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Thema: Steuerliche Erfassung

  1. #1
    TP-Junior gänseblümchen macht alles soweit korrekt Avatar von gänseblümchen
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    Steuerliche Erfassung

    Hallöchen!

    Besonders Hardy, der sich mit dem thema auszukennen scheint!
    Ich habe gerade diesen tollen Fragebogen vom Finanzamt vorliegen und trotz des toolen Threas von Hardy noch ein paar Fragen!

    1: Soll Ich die Höhe des voraussichtlichen Jahresgewinns schätzen? Eher niedrig, oder? Wenn ich noch was investiere (neue Nähmaschiene) dann kann es sein das ich gar kenen habe... Schreibe ich dann 0 hin?!

    2: Verstehe ich das richtig, dass ich bei höhe des betreibsvermögens zu Beginn der Tätigkeit einfach den Betrag von der Fage nach der Bilanz übernehme?

    3: Ich werde Gewinn und Verlustrechung machen, da mir die Sache mit einer richtigen Bilanz (Inventurliste, Inventar aufstellung...) doch etwas zu aufwändig erscheint. Die Vermögensaufstellung, die man für den Fall der GuV beilegen soll , wie soll die aussehen?!?

    4: UND noch: WAS IST DER UNterschied zwischen Sollversteuerung und Istversteuerung?!

    Tausend Dank!
    Der blöde Wisch soll bis Freitag beim Finanzamt sein!

    Bis denn,
    gänseblümchen
    Bis denn,

    Dagi

  2. #2
    TP-Insider BEBOUB bringt sich richtig ein BEBOUB bringt sich richtig ein
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    Hallo ...

    -1- Gewinn
    Der Gewinn wird geschätzt, im Zweifel eher zu niedrig, als zu hoch, liegt er bei Null, dann wird eine Null ins Formular eingetragen.

    -2- Betriebsvermögen
    Wenn eine EÜ-Rechnung gemacht wird, dann ist es nicht nötig ein Betriebsvermögen anzugeben, weil nur Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben relevant sind.

    -3- Gewinnermittlung
    Nichtkaufleute ermitteln den Gewinn durch Einnahmen- Überschuss -Rechnung gemäß § 4 (3) EStG, Kaufleute ermitteln den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) gemäß § 4 (1) bzw. 5 EStG.

    Letztere besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, d.h. GuV machen wollen ohne Bilanz geht nicht.

    Wenn "nur" eine EÜ-Rechnung gemacht wird, dann muss keine Vermögensaufstellung hinzugefügt werden, weil man nicht bilanziert.

    -4- Soll- Ist- Versteuerung
    Soll-Versteuerung ist eine Versteuerung nach vereinbarten Entgelten, Ist-Versteuerung ist eine Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten.

    Bedeutet :
    Fallen z.B. Lieferung und Rechnungsdatum der Ausgangsrechnung auf den 15. Januar 2004 und ist ein Ziel von 30 Tagen vereinbart worden, dann muss die darin enthaltene Umsatzsteuer bei der Soll-Versteuerung mit der Voranmeldung für Januar, am 10. Februar 2004, eingereicht werden (wenn keine Dauerfristverlängerung beantragt wurde) und ist fällig, bevor der Kunde seinerseits bezahlt hat.

    Bei der Ist-Versteuerung erfolgt die Anmeldung nachdem das Entgelt vereinnahmt wurde, anhand des Beispiels würde die Anmeldung erst mit der Voranmeldung für Februar erfolgen.

    MfG
    M. Grigo
    I N F O:
    Die nächste Gruppen-Veranstaltung mit dem Thema: "Wie erstelle ich meinen Businessplan" findet im November statt.

    Anfragen bitte an unsere eMail!

  3. #3
    TP-Junior gänseblümchen macht alles soweit korrekt Avatar von gänseblümchen
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    Hallo zurück, und danke schonmal!

    Hab noch ein paar Fragen übrig

    Original geschrieben von BEBOUB
    -2- Betriebsvermögen
    Wenn eine EÜ-Rechnung gemacht wird, dann ist es nicht nötig ein Betriebsvermögen anzugeben, weil nur Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben relevant sind.
    HM...klingt logisch, aber... Hier steht:"Höhe des Betreibsvermögens bei Eröffnung des Betreibs / Aufnahme der Tätigkeit" ich habe ja schon Material, das ich als "Vermögen" Bezeichnen würde... Wie also jetzt?????
    auch Original geschrieben von BEBOUB
    -3- Gewinnermittlung
    Nichtkaufleute ermitteln den Gewinn durch Einnahmen- Überschuss -Rechnung gemäß § 4 (3) EStG, Kaufleute ermitteln den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) gemäß § 4 (1) bzw. 5 EStG.

    Letztere besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, d.h. GuV machen wollen ohne Bilanz geht nicht.

    Wenn "nur" eine EÜ-Rechnung gemacht wird, dann muss keine Vermögensaufstellung hinzugefügt werden, weil man nicht bilanziert.
    ---> Eben nicht (oder ich versteh den Wisch hier komplett falsch!)
    ich Zitiere:
    "6.2.Wird der Gewinn aufgrund ordnungsgemäßer Bushführung (Bilanz) ermittelt? Nein/Wenn ja, bitte Eröffnungsbilanz beifügen"
    das verstehe ich, Für denn Fall das ich es machen muss, wie soll das DIng denn aussehen?! Ich glaube fast ein Steuerberater wäre nicht die schlechteste Lösung

    "6.3 Wird der Gewinn durch Gegenüberstellung der Betriebseinahmen und Betriebsausgaben ermittelt? Nein/ Wenn ja, bitte VErmögensaufstellung über das dem Betrieb dienende Vermögen beifügen."
    WAS GENAU WOLLEN DIE DENN?????

    HIIIIIILFEEEEE!!:confused
    Bis denn,

    Dagi

  4. #4
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    Hallo ...

    -1- Betriebsvermögen
    Wenn Sie den Gewinn gemäß § 4 (3) EStG ermitteln (EÜ-Rechnung) dann werden zur Gewinnermittlung die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen, der Differenzbetrag ist Gewinn oder Verlust.

    Wenn bereits "Vermögen" z.B. in Form einer Betriebs- und Geschäftsaustatung vorhanden ist, dann wird über diese Wirtschaftsgüter eine Aufstellung angefertigt, mit ihrem Wert und mit der Laufzeit, die die Wirtschaftsgüter noch genutzt werden können.

    Über Wert und Laufzeit in Monaten werden die monatlichen Abschreibungsbeträge errechnet und über die Laufzeit monatlich als Betriebsausgabe verbucht (abgeschrieben).

    -2- Gewinnermittlung (Was wollen die denn ?)
    Was die wollen, ist recht einfach, die wollen wissen, ob Sie Betriebsvermögen haben oder nicht.

    Wenn Sie Betriebsvermögen haben und buchführungspflichtig sind, dann müssen Sie eine Eröffnungsbilanz erstellen lassen.

    Wenn Sie Betriebsvermögen haben und nicht buchführungspflichtig sind, dann müssen Sie eine Vermögensaufstellung erstellen, dies trifft auf Ihren Fall zu.

    Das sieht beides gleich aus, nennt sich aber anders, also keine Sorge, erstellen Sie einfach eine Liste mit den einzelnen Wirtschaftgütern, dem derzeitigen Wert, und der voraussichtlichen Nutzungsdauer, die die einzelnen Güter noch zu nutzen sind und diese Liste reichen Sie mit ein.

    MfG
    M. Grigo
    I N F O:
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