ja, das wäre richtig gewesen. Ebenso wäre es dann richtig 6 % Zinsen für die alten Jahre bis heute zu verlangen.
Gruß
Sven
Hallo Leute,
ich habe folgendes Problem...
Mein Vater erhielt (für seine GmbH) im Jahr 2005 eine Umsatzsteuererstattung aus den Jahren 1988 bis 2004.
Das Finanzamt betrachtet diese Erstattung als ein Gewinn für das Jahr 2005 und errechnet daraus dementsprechend die Körperschaftsteuer.
Meiner Meinung nach hätten die Rückerstattungen auf die Jahre aufgeteilt und in den Bilanzen der entsprechenden Jahre berücksichtigt werden müssen.
Wer kann mir hier einen kompetenten Rat zu geben?
Vielen Dank vorab und beste Grüsse...
Graublau
ja, das wäre richtig gewesen. Ebenso wäre es dann richtig 6 % Zinsen für die alten Jahre bis heute zu verlangen.
Gruß
Sven
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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meine Antwort trifft für dich zwar nicht zu da ich eine EÜR erstelle und du eine Bilanzierung, aber ich antworte mal für diejenigen welche auch EÜR´s erstellen:
Bei EÜR-Erstellern gilt das man die USt.-Zahlungen und Erstattungen in dem Jahr buchen muss wo man das Geld bekommen oder bezahlt hat.
Ich hatte 2008 eine größere Menge USt. (gebündelt aus 4 Jahren) nachzuzahlen (selbst berechnet) und habe 2009 davon einen Teil wiederbekommen was ich zuviel ans Finanzamt gezahlt hatte.
Folge war das mein Jahresgewinn 2008 sehr gering war und 2009 sehr hoch (nur aufgrund der gebündelten USt.-Beträge aus den Vorjahren), da ich in der gesetzl. Krankenkasse bin (die sich nach dem Vor-Jahresgewinn berechnet) hat das natürlich unschöne Auswirkungen auf den Monatsbeitrag 2010.
EÜR Ersteller können leider nicht steuern wann die USt. Zahlungen/Erstattungen gebucht werden, anders ist es bei diejenigen die Bilanzierung machen (was aber wiederum andere Nachteile hat).
Trotz allem bin ich froh EÜR Ersteller sein zu können, denn die Nachteile der Bilanzierung überwiegen, im insbesonderen das man als Nicht-BWLer diese nicht mehr selbst erstellen kann.
Häh? Du weist aber schon, dass bei EÜR Rechnern das Zufluß/Abfußprinzip gilt und daher die EÜR DIE Gewinnermittlungsart ist, um etwas zu "steuern"
Wenn Du dann noch eine Istvesteuerung (Versteuerung nach "vereinnahmten Entgelten") und eine EÜR Rechnung erstellst, und mir sagst, dass Du nichts steuern kannst, dann hast du wohl die Materie nicht ganz verstanden.
Gruss
"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
"Pecunia non olet"
"Niveau ist keine Tagescreme!"
oha, ich habe etwas vergessen im ersten Satz deines Zitates, richtig meine ich:
EÜR Ersteller können leider nicht steuern wann die USt. Zahlungen/Erstattungen (auch z.b. aus mehreren Vorjahren bei Nachberechnungen) vom Finanzamt eingehen und damit in welchem Jahr diese gebucht werden müssen.
Beispiel: für die Jahre 2006 - 2009 wurde USt. neu berechnet und man bekommt eine Erstattung 2010 für die Jahre 06-09. Diese gilt als Unternehmensgewinn für 2010 und kann bei einer EÜR nicht rückwirkend auf die Jahre 2006-2009 aufgeteilt werden, anders bei einer Bilanzierung wo dies möglich ist.
Hallo Leute,
ich danke euch erst einmal recht herzlich.
Mein Problem ist noch etwas komplizierter...
Ich bin (auf Rat meines Steuerberaters) im Jahr 2003 als Geschäftsführer in die GmbH meines Vaters eingestiegen.
2007 verstarb mein Vater und ich war zu diesem Zeitpunkt alleiniger Geschäftsführer der Firma.
Das Finanzamt ließ mir mit der Körperschaftsteuer aus 2005 keine Ruhe.
Ich mußte im Jahr 2008 (mit der GmbH) Insolvenz anmelden und es kommt noch besser...
Als Geschäftsführer werde ich privat zur Haftung gezogen.
Das Finanzamt behauptet, daß ich für die Abgabe der Körperschaftsteuer hätte Sorge tragen müssen.
Zu Lebzeiten meines Vaters habe ich allerdings keinerlei finanzielle Angelegenheiten regeln müssen.
Fazit: Es laufen mehrere Klagen beim Finanzgericht.
Hier läßt man sich natürlich viel Zeit. Papier ist geduldig.
Gruss... Graublau
Logisch....
Als Geschäftsführer bis Du zur Vertretung der GmbH verpflichtet. Dazu zählt halt auch die Abgabe des JA und der steuerlichen Erklärungen. Wenn dies nicht getan wird, dann kommt früher oder später einmal eine Haftungsfrage in Betracht. Das FA wird sich vermutlich auf § 69 AO berufen, wobei es ja auch handelsrechtliche Normen gibt , die hier zur Verfügung stehen würden.Als Geschäftsführer werde ich privat zur Haftung gezogen.
Das Finanzamt behauptet, daß ich für die Abgabe der Körperschaftsteuer hätte Sorge tragen müssen.
Aber als Geschäftsführer einer GmbH sollte man sich eigentlich über die Verpflichtungen im Klaren sein.
Geändert von AO Gott (12.08.2010 um 19:28 Uhr)
Gruss
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Hallo AO Gott,
es wurde gegen den Bescheid der Körperschaftsteuer in 2005 Einspruch eingelegt.
Somit ist die Berechnung und Abgabe der Steuern von vornherein strittig gewesen.
Gibt es nicht eine Regelung, die besagt, daß Geschäftsführer nur für bestimmte Bereiche
(kaufmännisch - technisch) zuständig sein können?
Gruss... Graublau
1.) Jeder Geschäftsführer hat für sich die Pflicht die Pflichten der Gesellschaft zu erledigen. Bei Nichterfüllung trifft dies jeden Geschäftsführer (solidarische Verantwortung)
2.)Die Haftung kann durch Verteilung der Geschäfte begrenzt werden. Aufgehoben werden kann Sie aber nicht. Diese Verteilung muss sich aus dem Gesellschaftsvertrag, aus einem Gesellschafterbeschluss etc. ergeben. Und zwar schriftlich! Mündliche Vereinbarungen kannst Du vergessen.
So zumindest mein Kenntnisstand.
Ach ja, ein Nachfolgeschäftsführer hat die noch offenen Dinge nachzuholen.
Gruss
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Hallo AO Gott,
siehst Du eine Chance die Klage (Falsche Berechnung der Körperschaftsteuer in 2005) zu gewinnen?
Ich danke Dir recht herzlich für Deine Info.
Beste Grüsse... Graublau
wieso sollte diese falsch berechnet sein? Du hattest hier noch keinen Grund genannt...
Die gezahlten Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 2004 wurden komplett im Jahr 2005 vom Finanzamt zurück erstattet. Die Erstattung wird als ein Gewinn für das Jahr 2005 angesehen und daraus resultierend die Körperschaftsteuer berechnet.
Meiner Meinung nach ist die Berechnung falsch. Die Erstattungen hätten in den Bilanzen der Jahre 1988 bis 2004 abgerechnet werden müssen.
Gruss... Graublau
ja, wobei man sich damit selbst ins Fleisch schneidet.siehst Du eine Chance die Klage (Falsche Berechnung der Körperschaftsteuer in 2005) zu gewinnen?
siehe Beitrag 2Meiner Meinung nach ist die Berechnung falsch. Die Erstattungen hätten in den Bilanzen der Jahre 1988 bis 2004 abgerechnet werden müssen.
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Ob ich Chancen für die Klage sehe? Hey, ich habe keine Glaskugel, kenne den Sachverhalt nicht 100%ig. Dafür hast Du ja einen Steuerberater. Ich sehe da aber irgendwie schwarz......
Für die Jahre 1988-2004 wurde die USt komplett zurückerstattet? Wieso das denn?
Im Übrigen, selbst wenn die USt zu den zurückliegenden Jahren und somit zu den jeweiligen Bilanzen zuzuordnen wären, müssten die ursprünglichen Bilanzen ja falsch sein.
Somit wären wir im Bereich der Bilanzberichtigung.
Sofern jedoch die Steuerfestsetzungen für die jeweiligen Jahre nicht mehr (verfahrensrechtlich) änderbar sind, sprich Änderungen in den Bilanzen nicht auch ertragsteuerlich nachvollzogen werden können, kommst Du nichht mehr in diese Jahre zurück....von einer evtl. Festsetzungsverjährung will ich gar nicht sprechen.
Die Fehler sind dann in der ersten, noch nach verfahrensrechtlichen Vorschriften änderbaren Jahren erfolgswirksam zu beseitigen
Gruss
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Hallo AO Gott,
zu Deiner Frage: Für die Jahre 1988-2004 wurde die USt komplett zurückerstattet? Wieso das denn?
Bei dem Unternehmen handelt sich um eine Spielhalle.
Irgendwann kam eine Regelung, die besagt, daß staatliche Spielcasinos und Spielhallen gleich zu behandeln sind.
Die Umsätze eines Spielcasinos waren schon immer steuerfrei und Spielhallen wurden besteuert.
So wurden in 2005 die Beträge der gez. Umsatzsteuer erstattet.
Gruss... Graublau
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