§ 394 FamFG - kann beim Registergericht gem. § 24 FamFG angeregt werden, aber ob das schneller geht, als ein Jahr, wage ich zu bezweifeln.
hey,
mal rein hypothetisch A hat eine GmbH. Die lief zwei Jahre gut, hat aber beide Jahre Verluste gemacht. Jetzt ist sie vermögenslos. Das ist eigentlich kein Problem, denn die einzigen Verbindlichkeiten bestehen noch gegen den alleinigen Gesellschafter (der auch GF ist), der natürlich großzügig auf sein Geld verzichten würde.
Nun will die GmbH sich gerne schnell und möglichst sorglos auflösen. Sie hat keine Lust auf Sperrjahr und nochmal zwei Jahresabschlüsse mehr, denn es gibt ja keine Verbindlichkeiten und kein Geld mehr ...
Was einem in den Sinn kommen könnte, ist, dass eine Löschung von Amts wegen Sinn machen könnte. Wie liefe sowas ab? Müsste die IHK B oder die Steuerbehörde C dem Amtsgericht das stecken, oder stellt A Insolvenzantrag?
Wie wäre denn der Ablauf bis das Verfahren mangels Masse abgelehnt und die Löschung von Amts wegen vorgenommen wird?
Grüße, der gute Plan
§ 394 FamFG - kann beim Registergericht gem. § 24 FamFG angeregt werden, aber ob das schneller geht, als ein Jahr, wage ich zu bezweifeln.
Geändert von proflan (18.05.2011 um 02:19 Uhr)
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