Hi Smurf,
mal ganz abgesehen davon, daß dich nur ein Anwalt diesbezüglich beraten darf, wir bräuchten schon ein paar mehr Infos zu den Umständen. Sonst kann dir hier keiner eine entsprechende "persönliche Meinung" schreiben.
Es kommt drauf an, wie stark das Recht des Anderen ist. Ist die Marke auch in den von dir benötigten Waren-/Dienstleistungsklassen angemeldet? Ist der Begriff bzw. das Bild überhaupt tatsächlich schutzfähig? Welche Verkehrsgeltung hat der Anmelder mit der eingetragenen Marke erzielt? Kannst du nachweisen, daß deine Nutzung des Markenbegriffes bzw. der Bildmarke bereits vor der Anmeldung des Konkurrenten eine bedeutende Verkehrsgeltung erzielt hatte?
Viele Fragen, die dir nur ein Patentanwalt wirklich stichhaltig beantworten kann und darf.
Ein Widerspruch gegen die Eintragung ist nur Inhabern älterer Markenrechte innerhalb einer 3-monatigen Frist ab Veröffentlichung der neuen Marke beim DPMA möglich. Danach bleibt der Rechtsweg.
Gruß
Martin