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Thema: Nicht-EU Markenartikel Import und Weiterverkauf- Abmahnung? Markenrechtskonflikt?

  1. #1
    TP-Junior codeman79 ist auf einem guten Weg
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    Nicht-EU Markenartikel Import und Weiterverkauf- Abmahnung? Markenrechtskonflikt?

    Hallo,

    erstmal vielen Dank für die bisherige Hilfe, die ich hier erfahren durfte. Nun zu meiner aktuellen Frage:

    Firma xy ist eine argentinische Firma die spezielle Pflaster gegen Blasen in Pumps herstellt. Diese werden bisher nur in Süd und Nordamerika vermarktet. Meine Freundin schwört auf die Dinger, weil sie so nicht immer improvisieren muss und welche zurechtschneiden muss. Die Teile werden in China (wo auch sonst) hergestellt und Großhändler bieten diese dort zum weltweiten Versand an. Da nicht nur meine Freundin sondern sicherlich auch andere Frauen die Dinger kaufen würden wollte ich wissen ob ich die dort kaufen , einführen und hier vertreiben kann? Aus vorherigen Anfragen ist mir bekannt, dass das EU-Markengesetz ja einiges derart verbietet vonwegen Rechteinhaberwiderspruch etc. und ich will mir keine Abmahnung einhandeln obwohl die Marke hier weder eingetragen noch bekannt ist. Also:

    1) Besteht hier ein Problem mit dem Markengesetz oder nicht?
    2) Wenn ich nur die Pflaster nehmen würde (ohne Verpackung und Markenlabel), also kein sichtbarer Bezug mehr zur Ursprungsmarke besteht, gehe ich dann Nummer sicher? Oder darf ich auch ohne Verpackung und Markennutzung mit findigen Abmahnern (muss ja nicht mal die Firma selbst sein) rechnen?
    3) Wenn ich denn nur den Inhalt nehme und einen Beipackzettel in Form einer Anleitung verwende, verstoße ich dann gegen irgendwelche Kennzeichnungspflichten bei einer Ware wie Pflastern? Die Frage stellt sich ja auch bei Verwendung der Orginalverpackung, da diese ja in Spanisch ist und noch dazu nicht gesondert EU-mäßig mit irgendwelchen CE etc. gekeinzeichnet ist. Darf ich generell so einen Artikel in die EU einführen und vertreiben?

    Mein Herangehen wäre jetzt gewesen: Ware kaufen, da sie nicht hier als Grauimport gilt, da es keinen lokalen Vertriebsweg bzw. Lizensnehmer gibt. Dann Auspacken, Deutschen Beipackzettel entwerfen und ohne gesonderte Markenbezeichnungen oder Verwendung der Ursprungsmarke vertreiben. Seht Ihr Wissenden darin ein Problem?

    Ich ziehe mal einen Vergleich zu Handyschutzfolien. Wer die schon mal bezogen hat Online, der wird sicherlich auch mal nur die Folie mit Wischtuch und Anleitung erhalten haben ohne Markenpackung etc. Was dort funktioniert, funktioniert das auch im beschriebenen Fall?

    Vielen Dank für Eure Hilfe und Aufmerksamkeit.

    Cody

  2. #2
    TP-Specialist copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
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    Zitat Zitat von codeman79 Beitrag anzeigen
    Mein Herangehen wäre jetzt gewesen: Ware kaufen, da sie nicht hier als Grauimport gilt, da es keinen lokalen Vertriebsweg bzw. Lizensnehmer gibt. Dann Auspacken, Deutschen Beipackzettel entwerfen und ohne gesonderte Markenbezeichnungen oder Verwendung der Ursprungsmarke vertreiben. Seht Ihr Wissenden darin ein Problem?
    Allerdings. Sorry, aber du kannst doch nicht hingehen, ein Produkt kaufen, auspacken und dann in neuer Verpackung auf eigene Rechnung wieder verscheuern? Vergiss das.

    Setze dich mit dem Hersteller in Verbindung und importiere die Dinger ganz legal.

    copy

  3. #3
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    Copy hat Recht, schau dir mal die Probleme diesbzgl. bei der Marke "Ed Hardy" an, diese ist auch nicht im deutschen Markt legal d.h. offiziell erhältlich, hat aber deutsche Abmahnanwälte engagiert die gegen Verkäufer vorgehen die deren Produkte in DE verkaufen.

    Zitat:"Viele Abgemahnte stellen sich daher die Frage, ob es tatsächlich wahr sein kann, dass das Angebot von Originalprodukten irgendwelche Rechte verletzt. Die überraschende Antwort lautet: Ja, es kann wahr sein!

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Angebot von Originalprodukten rechtswidrig sein. In Betracht kommt eine solche Rechtswidrigkeit dann, wenn die Rechte an den Originalprodukten im Rechtssinne noch nicht erschöpft sind. Eine Erschöpfung von Rechten tritt ein, wenn die betreffenden Produkte durch den Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung im Gebiet der europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sind. In diesem Fall ist die Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. Es stellt sich also die Frage, ob eine Erschöpfung der Rechte eingetreten ist oder nicht. "

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