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Alt 22.04.2004, 11:04   #1
TP-Supporter
 
Benutzerbild von Nico
 
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Nico ist auf einem guten Weg

"Recht" --> "Sittenwidrige2 Vertragsklausel?


Hallo,

ich habe heute mit einem Kunden die Diskusion um eine Klausel im Hostingvertrag gehabt.
Dieser meinte, das folgende Klausel "sittenwidrig" wäre und er so den Vertrag nicht unterschreiben kann.

Zitat:
Vergütung:
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung für die von ihm angebotenen Leistungen nach eigenem Ermessen (§ 315 BGB) erstmalig sechs Monate nach Abschluss dieses Vertrages zu erhöhen. Zu weiteren Erhöhungen der Vergütung gemäß § 315 BGB ist der Anbieter berechtigt, wenn die letzte Preiserhöhung mindestens sechs Monate zurückliegt. Die Änderung wird wirksam, wenn dem Anbieter in der Zeit von vier Wochen kein Widerspruch des Kunden zugeht.
.... kennt sich vielleicht jemand damit aus? Also ich denke es ist ganz normal eine Preisanpassung infolge von Erhöhungen anderer Dienstleister in einen Vertrag mit aufzunehmen.

mfg aus dem sonnigen Meissen
Nico
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Alt 22.04.2004, 11:09   #2
TP-Special Mod
 
Benutzerbild von Thomas
 
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Thomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine User
schreibe ich in meine Hostingverträge nahezu wörtlich genau so rein

ist aus dem Mustervertrag von www.vertragstexte.de
Thomas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.04.2004, 11:41   #3
spl
TP-Insider
 
Benutzerbild von spl
 
Registriert seit: Sep 2003
Ort: Sankt Augustin
spl macht alles soweit korrekt
habe ich auch so schon verwendet. Ich sehe keine Problem. Vormuliere doch Kundenfreundlich um:

Eine Preiserhöhung vor dem Ablauf von 6 Monaten nach der letzten Vergütungfestlegung ist nicht zulässig. Eine Erhöhung darf nur gemäß §315 BGB erfolgen. Der Kunde hat 4 Wochen um der Preiserhöhung zu iwdersprechen. Nach Ablauf dieser Frist ist der die neue Vergütung wirksam.

Es steht das gleich drin, aber der Kunde sieht mehr Rechte.
__________________
Gruß Sebastian

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Alt 22.04.2004, 20:01   #4
TP-Veteran
 
Benutzerbild von OBI-Wahn
 
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
OBI-Wahn hilft, wo's gehtOBI-Wahn hilft, wo's geht
Also für die Sittenwidrigkeit einer solchen Klausel bedarf es schon ein wenig mehr. Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und somit einen Mißbrauch der Privatautonomie darstellt.

Du siehst, also dass die Anforderungen recht hoch sind.

Außerdem ist die Klausel ja an § 315 I BGB gebunden, sodass deine Vertragsanpassungen ja dem dort vorgeschriebenen billigen Ermessen unterworfen sind. Du kannst also auch nicht willkürlich den Preis hochsetzen.

Anders sieht es uU aus, wenn du die Klausel in AGB untergebracht hast, denn dann könnte sie für den Kunden überraschend und somit unwirksam sein.

Schließlich hat der Kunde ja ein Widerrufsrecht (auch wenn mir die Rechtsfolge eines Widerrufs des Kunden nicht klar ist... ) und er kann (davon gehe ich mal aus) den Vertrag sowieso jederzeit kündigen.

So bleibt ihm nur übrig den Vertrag nicht abzuschließen oder dich rumzukriegen, dass die Klausel nicht mit aufgenommen wird.
__________________

Hello again!

OBI-Wahn ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.04.2004, 23:15   #5
TP-Supporter
 
Benutzerbild von Nico
 
Registriert seit: Jan 2003
Ort: Dresden
Nico ist auf einem guten Weg
@Thomas
Vertragstexte.de ... genau. Ich bin ja kein Anwalt ...

@spl
... super, was man mit der deutschen Sprache alles machen kann.
So klingt es wirklich besser. Danke

@OBI-Wahn
... ich hoffe nicht, dass der Kunde abspringt, aber ich werde dem das mal mit dem "Sittenwidrig" erklären


Danke an alle

und schönes Wochenende
Nico
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