1. Bei Werbeagenturen, Lettershops usw., die die Versendung von Prospekten u.ä. für ihre Kunden übernehmen, tritt die Frage auf, ob die angefallenen Portokosten bei der Weiterberechnung an den Kunden ggf. als durchlaufende Posten behandelt werden können oder ob sie als Teil des Entgelts für die Leistung der Agentur usw. anzusehen sind. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:
Nur, wenn der Kunde mit der Deutschen Post AG in Rechtsbeziehungen tritt, kann die Agentur usw. den verauslagten Portobetrag als durchlaufenden Posten behandeln.
2. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG (AGB Post AG) treten Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Post AG und dem auf dem Brief genannten Absender ein.
2.1 Versenden Agenturen usw. Briefe für einen Auftraggeber und ist dieser auf dem Brief als Absender auch genannt, so handelt es sich bei den Portokosten um durchlaufende Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG, soweit die Agentur usw. die Portokosten (Briefmarken) verauslagt hat.
2.2 Auch in den Fällen, in denen sich z.B. ein Lettershop bei der Post AG als Großkunde anmeldet und seine Briefe dort einliefert, erfolgt die Zahlung des Benutzungsentgelts im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, sofern dieser bei der Einlieferung als Absender angegeben wird. Die Briefe erhalten den Vermerk: „Gebühr bezahlt”. Bei der Einlieferung erfolgt die Entrichtung des Entgelts an die Deutsche Post AG meist unbar. Sollte z.B. ein vom Lettershop hingegebener Scheck nicht eingelöst werden können, bleibt Schuldner des Entgelts der als Absender genannte Auftraggeber, da nur zwischen ihm und der Deutschen Post AG Rechtsbeziehungen bestehen. Insoweit handelt es sich bei dem durch den Lettershop verauslagten Betrag um einen durchlaufenden Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG.
2.3 Benutzt eine Agentur usw. hingegen ihren eigenen Freistempler, so darf auf den Briefen grundsätzlich kein weiterer Absender mehr angegeben werden. Rechtsbeziehungen bestehen hier zwischen der Deutschen Post AG und dem Benutzer der Freistempelmaschine. Die durch den FreistempIer angefallenen und dem Auftraggeber weiterberechneten Portokosten stellen somit keinen durchlaufenden Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG dar.
2.4 Bei der gewerbsmäßigen Benutzung der Freistempelmaschine kann jedoch bei der Deutschen Post AG beantragt werden, daß die Maschine auch für Sendungen eines Kunden benutzt wird. Liegt die Genehmigung der Deutschen Post AG vor und ist der Kunde auf den Briefsendungen als Absender genannt, bestehen Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Post AG und dem genannten Absender und es kann auch hier der verauslagte Portobetrag als durchlaufender Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG behandelt werden.
3. Die in den AGB niedergelegten Grundsätze für den Briefdienst gelten entsprechend auch für den Frachtdienst (Pakete).
3.1 Bei Paketsendungen durch VersandhandeIsunternehmen kommen Rechtsbeziehungen auch nur zwischen dem Absender (Versandhandelsunternehmen) und der Deutschen Post AG zustande. Selbst eine „unfreie” Versendung oder eine Versendung „per Nachnahme” führt nicht zu Rechtsbeziehungen zwischen dem Empfänger des Pakets und der Deutschen Post AG. Die von Versandhandelsunternehmen weiterberechneten Portokosten stellen damit keinen durchlaufenden Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG dar.