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Thema: [Urheberrecht] wann erlischt es ?

  1. #1
    TP-Supporter achimer macht alles soweit korrekt
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    Question [Urheberrecht] wann erlischt es ?

    Hallo TP-Gemeinde,

    ich glaube ich hatte es hier irgendwann schonmal gelesen, aber die suche hat mir leider nicht weiter geholfen.

    meine frage ist: wann erlischt das urheberrecht bei fotos ?

    ich möchte auf einer internetseite fotos meiner heimatstadt darstellen und gegenübergestellt fotos von damals. diese bilder möchte ich aus einem buch kopieren. ich glaube die bildrecht erlischen nach einem bestimmten alter, aber nach welchem alter ? ist das dann das alter des fotos oder des buches in dem es abgedruckt ist?

    MfG
    achimer

  2. #2
    TP-Veteran ::..Thomas..:: macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von ::..Thomas..::
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    § 64 UrhG
    Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

    § 65 UrhG

    1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.

    (2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.

    § 66 UrhG

    (1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.

    (2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet wird.

    (3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.

    §69 UrhG

    Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
    Thomas

  3. #3
    TP-Supporter achimer macht alles soweit korrekt
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    danke für die info,

    ich hatte ja die hoffnung einfach eine kopie eines ga(aaaaaa)nz alten fotos nehmen zu können

    achimer

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