Hallo ...
-1- Gewinn
Der Gewinn wird geschätzt, im Zweifel eher zu niedrig, als zu hoch, liegt er bei Null, dann wird eine Null ins Formular eingetragen.
-2- Betriebsvermögen
Wenn eine EÜ-Rechnung gemacht wird, dann ist es nicht nötig ein Betriebsvermögen anzugeben, weil nur Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben relevant sind.
-3- Gewinnermittlung
Nichtkaufleute ermitteln den Gewinn durch Einnahmen- Überschuss -Rechnung gemäß § 4 (3) EStG, Kaufleute ermitteln den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) gemäß § 4 (1) bzw. 5 EStG.
Letztere besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, d.h. GuV machen wollen ohne Bilanz geht nicht.
Wenn "nur" eine EÜ-Rechnung gemacht wird, dann muss keine Vermögensaufstellung hinzugefügt werden, weil man nicht bilanziert.
-4- Soll- Ist- Versteuerung
Soll-Versteuerung ist eine Versteuerung nach vereinbarten Entgelten, Ist-Versteuerung ist eine Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten.
Bedeutet :
Fallen z.B. Lieferung und Rechnungsdatum der Ausgangsrechnung auf den 15. Januar 2004 und ist ein Ziel von 30 Tagen vereinbart worden, dann muss die darin enthaltene Umsatzsteuer bei der Soll-Versteuerung mit der Voranmeldung für Januar, am 10. Februar 2004, eingereicht werden (wenn keine Dauerfristverlängerung beantragt wurde) und ist fällig, bevor der Kunde seinerseits bezahlt hat.
Bei der Ist-Versteuerung erfolgt die Anmeldung nachdem das Entgelt vereinnahmt wurde, anhand des Beispiels würde die Anmeldung erst mit der Voranmeldung für Februar erfolgen.
MfG
M. Grigo


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