Zitat: § 5 Abs.1 Nr.2 TMG
Ich finde das ist eindeutig.(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
[..]
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
[..]
Hier noch ein Link: http://stu.by/yp79dr

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