Hi,
ich würde zum einen auf BGB §439 Abs. (4) tippen:Wenn der End-Kunde die Ware vernichtet hat, hat er eben Pech gehabt. Er muss dem Verkäufer die mangelhafte Ware zurückgeben. Wenn er diese vernichtet hat kann er das wohl nicht mehr.Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Die Lieferung der mangelfreien Ware und Rückgabe der defekten muss zwar Zug um Zug geschehen, jedoch scheint festzustehen, dass der Kunde seinen Teil nicht erfüllen kann.
Zum zweiten könnte der Kunde Nachbesserung / Reparatur verlangen, das geht auch nur mit Rücksendung der Ware.

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