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Thema: "Neue" Steuerregelungen für Internetdienstleistungen

  1. #1
    TP-Veteran Avatar von ::..Thomas..::
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    "Neue" Steuerregelungen für Internetdienstleistungen

    Hallo,

    für die meisten wird das folgende, auf das ich in einem anderem Forum grestoßen bin nicht interessant sein:

    Sofern bei einem EU-grenzüberschreitendem Geschäft zwischen Unternehmern Dienstleistungen elektronisch "ausgeliefert" werden, also z.B. durch Dateiübertragung, gilt der Umsatzsteuersatz der in dem Land des Empfängers dieser Leistung gilt.

    Wenn also ein WD eine WS für eine Firma in A erstellt, das fertige Produkt elektronisch ausliefert oder als Service gleich auf dem Server des österreichischen Kunden installiert, dann dürfen nicht die 18% deutsche UStr. in der Rechnung in Ansatz gebracht werden, sondern die 20% österreichische UStr.

    Wichtigste Beispiele für Online-Geschäfte sind die Bereitstellung von Websites, Software, Bildern, Texten wie zum Beispiel E-Books, Informationen, Datenbanken, Musik, Filmen oder Fernunterrichtsleistungen. Ebenfalls unter den Begriff Online-Geschäft fallen die Fernwartung von Programmen oder die Aktualisierung von Software durch die Gewährung der Möglichkeit, eine neuere Version herunter zu laden.
    Den Artikel im vollen Wortlaut gibt es hier .

    Thomas

  2. #2
    TP-Veteran Avatar von fettmme
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    Danke für den Hinweis.
    class GetProfileCustomerEntityReceiverInformationReceiverAndProgrammingInforma...{
    public function __construct(){ if(!$this) die(' '); } }
    http://www.thedailywtf.com/

  3. #3
    TP-Specialist Avatar von Stuck Mojo
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    öhm... ich les bei den Beiträgen von dir (Thomas) ja immer gespannt mit... kann da meist selber nicht viel zu sagen. Und trozdem trau ich mich hier einfach mal ...
    die 18% deutsche UStr
    18? Hab ich jetzt was verpasst?

    Gruss
    Jan

  4. #4
    TP-Specialist Avatar von Jürgen
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    Re: "Neue" Steuerregelungen für Internetdienstleistungen

    Original geschrieben von ::..Thomas..::
    Sofern bei einem EU-grenzüberschreitendem Geschäft zwischen Unternehmern Dienstleistungen elektronisch "ausgeliefert" werden, also z.B. durch Dateiübertragung, gilt der Umsatzsteuersatz der in dem Land des Empfängers dieser Leistung gilt.
    Soweit ok. Das heißt, dass diese Leistung mit dem Steuersatz des Ziellandes besteuert werden muss - aber im Zielland und nicht vom liefernden Unternehmer!

    Wenn also ein WD eine WS für eine Firma in A erstellt, das fertige Produkt elektronisch ausliefert oder als Service gleich auf dem Server des österreichischen Kunden installiert, dann dürfen nicht die 18% deutsche UStr. in der Rechnung in Ansatz gebracht werden, sondern die 20% österreichische UStr.
    Das stimmt meiner Ansicht nach, bzw. soweit ich informiert bin, nicht! Steht auch nicht so in dem Artikel! Nicht nur, dass die deutsche Ust. 16 % ist und nicht 18 .
    Falls beide Unternehmer eine Uid haben, kann zwischen diesen beiden netto abgerechnet werden. Die Ust. wird im Zielland der Leistung eingehoben, nämlich über die Umsatzsteuervoranmeldung. Das wirkt sich aber nur schriftlich aus, da hier der Rechnungsempfänger sofort bei Angabe der Steuer den selben Betrag als Vorsteuer eintragen kann. Es ist also de facto so, dass hier keine Steuer anfällt, sie jedoch in der Ust-Voranmeldung eingetragen werden muss.

    Das ist aber alles auch schon vor dieser Neuerung so gewesen. Neu ist nur, wenn ein Unternehmer an Privatpersonen in einem anderen EU-Land anbietet. Dann muss er nämlich die Steuer des Ziellandes seiner Leistung in Rechnung stellen - nicht wie bisher die Steuer des eigenen Landes.

    Ich hoffe, die Sachlage richtig erfasst zu haben. Falls jemand bessere Informationen hat, möge er mich bitte korrigieren .

    Gruß, Jürgen

  5. #5
    TP-Veteran Avatar von ::..Thomas..::
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    Re: Re: "Neue" Steuerregelungen für Internetdienstleistungen

    Original geschrieben von Jürgen
    Soweit ok. Das heißt, dass diese Leistung mit dem Steuersatz des Ziellandes besteuert werden muss - aber im Zielland und nicht vom liefernden Unternehmer!

    Das stimmt meiner Ansicht nach, bzw. soweit ich informiert bin, nicht! Steht auch nicht so in dem Artikel!

    Das was in dem Artikel steht habe ich so verstanden:

    Für die umsatzsteuerrechtliche Einordnung dieser Leistungen ist zunächst maßgebend, ob der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist oder nicht. Ist der Empfänger ein Unternehmer, so ist nun ausdrücklich klargestellt, dass der Ort der Umsatzbesteuerung dort liegt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Betreut also beispielsweise ein deutsches Unternehmen die Website eines französischen Unternehmens, so unterliegt diese Dienstleistung der französischen Umsatzsteuer. Dies ist jedoch nichts Neues ? auch bislang gelangte die Praxis zu diesem Ergebnis.
    Das bedeutet nach meinem Verständnis, das ich dem Franzosen 20% UStr. in Rechnung stellen müßte. Wäre er ein deutscher Unternehmer, dann läge der Ort der Umsatzbesteuerung in D und es müßten 16 % anfallen ....


    Original geschrieben von Jürgen Nicht nur, dass die deutsche Ust. 16 % ist und nicht 18 .
    Sorry .... das ist natürlich richtig.

    Original geschrieben von Jürgen
    Falls beide Unternehmer eine Uid haben, kann zwischen diesen beiden netto abgerechnet werden.
    Das ist ja klar, aber es gibt ja immer noch Fälle, in denen eine UI-Nummer nicht vorhanden ist. Aber dennoch nach der oben zitierten Art und Weise .... Sonst hätte diese Vorschrift ja nun keinerlei Sinn - wie so viele .....

    Also wie gesagt ich verstehe das im ursprünglich angegebenem Sinne. Ich ziehe diese 20% ja vom Franzosen ein und führe die an das deutsche Finanzamt ab.

    Vielleicht bringt ja Hardy hier mal Klarheit rein ....

    Gruß Thomas

  6. #6
    TP-Specialist Avatar von Jürgen
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    Re: Re: Re: "Neue" Steuerregelungen für Internetdienstleistungen

    Original geschrieben von ::..Thomas..::
    Das bedeutet nach meinem Verständnis, das ich dem Franzosen 20% UStr. in Rechnung stellen müßte. Wäre er ein deutscher Unternehmer, dann läge der Ort der Umsatzbesteuerung in D und es müßten 16 % anfallen ...
    Nein, nicht du stellst dem (Firmen)kunden die Steuer in Rechnung, sondern die Besteuerung wird in dem Zielland vorgenommen - vom Finanzamt des Kunden. Das heißt im Klartext, dass sich der Kunde selbst um die Besteuerung kümmern muss.

    Das ist ja klar, aber es gibt ja immer noch Fälle, in denen eine UI-Nummer nicht vorhanden ist. Aber dennoch nach der oben zitierten Art und Weise .... Sonst hätte diese Vorschrift ja nun keinerlei Sinn - wie so viele .....
    Eigentlich sollte es bei B2B-Geschäften nicht viele Fälle geben, in denen keine Uid-Nummer vorhanden ist. In einigen Ländern, wie auch in Österreich, wird jedem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer automatisch eine Uid zugewiesen. Jeder, der Binnengeschäfte ausführt, sollte eigentlich auch über eine Uid verfügen. Früher war es bei uns so, dass man sie beantragen musste, jetzt wird sie wie gesagt automatisch zugeteilt.

    Den Sinn der Vorschift sehe ich so, dass bei grenzüberschreitenden Geschäften an Privatpersonen nun keine Benachteiligung mehr durch inländische Anbieter auftritt, weil früher z. B. der österreichische Lieferant 20 % Ust in Rechnung gestellt hat, der deutsche Lieferant aber nur 16 %.

    Also wie gesagt ich verstehe das im ursprünglich angegebenem Sinne. Ich ziehe diese 20% ja vom Franzosen ein und führe die an das deutsche Finanzamt ab.
    Das ist nur bei Privatpersonen so. Alle Unternehmer mit UID bekommen eine Nettorechnung, wie oben beschrieben.

    Vielleicht bringt ja Hardy hier mal Klarheit rein ....
    Ja, wäre gut. Ich glaube zwar, nach etlichen Telefonaten mit Finanzamt, Steuerberater, Wirschaftskammer, gelesenen Broschüren etc. es jetzt endlich verstanden zu haben, aber eine weitere Meinung beseitigt sicher alle Klarheiten .

    Gruß, Jürgen
    Geändert von Jürgen (07.11.2003 um 19:34 Uhr)

  7. #7
    TP-Veteran Avatar von ::..Thomas..::
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    Re: Re: Re: Re: "Neue" Steuerregelungen für Internetdienstleistungen

    Original geschrieben von Jürgen
    Ich glaube zwar, nach etlichen Telefonaten mit Finanzamt, Steuerberater, Wirschaftskammer, gelesenen Broschüren etc. es jetzt endlich verstanden zu haben....

    Da hast Du mir einiges vorraus ....

    Sic tacuisses ....Thomas

    Gruß Thomas

  8. #8
    TP-Specialist Avatar von Nice
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    Ja, Jürgen und ich sind diesen steinigen Weg über Ämter und Steuerberater gemeinsam gegangen und haben diese Informationen sowohl von meiner Steuerberaterin, der Steuerberaterin des AGD und auch von österreichischer Seite bestätigt bekommen. - Aber das hat ne Menge Telefonate und Schweiß gekostet. Wobei das Finanzamt so gut wie keine Ahnung hatte (hier in Kiel zumindest). Da hätte ich die Frage schriftlich einreichen müssen.

    Die Steuerberaterin hat mir folgenden Zusatz für die Rechnungen nach Österreich empfohlen:
    Dieser Rechnungsbetrag ist laut § 3A, Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 UStG nicht steuerbar. Für eine Versteuerung in Österreich bitte ich Sorge zu tragen.
    Geändert von Nice (07.11.2003 um 23:13 Uhr)
    Rot-Stich


    Auf ausgetretenen Pfaden kommt man nur dort an, wo andere schon gewesen sind...

  9. #9
    TP-Specialist Avatar von Jürgen
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    Ah... Nicole, das mit der Rechnungsklausel war noch das Tüpfelchen auf dem "i" . Fehlt nur noch jemand, der unsere hart erarbeiteten Kenntnisse in dieser trockenen Materie wieder über den Haufen wirft

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