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Alt 07.06.2004, 23:37   #1
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Question

Dienstleistungsexport und Mehrwertsteuer


Hallo!

Ich habe vor kurzem ein Gewerbe angemeldet. Auf die Kleinunternehmerregelung habe ich verzichtet und muss jetzt monatlich die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

Ich verkaufe Onlinewerbung und bekomme manchmal Bestellungen aus dem Ausland (z.B. aus der Schweis oder Spanien). Bisher habe ich in solchen Fällen keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, weil ich gedacht habe, dass ich sie nur auf an Inländer erbrachte Dienstleistungen berechnen muss. Doch gestern bin ich auf eine Seite gestoßen, die mich total verunsichert hat. Zum Glück habe ich bisher nur eine Umsatzsteuervoranmeldung gemacht, es lässt sich also wahrscheinlich ohne großen Aufwand ändern.

Wenn ich das nun richtig verstanden habe, dann darf ich nur dann auf die Mehrwertsteuer "verzichten", wenn der Empfänger der Leistung ein im Ausland ansässiges Unternehmen ist, und es mir dessen UmsatzsteuerIDNr. mitteilt. Bei allen anderen Lieferungen (also z.B. Endverbraucher im Ausland) muss ich dann die Mehrwertsteuer trotzdem in Rechnung stellen.

Nun meine Fragen:
1) Ist das so richtig, wie ich es oben dargelegt habe, oder habe ich da etwas mißverstanden?
2) Wenn ja: sind bei Umsatzsteuerfreien Lieferungen an ausländische Unternehmen zusätzliche Nachweise notwendig (also etwa eine Bestätigung vom Empfänger oder so...), oder reicht da die UsStID aus?
3) Wenn 1-ja: dann muss ich jetzt doch die Mehrwertsteuer in meiner Buchführung nachträglich verbuchen, und dem Finanzamt eine Art Berichtigung zuschicken. Wie macht man sowas? Gibt es da irgendwelche Formulare, oder muss ich das in Briefform machen?

Ich bedanke mich schon mal für Antworten!
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Alt 08.06.2004, 20:11   #2
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Kann mir denn wirklich niemand helfen?
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Alt 08.06.2004, 20:52   #3
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zumindest dieser recht frische Thread fällt mir dazu ein.
Dienstleistung scheint um einiges anders/komplizierter als Handel zu sein in Hinsicht der Steuern.
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Alt 08.06.2004, 21:19   #4
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Zusätzlich zu meinen Ausführungen in dem anderne Tread solltest Du Dich bei einem kompetenten Steuerberater erkundigen oder eine Verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen. Gerade bei sonstigen Leistungen (also wenn kein körperlicher Gegenstand geliefert wird) gibt es diverse Sonderbestimmungen in denen ich nicht 100% Fit bin. Unter Umständen bist Du verpflichtet die Umsatzsteuer im Empfängerland anzumelden und abzuführen sollte es sich beim Empfänger der sonstigen Leistung um eine Privatperson handeln.

Gruß Epic03
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Alt 11.06.2004, 20:56   #5
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Danke für die Antworten.

Also ich habe mich ins Thema nochmal reingelesen und folgendes herausgefunden:

Bei Onlinewerbung handelt es sich um "Sonstige Leisung" im Sinne vom UsStG. Daher gilt folgendes:
- bei Verkäufen innerhalb der EU muss man die MwSt. grundsätzlich berechnen (bei Verkäufen an Privatpersonen)
- bei Verkäufen innerhalb der EU an Unternehmen mit UsStIDNr. muss man die Mehrwertsteuer nicht in Rechnung stellen
- bei Verkäufen in übrigen Ländern muss ebenfalls keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, egal ob man an Privatverbraucher oder Unternehmen verkauft
- In Rechnungen ohne Mehrwertsteuer muss der Grund der Steuerbefreiung vermerkt sein

...vielleicht hilft das ja, falls jemand das gleiche Problem hat wie ich.

Zu Epic's Aussage (Mehrwertsteuer an andere Länder zahlen) habe ich leider nicht weiter gefunden. Ich wollte sowieso mal zum Steuerberater
Aber ich glaube, bei den meisten Fällen wird es eher nicht der Fall sein, weil ich ja keine Abteilung oder ähnliuches in dem Empfänger-Land betreibe.
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Alt 11.06.2004, 23:13   #6
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Zitat:
Bei Onlinewerbung handelt es sich um "Sonstige Leisung" im Sinne vom UsStG. Daher gilt folgendes:
- bei Verkäufen innerhalb der EU muss man die MwSt. grundsätzlich berechnen (bei Verkäufen an Privatpersonen)
- bei Verkäufen innerhalb der EU an Unternehmen mit UsStIDNr. muss man die Mehrwertsteuer nicht in Rechnung stellen
- bei Verkäufen in übrigen Ländern muss ebenfalls keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, egal ob man an Privatverbraucher oder Unternehmen verkauft
- In Rechnungen ohne Mehrwertsteuer muss der Grund der Steuerbefreiung vermerkt sein
Das stimmt so leider nicht. Du schilderst wie bei einer Lieferung vorzugehen ist. Eine Lieferung ist aber nicht das gleiche wie eine sonstige Leistung.
Wie die steurliche Handhabung m. E. bei einer sonstigen Leistung ist hab ich in dem anderen Tread (siehe Link oben) geschildert

Gruß Epic03
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Alt 08.07.2004, 16:17   #7
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Na und was stimmt denn an meiner Aussage nicht?
Ich habe es halt speziell auf Werbung bezogen, du hast ja in dem anderen Thead geschrieben, warum man das so macht, und ich habe es zusammengefasst
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Alt 08.07.2004, 17:40   #8
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Zitat:
Bei Onlinewerbung handelt es sich um "Sonstige Leisung" im Sinne vom UsStG. Daher gilt folgendes:
- bei Verkäufen innerhalb der EU muss man die MwSt. grundsätzlich berechnen (bei Verkäufen an Privatpersonen)
Wenn der Ort der sonstigen Leistung im EU Land liegt fällt in Deutschland keine Umsatzsteuer an, weil der Umsatz im Inland nicht steuerbar ist. Bei der Lieferung von Gegenständen ist Deine Ausführung richtig so.

Zitat:
- bei Verkäufen innerhalb der EU an Unternehmen mit UsStIDNr. muss man die Mehrwertsteuer nicht in Rechnung stellen
Hier kann man die Sache m.E. genau andersrum sehen. Liegt der Ort der sonstigen Leistung im Inland fällt auch im Inland Umsatzsteuer an, egal ob der Empfänger der Leistung im EU Land sitzt oder nicht.

Zitat:
- bei Verkäufen in übrigen Ländern muss ebenfalls keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, egal ob man an Privatverbraucher oder Unternehmen verkauft
Gleiche Problematik wie oben.

Zitat:
- In Rechnungen ohne Mehrwertsteuer muss der Grund der Steuerbefreiung vermerkt sein
Richtig.

Zitat:
Ich habe es halt speziell auf Werbung bezogen
Stand oben nicht dabei. Bei dem Beispiel bin ich der Meinung fällt niemals Umsatzsteuer im Inland an, falls der Ort der sontigen Leistung beim Empfänger liegt. Fraglich ist dann nur noch ob ggf. im Ausland Umsatzsteuer abgeführt werden muss.

Ich kann an dieser Stelle nur wieder betonen, das dieses Thema ziemlich kompliziert ist und das es nicht unerhebliche Untschiede zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen gibt. Auch gibt es diverse Sonderregelungen die man ganz schnell vertauschen kann. Ich bin auf diesem Gebiet einfach nicht Fit genug um eine Verbindliche Auskunft geben zu können bzw. zu wollen. Also bevor Du oder irgendjemand das so anwendet wie ich es geschildert habe unbedingt einen Steuerberater fragen der damit Erfahrung hat.

Gruß Epic03
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Alt 08.07.2004, 20:31   #9
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Zitat:
Stand oben nicht dabei.
doch: ...Bei Onlinewerbung handelt es sich ...

Und den Rest sehe ich eigentlich anderes...
Zitat:
(3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Absatz 2 bleibt unberührt.
Das heißt doch im Klartext:
- bei Unternehmen in der EU keine Umsatzsteuer, weil die Dienstleistung nicht mehr in Dtl. ausgeführt wird
- bei Kunden aus dem Drittlandgebiet ebenfalls steuerfreie Leistung (egal ob Unternehmen oder Privatkunde)
- und ansonsten gilt:
Zitat:
(1) Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Also in Deutschland und damit nicht steuerfrei.
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Alt 08.07.2004, 21:34   #10
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Zitat:
Zitat von jeff
Und den Rest sehe ich eigentlich anderes...

(3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Absatz 2 bleibt unberührt.

Das heißt doch im Klartext:
- bei Unternehmen in der EU keine Umsatzsteuer, weil die Dienstleistung nicht mehr in Dtl. ausgeführt wird
- bei Kunden aus dem Drittlandgebiet ebenfalls steuerfreie Leistung (egal ob Unternehmen oder Privatkunde)
- und ansonsten gilt:

Also in Deutschland und damit nicht steuerfrei.
M.E. nach hast Du das schon fast Richtig verstanden und wir kommen der Sache jetzt schon sehr nahe Vom Prinzip her hab ich schon nichts anderes geschrieben als Du, aber:

aber:
Zitat:
- bei Verkäufen innerhalb der EU muss man die MwSt. grundsätzlich berechnen (bei Verkäufen an Privatpersonen)
§ 3a [3) UStG Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Nr. 14 bezeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird. Also keine Mwst weil der Ort der sonstigen Leistung nicht im Inlad ist.

Wichtig für das Ergebnis ist, dass der Ort der sonstigen Leistung jeweils im Eu Land oder im Drittland liegen muss, damit der Umsatz im Inland nicht steuerbar und somit auch nicht Umsatzsteuerpflichtig sein kann. Auf Onlinewerbung bezogen würde ich da mal § 3a (4) Nr. 14 zuordnen, so das wir m.E. unabhängig ob es sich nun um eine Privatperson oder Unternehmer handelt mit dem Ort der sonstigen Leistung immer beim Empfänger landen.

Das ist aber auch leider wieder nur der Grundfall und ich habe schon einige Sondervorschriften speziell bei Dienstleistungen im Internet gesehen, so dass ich immer noch einen Restzweifel daran habe ob das wirklich so richtig ist..........

Weiter bleibt auch die Frage ob bei Leistungen an Privatpersonen egal ob in der Eu oder im Drittland eventuell Umsatzsteuer im jeweiligen Land abgeführt werden muss...... steuerbar wären die Umsätze zumindest.

Gruß Epic03
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Alt 08.07.2004, 22:08   #11
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Also, ich muss zugeben, du hast mich jetzt unsicher gemacht.

Aber, ich glaube, du hast was überlesen:
Zitat:
§ 3a [3) UStG ........ wenn die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird ...
aha... Drittlandsgebiet? Na schön, ich habe mein Unternehmen in Deutschland angemeldet. Zählt Deutschland zum Drittlandsgebiet?
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Alt 09.07.2004, 01:05   #12
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Zitat:
aha... Drittlandsgebiet? Na schön, ich habe mein Unternehmen in Deutschland angemeldet. Zählt Deutschland zum Drittlandsgebiet?
Nein quatsch Du hast vollkommen Recht. Deutschland zählt natürlich nicht als Drittland. Hab jetzt auch nochmal ein bischen gelesen und der §3a (3) ist erst zum 1.7.03 in Kraft getreten und hat als Bekannteste Folge die E-bay Geschichte. Unternehmer aus dem Drittland können in der EU zur Umsatzsteuer Optieren blablabla. Mit im Inland ansässigen Unternehmen hat das nichts zu tun.

Gruß Epic03
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Alt 30.07.2004, 10:06   #13
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Das habt Ihr schon "gans" gut ausgetüftelt


Zuerst ist immer § 3 Abs. 4 UStG zu prüfen

wenn Ihr das bejahen könnt, dann handelt es sich um eine sogenannte Katalogleistung (das müsst ihr prüfen)
ok, also ja
dann zieht § 3 Abs 3 und Abs. 3 a UStG

prüfe also wer der Empfänger deiner Leistung ist

- ein Unternehmer? ja, dann Ort der sonstigen Leistung wo Empfänger
---Empfä Ort - Inland? (Inland = Deutschland)
ja - dann steuerpflichtig
nein - Empfä Ort EU-Land?
--- ja mit UstID, dann ohne Ust die rg
schreiben (§§ 14 und 14a UStG prüfen),
ja ohne ohne USt-ID steurpflichtig
--- nein, nicht EU,
dann ist wohl Empfä-Land Drittland, dann ist
deine Leistung nicht steuerbar

- kein Unternehmer? ja, kein Unternehmer.

--- Wo wohnt er?
------Drittland, ja (nicht nicht nicht EU, siehe Abschnitt 13a UStR)
Ort der Leistung somit da wo der wohnt, somit nicht steuerbar

(Hier gibt es aber den Abs. 3a, der gilt für leistende
Unternehmer aus Drittländern (nicht EU) (z.BSp.ebay) die
an Privatpersonen im EU-Land leisten, hier verlagert sich der
Ort ins Inland, somit steuerpflichtig

------Drittland, nein grundsatz § 3a Abs 1 Satz 1 UStG Ort
der Leistung beim Leistnden, beiu dir, also inland, also
steuerpflichtig
Noch Fragen??

Wenn du, als Unternehmer mit Ebay oder google die USt-ID´s ausgetauscht hast und du bekommst nun rechnungen von denen, sei es von goggle für werbeleistung und sei es von ebay für verkaufspovisionen, dann bist du ein leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und musst die Steuer abführen, kannst aber gelicjhzeit Vorsteuer daraus abziehen
siehe USt-Voranmeldung Rückseite Zeile 46 ff und Zeile 58

Tschö
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Alt 30.07.2004, 14:49   #14
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jeff macht alles soweit korrekt
Cool

Zitat:
Zitat von Breschug

........

Wenn du, als Unternehmer mit Ebay oder google die USt-ID´s ausgetauscht hast und du bekommst nun rechnungen von denen, sei es von goggle für werbeleistung und sei es von ebay für verkaufspovisionen, dann bist du ein leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und musst die Steuer abführen, kannst aber gelicjhzeit Vorsteuer daraus abziehen
siehe USt-Voranmeldung Rückseite Zeile 46 ff und Zeile 58

Tschö
Etwas zu sehr komprimiert, aber OK.

Ich war letzte Woche beim Steuerberater und komischerweise hat er etwas völlig anderes behauptet. Er hat nämlich gesagt, dass ich für die Umsätze die ich an Privatkunden in EU-Ländern tätige die Umsatzsteuer zu den einzelnen UsSt-Sätzen an die Finanzämter der Länder abführen muss und unter Umständen einen Fiskalvertreter in den Ländern beauftragen muss.
Das ist aber Schwachsinn! Ich geh nächste Woche nochmal hin, denn es kann einfach nicht sein. Es gibt nämlich ein BMF-Schreiben vom 12.06.03 dazu, dort wird das alles sehr schön erklärt. Und da steht es ungefär so wie du es geschrieben hast, nur etwas ausführlicher. Und BMF hat ja sicherlich mehr Bedeutung als mein Steuerberater
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Alt 30.07.2004, 15:03   #15
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Breschug macht alles soweit korrekt
In der Kürze liegt die Würze.

Ja, ja, so ist das mit den Steuerberatern. Ich muss das wissen, ich arbeite in der Branche.
"Fragst du deinen Steuerberater bzw. das Finanzamt oder in Russland fällt ein Sack Rüben um, Fazit: Es kommt auf selbe raus"

Was heißt eigentlich: "Du verkaufst Werbung" ???
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