiben ihr gewerbe schon länger. der eine ist glaub mitlerweile pleite...

    somit würden schonmal die punkte 1,2 und 5 wegfallen.
    So, und weil die das tun, glaubst Du es sei richtig? Das kann das Gewrbeamt und HWK aber ganz anders sehen.


    zu den punkten 3,4:
    wenn mein antrag positiv ausgefallen wäre, würden diese punkte auch wegfallen.
    Ist er aber nicht!

    und warum sollte eine Gewerbeuntersagung nach §35 GwO in betracht kommen, das sehe ich überhaupt nicht so.
    Siehe oben

  5. #5
    TP-Insider Avatar von fitheach
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    Hallo Daany,

    ein Gewerbe kann untersagt werden, wenn dem Betreffenden die Zuverlässigkeit fehlt, dieses auszuüben.

    In der Regel ist dies der Fall, wenn er z.B. seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt.

    Du hast -wie es den ersten Anschein hat - dich z.B. der versuchten Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Du hast gegen Entgelt Motoren repariert, aber diesen Sachverhalt bisher noch nicht dem Finanzamt gemeldet. Ich weiß, dass in der Praxis dir niemand deswegen sofort an den Karren fährt und in der Regel du mit einer nachträglichen Jahreserklärung eine strafbefreiende Selbstanzeige tätigst, ABER das wäre schon ein Grund, dir die Genehmigung nicht zu geben.

    Und wenn du schon "Schule" nicht schaffst, dann "Selbständigkeit" eher auch nicht. Natürlich gibt es Selfmade-Millionäre, welche sich seit sie 14 sind, so durchboxen, aber das ist die ganz große Ausnahme und der Richter entscheidet (mit gutem Gewissen) nach Wahrscheinlichkeit. In deinem Fall also: Nein

    Ob du für dein Gewerbe einen Meister brauchst, können deine "Kollegen" nicht beantworten... frag die IHK oder besser das Gewerbeamt.

    Allerdings ist meiner Erfahrung nach "Schule" so tröge sie einem manchmal vorkommt, später wirklich unbezahlbar (!). Insbesondere, wenn du später studierst oder kein Studium absolvierst (also immer, aber jeweils aus anderen Gründen).

    2-Tagesseminar Buchhaltung ist m.E. schon unseriös, so etwas überhaupt anzubieten. Ich reiß ja auch nicht 2 Seiten aus der Bibel und behaupte, ein Pfarrer zu sein.

    Ohne Vorkenntnisse aus Schule, Studium, Ausbildung plane realistisch 1-2 Monate Vollzeit ein.

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