Zitat:
Original geschrieben von Epic
über die erfolgte Ausfuhr liegt ein Ausfuhrnachweis vor und
die vorstehenden Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen.
|
Als "Ausfuhrnachweis" reicht aber de facto die an eine entsprechende Adresse gerichtete Rechnung zusammen mit dem Nachweis des
bargeldlosen Zahlungseinganges.
Hat mir zumindest die Außenhandelsabteilung unserer IHK so erklärt.
Ich hatte nachgefragt, ob ich etwa Paketbelege o.ä. zusammen mit solchen Umsätzen aufbewahren muss (geht bei mir nämlich nicht, da der Versand von jemand anderem in meinem Auftrag organisiert ist)
bei
Bargeldgeschäften hingegen ist zwingend eine Ausfuhrbescheinigung des Zolls erforderlich!
z.B. ein Schweizer kauft ein Produkt bei dir vor Ort und bezahlt dieses bar. Auch dieser Umsatz kann ohne USt. getätigt werden, wenn die Ware wirklich mit in die Schweiz z.B. genommen wird.
Dann solle man (so die IHK) dem Kunden die Ware erst mal
mit USt. berechnen, der Kunde lässt sich dann von seinem Zoll die Einfuhr dieser Ware bestätigen und schickt dir diese Bescheinigung zu.
Dann erstattest du ihm (per Scheck, per Überweisung ...) die USt.