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Thema: Versand in die USA - Mwst ?

  1. #1
    TP-Junior mw24 macht alles soweit korrekt
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    Versand in die USA - Mwst ?

    Hallo,

    weiss jemnd wie das ist mit Rechungen in Nicht-EU Länder ?

    Ich hätte einen Interessenten in den USA, wie funktioniert dann das mit der Mwst.?

    Darf ich eine Nettorechnung ausstellen oder soll ich sie ganz normal berechnen?

    Vielleicht hat ja einer von euch schon diese Erfahrung gemacht.

    Gruss
    mw24

  2. #2
    TP-Special Mod TP-Sponsor Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Avatar von Thomas
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    in sog. "Drittländer" (also Nicht-EU-Länder) kannst du Nettorechnungen stellen.

    Du vereinnahmst also keine USt. und musst für diesen Umsatz natürlich auch keine USt. zahlen.

    In deiner Buchhaltung muss das buchungstechnisch natürlich (für die USt.-Voranmeldung) entsprechend berücksichtigt werden.

    Dein Kunde muss im Empfängerland die dort gültige USt. zahlen, das ist aber nicht mehr dein Problem

  3. #3
    TP-Veteran ::..Thomas..:: macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von ::..Thomas..::
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    Hallo,

    bei Export in Nicht-EU Länder fällt keine UStr. an - also Netto.

    Thomas

  4. #4
    TP-Junior mw24 macht alles soweit korrekt
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    Danke für die schnelle Hilfe.

    Jetzt tut sich mir aber die Frage auf, wo ich das in der Voranmeldung eintrage.

    Ich denke mal hier rein? :

    Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (z.B. Ausfuhrlieferungen, Umsätze nach §4 Nr. 8 bis 28 UStG)

    Wie verhält sich das dann mit der von mir geltend gemachten Vorsteuer? Wird das als Gewinn verbucht?

    Und der Mehrwert, den ich durch den Verkauf erziele, wo spielt der mit rein?

    Sorry für die vielen Fragen, ist wie gesagt mein erster anstehender Verkauf ins Ausland.

  5. #5
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
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    7. Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG)

    Eine Ausfuhrlieferung ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

    Der liefernde Unternehmer hat den Gegenstand in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, oder
    der ausländische Abnehmer hat den Gegenstand in das Drittlandsgebiet versendet oder befördert,
    über die erfolgte Ausfuhr liegt ein Ausfuhrnachweis vor und
    die vorstehenden Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen.

    Einzutragen sind die Umsätze dann in Zeile 24 der Umsatzsteuer Voranmeldung (Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug)

    Wichtig ist noch das in der Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird und auch kein Hinweis (incl. 16% Umsatzsteuer) die ausgewiesene Umsatzsteuer ist sonst zu zahlen auch wenn im übrigen alle Voraussetzungen für die steuerfreiheit vorliegen !

    Wichtig ist auch noch das auf der Rechnung der Hinweis erscheint das die lieferung Umsatzsteuerfrei erfolgt ! die genaue Angabe nach welcher Regelung ist zwar nicht mehr erforderlich ! Ich würde trotzdem den Grund aufführen ! z.B. Lieferung erfolgt Umsatzsteuerfrei gem. § 6 (1) 1 Z UStG (Ausfuhrlieferung)

    Nachtrag: Die von Dir bereits geltend gemacht Vorsteuer hat mit dem Veräußerungsgeschäft nichts zu tun !! diese Vorsteuer bleibt also weiterhin abzugsfähig !

    Umsatzsteuer fällt ja wie beschrieben gar nicht an, so das der Rechnungsbetrag voll als Umsatz zu erfassen ist ! (aber bitte gesonderte Aufzeichnung zu den normalen Umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen)

    Gruß Epic03
    Geändert von Epic (17.03.2004 um 18:46 Uhr)

  6. #6
    TP-Junior mw24 macht alles soweit korrekt
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    Danke für die Hilfe, jetzt weiß ich Bescheid.

    Also wenn ich alles richtig verstanden habe, dann sind Auslandsgeschäfte für mich als Verkäufer ja eigentlich Profitabler, weil ich Vorsteuer geltend machen kann, dann aber nicht mehr die MWSt. abführen muß.

    Mein Kunde hat nur nach dem Versand angefragt und ist bereit den bei mir ausgezeichneten Bruttopreis zu zahlen, somit habe ich ja dann 16% mehr Kalkulationsspielraum.

  7. #7
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
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    dann hast Du es verstanden ! und wenn Du Dich an die oben beschriebenen Voraussetzungen hälst hat auch alles seine Richtigkeit ! ganz wichtig dabei ist halt die Sache mit dem Umsatzsteuerausweis und dem Ausfuhr Nachweis !

    Gruß Epic03
    Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

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    Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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  8. #8
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    Original geschrieben von Epic
    über die erfolgte Ausfuhr liegt ein Ausfuhrnachweis vor und
    die vorstehenden Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen.
    Als "Ausfuhrnachweis" reicht aber de facto die an eine entsprechende Adresse gerichtete Rechnung zusammen mit dem Nachweis des bargeldlosen Zahlungseinganges.

    Hat mir zumindest die Außenhandelsabteilung unserer IHK so erklärt.
    Ich hatte nachgefragt, ob ich etwa Paketbelege o.ä. zusammen mit solchen Umsätzen aufbewahren muss (geht bei mir nämlich nicht, da der Versand von jemand anderem in meinem Auftrag organisiert ist)

    bei Bargeldgeschäften hingegen ist zwingend eine Ausfuhrbescheinigung des Zolls erforderlich!
    z.B. ein Schweizer kauft ein Produkt bei dir vor Ort und bezahlt dieses bar. Auch dieser Umsatz kann ohne USt. getätigt werden, wenn die Ware wirklich mit in die Schweiz z.B. genommen wird.

    Dann solle man (so die IHK) dem Kunden die Ware erst mal mit USt. berechnen, der Kunde lässt sich dann von seinem Zoll die Einfuhr dieser Ware bestätigen und schickt dir diese Bescheinigung zu.
    Dann erstattest du ihm (per Scheck, per Überweisung ...) die USt.

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