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25.07.2004, 12:29
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#1
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TP-Newbie
Registriert seit: Jul 2004
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Portokosten in Rechnung mit MwSt
Hallo,
ich habe einen kleinen Webshop und eine Frage zum Porto.
Ich berechne pauschal €5,90 für den Versand
Die realen Porokosten liegen zwischen €4,10 und €9,70.
Wie verrechne in korrekt die MwSt auf die Versandkosten ?
Ist es ausrechend, 5,9 in die Rechnung zu schreiben und hierauf keine MWSt zu berechnen ?
Oder muß ich die Differenz versteuern (5,9-4,1=1,  ??
Ich würde halt gerne nicht sone komplizierte Rechnung schreiben.
Vielen Dank
Thomas Pfaff
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25.07.2004, 19:22
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#2
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TP-Insider
Registriert seit: Jan 2003
Ort: Bonn
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Folgender Gedankengang: Als Nicht-Kleinunternehmer sind Deine Umsätze USt-pflichtig; dass die Post als ehemaliges Staatsunternehmen aufgrund einer Sonderregelung davon befreit ist, heißt m. E. nicht, dass Du bei der "Weitergabe" darauf verzichten kannst (oder gar musst), Deinen Kunden die USt zu berechnen. Auch auf Rechnungen von Steuerberatern finde ich die Position "Portokosten" stets zzgl. der USt. Die Portokosten sind also für Dich IMHO ein ganz normaler Rechnungsposten wie jeder andere auch.
Lasse mich aber gerne von jemandem "vom Fach" eines Besseren belehren ... Hallo Epic! 
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~ ...! ~
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26.07.2004, 00:52
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#3
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2003
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hmm .. mein buchhalter hat mir das auch so erklärt .. ich als normaler unternehmer muß bei allen umsätzen umsatzsteuer berechnen, und auch die porto-kosten seien ein umsatz .. meine nachbarin, die auch einen webshop hat, meint allerdings, sie hätte vom finanzamt gesagt bekommen, daß sie die reinen portokosten nicht mit umsatzsteuer belegen muß - allerdings warte ich immer noch auf den beweis, und so lange rechne ich da brav meine steuern drauf 
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26.07.2004, 02:27
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#4
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TP-Urgestein
Registriert seit: Nov 2003
Ort: NRW
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Also ich hab bis dato nur andere Waren ohne USt verkauft (Prepaidkarten) und da habe ich sie auch steuerfrei abgerechnet und verkauft.
Immerhin ist die Ust. ja nur eine Durchgansposten und wenn ich jetzt bei der Post an Porto 5 € (ohne Ust, also 0%) zahle und das auch in der Summe an den Kunden weitergebe, aber dann die 16% ausweise, dann muss ich diese 16% ja abführen und habe somit einen Verlust. Und das ist ja nicht der Sinn dieser Steuer.
Aber auch ich lass mich da gerne vom Fachmann/-frau verbessern.
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27.07.2004, 00:22
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#5
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2003
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du hast keinen verlust, wenn du dem kunden auf die 5 euro die 16% draufschlägst, also 5,80 inkl. mwst verlangst  .. ich selbst nehm aber auch 5 euro und hoffe immer, dass die ware in nen maxi-brief passt ^^
thomas hatte übrigens in nem anderen thread zum gleichen thema ( http://www.traum-projekt.com/forum/s...ight=porto+ust ) auch gesagt, daß da steuer berechnet werden muß - das nehm ich einfach mal als "fachmännische auskunft" *g*
gruß
mieze
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27.07.2004, 07:28
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#6
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2003
Ort: München
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Meine diversen Großhändler packen immer und ohne Ausnahme die Mehrwertsteuer auch auf Porto, Verpackung und Versicherung, so daß ich das auch entsprechend weitergebe. Es kann zumindest nicht falsch sein.
Gerd
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27.07.2004, 12:50
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#7
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TP-Insider
Registriert seit: Jan 2003
Ort: Bonn
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"TP an Epic, TP an Epic ... bitte kommen ... sind Sie auf Empfang ...?" 
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~ ...! ~
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27.07.2004, 15:48
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#8
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Umsatzsteuerpflichtig ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Entgeltsbegriff des Umsatzsteuergesetzes deckt sich nicht mit der bürgerlich-rechtlich maßgeblichen Gegenleistung. Der Preis, z.B. Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB), als Gegenleistung ist grundsätzlich ein Bruttobetrag, der eine etwa anfallende Umsatzsteuer enthält.
Auslagenersatz/Aufwendungsersatz der dem Leistenden vom Auftraggeber gewährt wird, gehört zum Entgelt für die Leistung. Auslagen sind Aufwendungen des Leistenden im eigenen Namen (also keine durchlaufende Posten!), aber für Rechnung des Auftraggebers, z.B. Reisekosten, Porti, Inkassogebühren usw. Solche Nebenleistungen teilen das Umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.
Umgehen kann man diese Umsatzsteuerpflicht m.E. nach indem man die Portokosten als Durchlaufenden Posten behandelt. Sprich: Stellt Ihr z.B. eine Versandkostenpauschale in Rechnung ist diese auch Umsatzsteuerpflichtig. Stellt Ihr den genauen Versandkostenbetrag in Rechnung (das was ihr auch an die Post zahlt) bleibt die ganze Sache Umsatzsteuerfrei.
Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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07.03.2005, 18:25
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#9
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TP-Newbie
Registriert seit: Mar 2005
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Mein Steuerberater hat gesagt, Versandkosten immer mit Mwst. (Nebenleistung folgt der Hauptleistung )
Konnte ich so ohne weiteres nicht hinnehmen, da Post ja keine ausweist und das dann meinen Gewinn schmälert.
Bin also zum Finanzamt--- normale Finanzbeamten waren sich nicht sicher, also bin ich zum Steuerprüfer weitergeleitet worden,
der gab jedoch die gleiche Auskunft wie mein Steuerberater.
Also Hängen im Schacht.
Jetzt habe ich jedoch evtl noch einen Weg gefunden, GLS weist Mwst. aus und es soll auch bei DHL eine Möglichkeit für Geschäftskunden geben ( jedoch nicht am Postschalter ) --- werde weitersuchen.
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09.04.2005, 14:07
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#10
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TP-Senior
Registriert seit: Feb 2005
Ort: 127.0.0.1
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beispiel
gehen wir davon aus die handtasche kostet 51,50 netto
und 60 Eur für den Kunden
also 8,50 fürs FA
die versandkosten betragen 5, 90 eur für den unternehmer
heisst der kunde überweist 65,90 eur auf mein konto
heisst das in der rechnung muss 65,90 stehen
also 1eur weniger gewinn ??
peils net
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09.04.2005, 15:43
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#11
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TP-Insider
Registriert seit: Jan 2003
Ort: Bonn
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Zitat:
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Zitat von jay_nasty
beispiel
gehen wir davon aus die handtasche kostet 51,50 netto
und 60 Eur für den Kunden
also 8,50 fürs FA
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Bei mir kommen eher 8,24 Euro raus ...
Zitat:
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also 1eur weniger gewinn ??
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 Ich kann Dir nicht folgen - wie kommst Du jetzt auf diesen einen Euro? *wunder*
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~ ...! ~
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09.04.2005, 18:35
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#12
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2003
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.. in der rechnung "muss" nicht 65,90 stehen - du kannst auch 6,90 vom kunden für den versand verlangen, dann haste diesen dubiosen euro (wo immer der auch genau herkommt) so ungefähr wieder raus
.. das gilt natürlich nur, wenn der kunde die 65,90 noch nicht überwiesen hat, bzw. der kunde den "endpreis" von 65,90 noch nicht kennt - wenn doch, machstes halt beim nächsten mal anders^^
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10.04.2005, 14:22
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#13
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TP-Supporter
Registriert seit: Jan 2005
Ort: Sauerland
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Toll! Jetzt bin ich aber richitg verwirrt.
Zitat:
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Zitat von Epic
Umgehen kann man diese Umsatzsteuerpflicht m.E. nach indem man die Portokosten als Durchlaufenden Posten behandelt. Sprich: Stellt Ihr z.B. eine Versandkostenpauschale in Rechnung ist diese auch Umsatzsteuerpflichtig. Stellt Ihr den genauen Versandkostenbetrag in Rechnung (das was ihr auch an die Post zahlt) bleibt die ganze Sache Umsatzsteuerfrei.
Gruß Epic03
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Also, kann man das so nun festhalten?
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10.04.2005, 15:52
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#14
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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OFD Hamburg 05.06.1997:
Zitat:
1. Bei Werbeagenturen, Lettershops usw., die die Versendung von Prospekten u.ä. für ihre Kunden übernehmen, tritt die Frage auf, ob die angefallenen Portokosten bei der Weiterberechnung an den Kunden ggf. als durchlaufende Posten behandelt werden können oder ob sie als Teil des Entgelts für die Leistung der Agentur usw. anzusehen sind. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:
Nur, wenn der Kunde mit der Deutschen Post AG in Rechtsbeziehungen tritt, kann die Agentur usw. den verauslagten Portobetrag als durchlaufenden Posten behandeln.
2. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG (AGB Post AG) treten Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Post AG und dem auf dem Brief genannten Absender ein.
2.1 Versenden Agenturen usw. Briefe für einen Auftraggeber und ist dieser auf dem Brief als Absender auch genannt, so handelt es sich bei den Portokosten um durchlaufende Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG, soweit die Agentur usw. die Portokosten (Briefmarken) verauslagt hat.
2.2 Auch in den Fällen, in denen sich z.B. ein Lettershop bei der Post AG als Großkunde anmeldet und seine Briefe dort einliefert, erfolgt die Zahlung des Benutzungsentgelts im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, sofern dieser bei der Einlieferung als Absender angegeben wird. Die Briefe erhalten den Vermerk: „Gebühr bezahlt”. Bei der Einlieferung erfolgt die Entrichtung des Entgelts an die Deutsche Post AG meist unbar. Sollte z.B. ein vom Lettershop hingegebener Scheck nicht eingelöst werden können, bleibt Schuldner des Entgelts der als Absender genannte Auftraggeber, da nur zwischen ihm und der Deutschen Post AG Rechtsbeziehungen bestehen. Insoweit handelt es sich bei dem durch den Lettershop verauslagten Betrag um einen durchlaufenden Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG.
2.3 Benutzt eine Agentur usw. hingegen ihren eigenen Freistempler, so darf auf den Briefen grundsätzlich kein weiterer Absender mehr angegeben werden. Rechtsbeziehungen bestehen hier zwischen der Deutschen Post AG und dem Benutzer der Freistempelmaschine. Die durch den FreistempIer angefallenen und dem Auftraggeber weiterberechneten Portokosten stellen somit keinen durchlaufenden Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG dar.
2.4 Bei der gewerbsmäßigen Benutzung der Freistempelmaschine kann jedoch bei der Deutschen Post AG beantragt werden, daß die Maschine auch für Sendungen eines Kunden benutzt wird. Liegt die Genehmigung der Deutschen Post AG vor und ist der Kunde auf den Briefsendungen als Absender genannt, bestehen Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Post AG und dem genannten Absender und es kann auch hier der verauslagte Portobetrag als durchlaufender Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG behandelt werden.
3. Die in den AGB niedergelegten Grundsätze für den Briefdienst gelten entsprechend auch für den Frachtdienst (Pakete).
3.1 Bei Paketsendungen durch VersandhandeIsunternehmen kommen Rechtsbeziehungen auch nur zwischen dem Absender (Versandhandelsunternehmen) und der Deutschen Post AG zustande. Selbst eine „unfreie” Versendung oder eine Versendung „per Nachnahme” führt nicht zu Rechtsbeziehungen zwischen dem Empfänger des Pakets und der Deutschen Post AG. Die von Versandhandelsunternehmen weiterberechneten Portokosten stellen damit keinen durchlaufenden Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG dar.
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29.11.2005, 17:06
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#15
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TP-Junior
Registriert seit: Jun 2005
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Wareneingang....
Hallo.
Ich habe hier folgende Rechnung:
Warenwert 50 Euro
Mwst. 8 Euro (16%)
Versand: 5 Euro
-----
Gesamt: 63 Euro
Ich darf jetzt doch nur 8 Euro als Vorsteuer vom FA verlangen - oder kann ich 16% vom Gesamtbetrag nehmen (Vorsteuer 10,08 ) ?
Die Ware wurde mit GLS geliefert.
mfg
Vitali Müller
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