Ich habe in weniger als einer Minute das gefunden:
"Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06, mit der Frage beschäftigt, wo bei Angeboten im Internet der Grundpreis eigentlich anzugeben ist. Die Vorgaben des BGH sind streng aber eindeutig. Im Internet ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe so anzugeben, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dies bedeutet, dass auf der Browser-Seite sowohl der Verkaufspreis wie auch der Grundpreis (unter Angabe der Grundpreiseinheit) dargestellt werden müssen."
http://www.internetrecht-rostock.de/...e-internet.htm
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