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Thema: Rechnung an Arbeitgeber (Teilzeitbeschäftigung) stellen.

  1. #1
    Dis
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    Rechnung an Arbeitgeber (Teilzeitbeschäftigung) stellen.

    Hallo,
    ich bin bei einem Dienstleistungsunternehmen in Teilzeit angestellt.
    Nun sollte ich für das Marketing verschiedene Grafiken/etc. anfertigen, da wir in meiner Abteilung momentan allerdings zuviel zu tun haben, sollten meine Dienste per Rechnung verrechnet werden.
    Neben meiner TZ-Beschäftigung bin ich Freiberufler.
    Nun kam von seiten der Assistentin d. Gl das ich als Angestellte keine Rechnungen an das Unternehmen stellen könnte, da ich dort ja Beschäftigt bin und wir es nur über Stunden abrechnen könnten.
    Meine Frage ist nun ob diese Regelung auch für Teilzeitangestellte gilt.

    VG Dis

  2. #2
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    Solange dies nicht dein einziger Auftraggeber (Stichwort: Scheinselbständigleit) für deine selbständigen Arbeiten ist kannst du dem Rechnungen stellen soviel du willst. Das gilt auch für Vollzeitangestellte, solange die Nebentätigkeit vom AG genehmigt wurde ist das kein Problem.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  3. #3
    Dis
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    Nein das ist natürlich nicht der Fall, als Freiberufler habe ich mehrere Auftraggeber nur eben meinen Teilzeitarbeitgeber bis dato noch nie. Vielen Dank dir Dorintia für deine Antwort

  4. #4
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    Zitat Zitat von dorintia Beitrag anzeigen
    Solange dies nicht dein einziger Auftraggeber (Stichwort: Scheinselbständigleit) für deine selbständigen Arbeiten ist kannst du dem Rechnungen stellen soviel du willst. Das gilt auch für Vollzeitangestellte, solange die Nebentätigkeit vom AG genehmigt wurde ist das kein Problem.
    halte ich in diesem Zusammenhang für grob falsch!

    Scheinselbständigkeit liegt bei nur einem Arbeitgeber oft vor, weil der Arbeitnehmer idR von diesem abhängig ist und daher unselbständig.

    Ist man allerdings schon unselbständig beschäftigt - wie im vorliegenden Fall -, dann wird man nicht auch nicht wieder selbständig, wenn man mehrere Auftragsgeber hat...

    Nur wenn die selbständige Tätigkeit grds. wesensverschieden zu der unselbständigen Beschäftigung ist, ist m.E. eine differenzierte Betrachtungsweise zulässig.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Dis Beitrag anzeigen
    Nein das ist natürlich nicht der Fall, als Freiberufler habe ich mehrere Auftraggeber nur eben meinen Teilzeitarbeitgeber bis dato noch nie. Vielen Dank dir Dorintia für deine Antwort
    Ich wäre da auch seeeehr vorsichtig - an den eigenen Arbeitgeber auch noch Rechnungen zu stellen, das riecht - wenn nicht die Tätigkeiten, wie Rabe schon schrieb, deutlich wesensverschieden sind - durchaus danach, Sozialversicherungsbeiträge zu 'sparen'....

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  6. #6
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    D.h. jemand der eben bspw. bei seinem AG Grafikarbeiten ausführt und nebenbei ein genehmigtes Gewerbe eben in diesem seinem Fachbereich hat, das derjenige nie seine Leistungen dem eigenen AG als Kunden des Gewerbes anbieten geschweige denn in Rechnung stellen dürfte?
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  7. #7
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    Zitat Zitat von dorintia Beitrag anzeigen
    D.h. jemand der eben bspw. bei seinem AG Grafikarbeiten ausführt und nebenbei ein genehmigtes Gewerbe eben in diesem seinem Fachbereich hat, das derjenige nie seine Leistungen dem eigenen AG als Kunden des Gewerbes anbieten geschweige denn in Rechnung stellen dürfte?
    Ja, scheint mir auch logisch. Es gibt doch keinen Grund meine Arbeit teilweise per Lohn und teilweise auf Rechnung bezahlt zu bekommen. Ausser man will den Lohn niedrig halten um die damit verbundenen Abgaben zu reduzieren.

  8. #8
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    Ok....., andererseits würde der AG die Leistungen die im eigenen Unternehmen bspw. zeitlich oder personell nicht geschafft werden an eine Agentur (bspw.) weitergeben, wo bleibt die Gleichbehandlung? Dann bin ich doch da als Selbständige bei der Auftragsvergabe außen vor.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  9. #9
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    Gleichbehandlung gibt es nur, wenn die Sachverhalte auch gleich sind.

    Ein Arbeitnehmer ist in den Betrieb eingegliedert und bleibt es nun auch, selbst wenn er einen Auftrag übernimmt, den der Chef auch an einen "Freien" vergeben könnte oder müsste. Also bleibt es auch bei einer unselbständigen Beschäftigung.

    Er kann den Auftrag übernehmen, aber muss ihn m.E. grds. über sein Arbeitsverhältnis (als Überstunden) abwickeln.

  10. #10
    Dis
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    Vielen lieben Dank euch allen. Wir rechnen die Zeit jetzt über Arbeitsstunden ab die dann vergütet werden.

  11. #11
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    Na wenn das problemlos geht ist doch gut.... ich könnt meine nur absetzen, wie gut das ich meinem AG nicht das in Rechnung stelle was ich für ihn arbeite.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  12. #12
    Dis
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    Ja da bin ich auch froh, das sich das Problem dann doch so unkompliziert hat lösen lassen.
    Den wären die Std. als Überstunden abgewickelt worden hätte ich quasi "umsonst" gearbeitet, da ich selbige kaum "abfeiern" kann.
    Danke euch nochmal allen für die schnelle Hilfe/Antwort auf meine Frage

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