Also für die Sittenwidrigkeit einer solchen Klausel bedarf es schon ein wenig mehr. Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und somit einen Mißbrauch der Privatautonomie darstellt.
Du siehst, also dass die Anforderungen recht hoch sind.
Außerdem ist die Klausel ja an § 315 I BGB gebunden, sodass deine Vertragsanpassungen ja dem dort vorgeschriebenen billigen Ermessen unterworfen sind. Du kannst also auch nicht willkürlich den Preis hochsetzen.
Anders sieht es uU aus, wenn du die Klausel in AGB untergebracht hast, denn dann könnte sie für den Kunden überraschend und somit unwirksam sein.
Schließlich hat der Kunde ja ein Widerrufsrecht (auch wenn mir die Rechtsfolge eines Widerrufs des Kunden nicht klar ist...

) und er kann (davon gehe ich mal aus) den Vertrag sowieso jederzeit kündigen.
So bleibt ihm nur übrig den Vertrag nicht abzuschließen oder dich rumzukriegen, dass die Klausel nicht mit aufgenommen wird.