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Thema: Rücktritt vom Kaufvertrag wegen mangelhafter Kaufsache

  1. #1
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    Rücktritt vom Kaufvertrag wegen mangelhafter Kaufsache

    Hallo.

    Zu diesem Thema wimmelt es bei Guh** nur so von Einträgen, die jedoch mehr verwirran, als Klarheit schaffen. Folgendes hätte ich gerne gewusst:
    1. Wie oft muss ich eine Reparatur bei wiederkehrendem gleichen Mangel erdulden?
    2. Muss ich einen Abzug vom ursprünglichen Kaufpreis als Nutzungsentgelt hinnehmen, wenn ich die Kaufsache beim Verkäufer zurück gebe?
    Zu 1 habe ich im Kopf, dass es zwei Nachbesserungen seitens des Händlers geben darf. Heißt das nun, dass ich es max. 2-mal zur Reparatur geben muss, oder bezieht sich Nachbesserung auf die erste erfolglose Reparatur? Soll heißen, muss ich das Gerät ein drittes Mal einschicken?

    Zu 2 habe ich einen Hinweis auf einen BGH-Entscheid gefunden, der dies verneint. Dennoch soll es nach deutschem Recht zu diesem Nutzungsentgelt kommen.

    Hat jemand vielleicht einen Link zu aussagekräftigen Rechts-Seiten? Wäre nett.

    Besten Dank
    Toni
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  2. #2
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    mit Paragrafen kann ich dir nicht dienen, sondern nur mit "üblicher Praxis":

    demnach hat der Händler bzw. Hersteller 2 x das Recht auf Versuch der "Nachbesserung" (durch Reparatur oder Austausch),
    wenn dieses nicht klappt hat der Kunde Recht auf "Wandlung" (= Stornierung des Auftrages und Erstattung des Kaufpreises) oder wahlweise auf "Minderung" (= Preisnachlass)

  3. #3
    TP-Moderator Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Avatar von Adromir
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    Alles nachzulesen in den §§433 BGB ff.
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    -Dieter Nuhr

  4. #4
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    Eben nicht. Sonst würde ich ja nicht fragen.
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  5. #5
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    Wenn man sich mal (z.B. dejure) durch die folgenden Paragraphen durchklickt, stößt man zwangsläufig auf §440.

    Darin steht:

    Zitat Zitat von http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html
    Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
    @Thomas: Bin ja ein bisserl schockiert, daß du die Gesetzeslage nicht so genau kennst. Schließlich beinhaltet das deine Pflichten, aber auch Rechte, die du als Unternehmer hast..
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    -Dieter Nuhr

  6. #6
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    Zitat Zitat von Adromir Beitrag anzeigen
    @Thomas: Bin ja ein bisserl schockiert, daß du die Gesetzeslage nicht so genau kennst. Schließlich beinhaltet das deine Pflichten, aber auch Rechte, die du als Unternehmer hast..
    inhaltlich liege ich ja richtig, das reicht in der Praxis, auch ohne §§§ zitieren zu können
    die §§§ sind im Zweifelsfall - und erst dann! - Job eines Anwalts ... ich bin aber Kaufmann, kein Anwalt

  7. #7
    TP-Moderator Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Avatar von Adromir
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    Irgendwie hast ja recht, aber mir hatt es in vielen Fällen schon geholfen, den passenden § zur Hand zu haben. Mein Hausanwalt sagt schon "Komm, Andreas, du schreibst den Brief selbst, ich setz nur noch meine Unterschrift drunter"
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  8. #8
    TP-Veteran wildmieze ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE wildmieze ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE wildmieze ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE wildmieze ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE wildmieze ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Avatar von wildmieze
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    hmm .. mal ganz blöd dazwischengefragt: woher weiß man eigentlich, ob sich "aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt"?

  9. #9
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    Und da liegt der Hase im Pfeffer. Ich habe mal ein bissle weiter gesucht und interessante Dinge gefunden:
    Doch auch bei einer Reparatur stehen dem Verkäufer nicht beliebig viele Versuche zu. Allgemein gilt, dass die Beseitigung eines Mangels zweimal scheitern muss, bevor Sie von Ihren weitergehenden Rechten Gebrauch machen können. Dabei kommt es aber stets auf den Einzelfall an. Bei technisch komplizierten Geräten wie PC, Camcorder oder Player sind drei Versuche akzeptabel. Nur einen einzigen Versuch müssen Sie hinnehmen, wenn Sie auf den erworbenen Gegenstand dringend angewiesen sind, die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt wurde, der Gegenstand technisch unkompliziert ist (etwa Kaffeemaschine oder Toaster) oder der Verkäufer sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen hat.
    Stichwort Nutzungsentgelt:
    Hatte der Käufer den mangelhaften Kaufgegenstand bis zur Rückgabe (laienhaft: Umtausch) an den Verkäufer in Gebrauch, so muss er dafür kein Nutzungsentgelt zahlen. Diese Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 26. November 2008; Az: VIII ZR 200/05) aufgrund einer EU-Richtlinie zum Schutz der Verbraucher gefällt, obwohl nach deutschem Recht ein solcher Anspruch möglich wäre.
    Tritt man vom Kaufvertrag zurück und verlangt sein Geld zurück, dann kann sehr wohl ein Nutzungsentgelt anfallen. Ergo erhält man nicht den vollen Kaufpreis zurück in den meisten Fällen.

    Deutsches Recht - schweres Recht

    Na dann schaun mer mal und bereiten uns langsam auf das Fleischverbrennungsritual mit der schwarzen Kugel vor...

    Toni
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