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22.08.2003, 02:10
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#16
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Super Moderator
Registriert seit: Dec 2000
Ort: Lüneburg
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Gru
Zitat:
Original geschrieben von webmichl
... Art Standard-AGB gibt, die der Kunde nicht unbedingt kennen muß, an die der Händler sich aber halten muß. Weicht der Händler in irgendeiner Art von diesen Standards ab, muß er deutlich darauf hinweisen.
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Also wie ich mich noch an meine Vorlesung zu AGB Recht was zum BWL Studim dazugehört erinnern kann ist es eben fast genauso. Es gibt viele Standardregeln und eben auch schon fertige gesetzliche Vorschriften, obwohl die manchmal doch auch sehr weit gefaßt sind.
Wenn es aber um sehr explizite Regelungen geht müssen diese besonders gekennzeichnet werden ..
Gruß
Robert
__________________
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22.08.2003, 11:54
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#17
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TP-Veteran
Registriert seit: Aug 2001
Ort: der Nähe von Saarbrücken
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Das Recht am eigenen bild:
zitat:
6 Personen bei Veranstaltungen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
Desgleichen dürfen Personen die auf Abbildungen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen, ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Hierunter fallen beispielsweise auch Demonstrationsteilnehmer. Die in Rede stehende Abbildung muß jedoch eine Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus, daß real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit7.
Quelle
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22.08.2003, 12:51
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#19
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TP-Veteran
Registriert seit: Aug 2001
Ort: der Nähe von Saarbrücken
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so klingt das für mich, bin aber eben auch kein anwalt 
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23.08.2003, 11:29
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#20
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TP-Member
Registriert seit: Dec 2002
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ja, denke ich mal schon. ist das eigentlich ein grauer balken über den augen? dann könnte es ja schon wieder erlaubt sein, wenn man als person nicht eindeutig identifizierbar ist -> bild-zeitung
das mit den agb ist quatsch. die könnten da auch reinschreiben, dass man, wenn man karierte hosen trägt 100 euro strafe zahlen muss und dann wird das noch lange nicht gültig.
der diskobesitzer geht mit seiner seite einfach das risiko ein und hofft insgeheim drauf, dass sich keiner beschwert.
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23.08.2003, 13:03
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#21
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TP-Specialist
Registriert seit: Dec 2001
Ort: Zürich
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Sorry, muss mich hier erstmal selbst korrigieren: selbstverständlich gibt es ein [url=http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html[/URL]. Ist ja eigentlich auch logisch, denn irgendwo müssen ja zumindest die Rahmenbedingungen festgelegt werden
Zum Anwendungsbereich sagt das seit einem Jahr ins BGB integrierte AGB-Gesetz folgendes aus:
Zitat:
§ 305
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
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Das heisst also, dass intelligente Betreiber eines Unterhaltungsschuppens im Kassenbereich irgendwo diese Regelungen aufhängen haben. Richtig ist auch, dass eine Bestimmung wie beispielsweise von Redzonk erwähnt nicht gültig Vertragsbestandteil wäre, weil sie nicht zu erwarten ist. Ich meinte mit dem Grundsatz lediglich, dass wie ebenfalls erwähnt innerhalb der gesetzlichen Schranken freies Wahlrecht bezüglich dem Inhalt der AGB besteht. Deshalb wären Bestimmungen über Partyfotos in den AGB eines Discobetreibers meines Erachtens durchaus gerechtfertigt und auch zu erwarten.
Gruss Adi
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24.08.2003, 12:19
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#22
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TP-Veteran
Registriert seit: Apr 2002
Ort: Landeshauptstadt Düsseldorf
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Halten wir mal den Stand dieser Diskusion fest:
1. Fotos auf denen mehrer Personen zu sehen sind, dürfen ohne "Genehmigung" gemacht werden.
2. Bei Fotos auf denen z.B. nur eine Personen zu erkennen ist, sollte zunächst der/die Betroffene um sein Einverständnis gefragt werden.
mrX
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