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Thema: Wie ist die Rechtslage? Erlaubt oder nicht?

  1. #1
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    Wie ist die Rechtslage? Erlaubt oder nicht?

    Tach alle zusammen,

    ich habe eine rechtliche Frage. Und zwar habe ich ein Design erstellt das Bilder aus einer unkommerziellen Bilddatenbank enthält. Also die Bilder dürfen in kommerziellen Projeten verwendung finden.
    Nun habe ich allerdings zwei Kunden denen das Design gefällt.
    Ist es rechtlich ok beiden das gleiche Design zu verkaufen. Die beiden Seiten würden sich dann nur durch das Firmenlogo bzw den Firmennamen unterscheiden.

    Gruesse Sven

  2. #2
    TP-Specialist adrian macht alles soweit korrekt
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    Rechtlich gesehen schon ja. Nur solltest du die Kunden aus professioneller Hinsicht darauf aufmerksam machen. Denn sinnvoll ist es sicherlich nicht und für deine Referenzen wirds auch nicht sonderlich gut ankommen!

    Gruss Adrian
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  3. #3
    TP-Newbie 0-Durchblick macht alles soweit korrekt
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    Jo deine Einwände sind berechtigt.

    Aber ich dachte wenn ich dem ersten das Design verkaufe hat er auch die REchte dran oder? Dann könnt ichs doch dem zweiten rein rechtlich gesehen (abgesehen davon dass es mist is) nicht mehr verkaufen da ich die Rechte nicht mehr besitze? Oder?

    Gruesse sven

  4. #4
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    Du verkaufst doch nicht die Urheberrechte, sondern die Nutzungsrechte!

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  5. #5
    TP-Specialist adrian macht alles soweit korrekt
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    @beide: kommt ganz einfach drauf an, wie die Geschichte vertraglich ausgestaltet ist. grundsätzlich ist beides möglich!
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  6. #6
    TP-Newbie 0-Durchblick macht alles soweit korrekt
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    Ah jetz hab ichs glaub verstanden

    Wenn ich dem ersten auch die Urheberrechte verkaufe(ist da überhaupt möglich) per Vertrag darf ich dem zweiten nicht mehr das gleiche verkaufen.

    Wenn ich dem ersten allerdings nur die Nutzungsrechte vertaglich zusichere dann könnt ich auch dem zweiten?

    Hab ichs verstanden ?

    Wie siehts mit den Urheberrechten und Nutzungsrechten aus wenn gar nichts vertraglich geregelt wird? Bleibt dann automatisch das Urheberrecht bei mir?
    Bekommt der Kunde automatisch das Nutzungsrecht bei einem Kauf?

    Gruesse Sven

  7. #7
    Compuu
    Guest

    ...

    Wenn gar nichts vertraglich geregelt ist, erhält der Kunde meiner Meinung nach nur die Nutzungsrechte - da er die Urheberrechte ja eigentlich nicht für sich beanspruchen kann - da Du ja der Urheber bist!

  8. #8
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    Zitat Zitat von Compuu
    Wenn gar nichts vertraglich geregelt ist, erhält der Kunde meiner Meinung nach nur die Nutzungsrechte - da er die Urheberrechte ja eigentlich nicht für sich beanspruchen kann - da Du ja der Urheber bist!
    Würde ich genauso sehen. Ich weiß allerdings nicht, wie die Rechtsprechung dazu ist.

    Die Nutzungsrechte erhält er auf jeden Fall, da sonst der Vertrag für ihn zwecklos wäre...

    Ich würde es aber auf alle Fälle regeln, was der Kunde erhält (Nutzungs- oder Urheberrecht)!


    Hello again!


  9. #9
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    vorab ganz kurz: Das Urheberrecht kannst du nicht verkaufen. Du bist der Urheber und hast allein das Urheberrecht.
    Was du verkaufen kannst sind die Nutzungsrechte. Die splitten sich in mehrere Nutzungsfaktoren: Nutzungsart (einfach oder ausschließlich), Nutzungsgebiet (regional, national, europaweit, weltweit), Nutzungsdauer (1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre, unbegrenzt) und Nutzungsumfang (gering, mittel, umfangreich).

    Wenn du für dein Design (Achtung: Damit du ein Urheberrecht hast, ist eine gewisse Gestaltungshöhe gefordert) z.B. ein auschließliches und in Nutzungsgebiet, -dauer und - umfang unbegrenztes Nutzungsrecht einräumst, kannst du hierfür entsprechend mehr verlangen als wenn du die Nutzungsdauer z.B. nur auf ein Jahr begrenzt.

    Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt üblicherweise das einfache zweckbezogene Nutzungsrecht. Das bedeutet, dass das Design für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden darf. Außerdem darfst du das Design weiterverkaufen. Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht darfst du das Design nicht noch anderweitig verkaufen.

    So viel zur Theorie. In der Praxis handhabe ich es so, dass ich ein Design nie zweimal verkaufe. Bei Illustrationen ist das schonmal anders, wird aber mit dem Kunden entpsrechend abgesprochen.

    Du solltest dir für solche Fälle entsprechende AGBs anschaffen.

    viele Grüße
    Nicole
    Rot-Stich


    Auf ausgetretenen Pfaden kommt man nur dort an, wo andere schon gewesen sind...

  10. #10
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    Zitat Zitat von Nice
    vorab ganz kurz: Das Urheberrecht kannst du nicht verkaufen. Du bist der Urheber und hast allein das Urheberrecht.
    Was du verkaufen kannst sind die Nutzungsrechte.
    Hoi Nice

    Habe das jetzt im dt. Recht nicht extra auch noch nachgeschlagen, jedoch nach CH-Recht ist die Übertragung eines Urheberrechts durchaus möglich (Art. 16 Abs. 1 URG).

    Gruss Adrian
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  11. #11
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    hi nice,

    danke für die antwort.
    zu den AGB. Hast mir nen Tipp wo ich für diese Fälle vorgefertigte bekomm.

    Gruesse Sven


    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__31.html

    Wärs auch ok wenn ich z.B. im Vertrag schreibe:
    Das Nutzungsrecht wird gemäß UrhG § 31 Absatz 2 übertragen.


    Ab wann gilt das
    (Achtung: Damit du ein Urheberrecht hast, ist eine gewisse Gestaltungshöhe gefordert)

    Wenn ich nur 3 Striche mache habe ich keine Urheberrechte drauf?
    Ab wann habe ich ein Urheberrecht?? Wieviel muss designed worden sein???
    Geändert von 0-Durchblick (27.08.2004 um 10:56 Uhr)

  12. #12
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    Zitat Zitat von adi-sign
    Hoi Nice

    Habe das jetzt im dt. Recht nicht extra auch noch nachgeschlagen, jedoch nach CH-Recht ist die Übertragung eines Urheberrechts durchaus möglich (Art. 16 Abs. 1 URG).
    Hi, ich weiß nicht wie das bei euch ist, aber in Deutschland ist es so, dass das Urheberrecht zwar vererblich (§ 28 ), aber grundsätzlich nicht übertragbar (§ 29 Satz 2) ist. Dies hat seinen Grund in der einheitlichen Betrachtungsweise von materiellen und ideellen Interessen im gesamten Urheberrecht. Jedes Verwertungsrecht hat einen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Kern, der immer mit dem Urheber verbunden bleiben soll. Das Urheberrecht ist deshalb weder als Ganzes noch in seinen einzelnen Verwertungsrechten vollständig übertragbar. Vielmehr können Dritten nur Nutzungsrechte am Werk für die einzelnen Nutzungsarten eingeräumt werden. Man spricht deshalb auch von einem beim Urheber verbleibenden Mutterrecht und einem übertragbaren Tochterrecht.
    Und nicht, dass ihr denkt, das stammt aus meiner Feder.
    Quelle: Meine Rechte als Urheber (Gernot Schulze)

    Das Thema ist sehr komplex und nicht eben in ein paar Sätzen abzuhandeln, außerdem sollte man doch auch daran denken, dass wir Kreative sind und keine Paragraphenreiter...
    Was das Thema der Gestaltungshöhe angeht, ist das sehr umstritten. Wenn dich all diese Punkte interessieren kann ich dir nur oben genannte Lektüre wärmstens empfehlen. Dort kannst du alles nachschlagen.

    Ich persönlich habe meine AGB vom AGD. Ich bin dort Mitglied und habe die AGB zur Verfügung gestellt bekommen.

    viele Grüße
    Nicole
    Geändert von Nice (27.08.2004 um 12:56 Uhr)
    Rot-Stich


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  13. #13
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    @Nice: sehr interessant, dann sind wir hier also wirklich auf einen der wahrscheinlich grösseren Unterschiede zwischen den URG gestossen! Die ganze Geschichte ist wirklich sehr komplex und man sollte - wie du schon gesagt hast - für Verträge und dergleichen immer professionelle Beratung hinzuziehen; spart einem viel weitere Kosten und Mühen.

    Gruss Adrian
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