Nachdem ich jetzt schon mehrmals bezüglich des Widerrufsrechts per PM angesprochen wurde, fasse ich meine Antworten mal in dieser FAQ zusammen, damit alle was davon haben.
Das Widerrufs- & Rückgaberecht ist vor allem für Shopbetreiber von Relevanz, da diese mit ihren Kunden meist einen sog. Fernabsatzvertrag abschließen, für den das Gesetz die Gewährung eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts vorschreibt.
Aber auch der eine oder andere Verbraucher kann sich hier über seine Rechte und Pflichten informieren. Da wir alle neben unserer selbständigen Tätigkeit auch als Privatpersonen einkaufen, richtet sich diese FAQ also auch an Privatleute.
Seit kurzem hat das Widerrufsrecht auch für eBay-Händler und -Käufer Relevanz erlangt, sodass am Ende dieses Beitrages näher darauf eingegangen wird.
Das Widerrufs- und Rückgaberecht
Das Widerrufs- und Rückgaberecht gilt nur für sog. Verbraucherverträge und ist in den §§ 355 ff. BGB geregelt. Verbraucherverträge sind solche zwischem einem Verbraucher und einem Unternehmer.
Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft (idR einen Vertrag) zu privaten Zwecken abschließt - also nicht für die gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit.
Unternehmer ist gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person, die den Vertrag im Rahmen der gewerblichen oder selbständigen berulichen Tätigkeit abschließt. Juristische Personen sind Personenvereinigungen mit Rechtsfähigkeit, zB GmbH und AG, wobei auch oHG, KG und mittlerweile auch die GbR als rechtsfähige Personengesellschaften von der Regelung des § 14 BGB umfaßt werden.
Außerdem muß ein Vertrag vorliegen, der ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumt. Bei folgenden Verträgen ist dies der Fall:
- Haustürgeschäfte (der Vorwerkvertreter), § 312 BGB
- Fernabsatzverträge (Online-Shop, TV-Shop, Katalog-Shops, etc.), §§ 312 b ff. BGB
- Teilzeit-Wohnrechteverträge (Eigentumswohnungen auf Mallorca), §§ 481 ff. BGB
- Verbraucherdarlehensvertrag, §§ 491 ff. BGB
- Teilzahlungsgeschäfte, §§ 501 ff. BGB
- Ratenlieferungsverträge, § 505 ff. BGB
Im Vordergrund stehen hier die
Fernabsatzverträge, da Verträge der Nr. 3 - 6 hier wohl eher seltener vorkommen und auch deutlich komplizierter sind. Da die Rechtsfolgen des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts für alle Vertragstypen gleich sind, kann man die Ausführungen sinngemäß auch auf die anderen Vertragstypen anwenden.
Die Widerrufsfristen
Das Widerrufsrecht gilt entweder 2 Wochen, 1 Monat, 6 Monate oder unbegrenzt und zwar abhängig von der Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht.
- 2 Wochen: bei ordnungsgemäßer Belehrung während des Vertragsschlusses
- 1 Monat: bei ordnungsgemäßer Belehrung nach Vertragsschluß
- 6 Monate: längster Zeitraum bei ordnungemäßer Belehrung (zB wenn Zeitpunkt der Belehrung nicht genau festgestellt werden kann)
- unbegrenzt: wenn Verbraucher nicht belehrt wurde
Wirksame Belehrung des Verbrauchers
Die Belehrung muß deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des dazu verwendeten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich machen (§ 355 II 1 BGB). Sie muß in Textform (also auch per Fax oder eMail) erfolgen, also schriftlich abgefaßt sein und Namen und Anschrift desjenigen enthalten, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist. Außerdem muß die Belehrung folgendes enthalten:
- einen Hinweis auf den Fristbeginn
- eine Mitteilung, daß der Widerruf keiner Begründung bedarf
- einen Hinweis, daß der Widerruf entweder in Textform (also auch per Fax oder eMail) oder durch Rücksendung der Sache erfolgen kann
- einen Hinweis, daß eine die rechtzeitige Absendung zu Fristwahrung genügt.
Hat die Belehrung auch nur einen Fehler, wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, sodaß er unbegrenzt lange ohne Angabe von Gründen widerrufen kann!
Die Belehrung sollte auf jeden Fall per Post, Fax oder eMail zugesandt werden, da ein simples Anzeigen auf dem Monitor (wie es bei AGB geht, bei denen kein Formerfordernis gilt) der vorgeschriebenen Textform nicht enspricht.
Genaueres dazu gibt es
hier.
Aus diesem Grund ist es dringend zu empfehlen, ein vom Bundesjustizministerium selbst vorgeschlagenes
Muster einer Widerrufsbelehrung zu übernehmen. Gemäß § 14 der BGB-InfoV gilt eine Widerrufsbelehrung als ordnungsgemäß, wenn man dieses Muster verwendet. Insofern kann nur diese als rechtssicher gelten.
Sie ist samt Gestaltungshinweisen hier zu finden:
http://www.gesetze-im-internet.de/bu...lage_2_24.html
Die Widerrufserklärung
Die Erklärung des Widerrufs erfolgt durch den Verbraucher entweder in Textform (Brief, Fax, eMail) oder durch Rücksendung der Sache an den Unternehmer. Sie muß keinerlei Begründung enthalten. Zur Wahrung der Widerrufsfrist kommt es dabei nicht darauf an, wann die Erklärung beim Unternehmer eintrifft, sondern daß diese rechtzeitig abgeschickt wurde (§ 355 I 2 BGB).
Rechtsfolgen des Widerrufs
Wurde der Widerruf erklärt, entstehen folgende Pflichten:
Für den
Unternehmer:
- Rücknahme der Sache
- Erstattung des gesamten Rechnungsbetrages
- Kosten- und Gefahrtragung der Rücksendung
- Abholung der Sache, wenn diese nicht versandt werden kann
Für den
Verbraucher:
- Rücksendung der Sache (wenn diese per Paket versandt werden kann)
- Wertersatz, wenn durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme Schäden an der Sache aufgetreten sind (muß die Belehrung aber enthalten; siehe Muster)
Die Kosten für die Rücksendung der Sache können dem Verbraucher aber gemäß § 357 II 2 BGB durch Vertrag (also auch durch eine Klausel in den AGB) auferlegt werden, wenn der Bestellwert 40,- € nicht überschreitet. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine andere als die bestellte Sache geliefert wurde.
Achtung:
Künftig wird sich dies zugunsten der Unternehmer ändern. Die 40-€-Grenze bezieht sich nun auf die zurückgesandte Ware. Übersteigt deren Preis nicht 40,- €, können dem Kunden die Rücksendekosten vertraglich auferlegt werden. Dies gilt auch, wenn bei einem Preis der Sache über 40,- € keine Anzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs geleistet wurde. Ausgeschlossen ist wie bisher eine Kostentragung durch den Kunden, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht.
Die Widerrufsbelehrung sollte mir Inkrafttreten der Gesetzesänderung (noch nicht bekannt) wie folgt bezüglich der Rücksendekosten geändert werden:
"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben."
Der Gesetzgeber hat diese Änderung beschlossen, um zu verhindern, dass
Kunden ohne ernsthafte Kaufabsichten Waren bestellen und diese dann innerhalb der Widerrufsfrist auf Kosten des Versandhändlers zurückschicken.
Ob der Gesetzgeber sein Ziel dadurch erreicht, bleibt abzuwarten.
eBay-Händler zum Beispiel wird dies wenig nutzen, denn bei eBay ist es üblich, per Vorkasse zu bezahlen, sodass diese Neuregelung nicht greift.
Das Rückgaberecht
Das Rückgaberecht kann bei Fernabsatzverträgen anstatt dem Widerrufsrecht gewährt werden. Es wird vor allem im Versandhandel angewandt und entspricht weitestgehend dem Widerrufsrecht, nur daß die Frist gemäß § 356 II 1 BGB nicht vor Erhalt der Sache beginnt. Die Länge der Frist entspricht jedoch wieder der aus dem Widerrufsrecht (s. o.).
Hier ein guter Link zum Unterschied zwischen dem Widerrufs- und Rückgaberecht:
Unterschiede zw. Widerruf und Rückgabe
Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Sache (bzw. einem Rücknahmeverlangen, wenn Rücksendung aufgrund der Natur der Sache nicht möglich ist) ausgeübt werden.
Im Unterschied zum Widerrufsrecht können im Rahmen des Rückgaberechts die Rücksendekosten
nicht dem Kunden vertraglich auferlegt werden. Daher dürfte das Rückgaberecht gegenüber dem Widerrufsrecht nur eine Randerscheinung einnehmen.
Das
Muster einer Rückgabebelehrung samt Gestaltungshinweisen vom Bundesjustizministerium ist hier zu finden:
http://www.gesetze-im-internet.de/bu...lage_3_25.html
Gemäß § 14 der BGB-InfoV gilt eine Rückgabebelehrung als ordnungsgemäß, wenn man dieses Muster verwendet. Insofern kann nur diese als rechtssicher gelten.
eBay und Widerruf
Kürzlich (03.11.2004) hat der BGH entschieden, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay (und anderen) gilt. Es gilt daher nicht die Ausnahme des § 312d IV Nr. 5 BGB, die für solche Fernabsatzverträge, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden, kein Widerrufsrecht vorsieht.
Randnotiz: Damit wird erneut die höchstrichterliche Rechtssprechung bestätigt, die eBay-Auktionen im Internet nicht als Versteigerungen iSd § 156 BGB sieht.
Daher müssen auch gewerbliche eBay-Händler ein Widerrufs- und Rückgaberecht einräumen, wie dies bisher auch schon bei der Sofort-Kaufen-Option der Fall war.
Zu beachten ist auch, dass die fehlende Widerrufsbelehrung auch für bereits vergangene Auktionen gilt und diese Kunden daher unbegrenzt ihr Widerrufsrecht geltend machen können.
Näheres dazu bei
heise.de.
eBay und Widerrufsbelehrung
Nach der Entscheidung des BGH (s. o.), wonach auch im Rahmen von eBay-Auktionen ein Widerrufsrecht gewährt werden muss, stellt sich bezüglich der Belehrung ein Problem. Diese muss ja zur Wahrung der vorgeschriebenen Form in Textform erfolgen, sodass ein reines Anzeigen der Belehrung in der Artikelbeschreibung nicht ausreichen kann.
Die frühest mögliche Belehrung in der erforderlichen Textform kann daher erst bei einer Bestätigung per eMail nach erfolgreicher Auktion erfolgen. Dies führt aber zu einer ordnungsgemäßen Belehrung nach Vertragsschluss, der durch das Höchstgebot bei Zeitablauf zustande kommt. Dadurch verlängert sich aber die Rückgabefrist auf
1 Monat.
Eine Lösung diese Problems ist mir nicht bekannt, da es im Gegensatz zum Online-Shop nicht möglich ist, den Ablauf einer eBay-Auktion selbst zu beeinflussen und eine wirksame Belehrung vor Vertragsschluß vorzunehmen.
Es wäre zum Beispiel möglich, in die Gebotsbestätigung per eMail eine solche Belehrung einzubauen. Ein Gebot muss immer vor Vertragsschluss abgegeben werden, sodass eine hier ordnungsgemäß erfolgte Belehrung zu einer 2-Wochen-Frist führen würde. Das kann aber nur eBay selbst einführen.
Sollte mir eine andere Lösung zu Ohren kommen, werde ich es hier bekannt geben.
Vorsicht: Abmahnung
Es sei noch darauf hingewiesen, dass eine nicht erfolgte Belehrung der Kunden über deren Widerrufs- bzw. Rückgaberecht wettbewerbswidrig ist und eine kostenpflichtige Abmahnung durch Konkurrenten nach sich ziehen kann.
Das war es auch von mir zu diesem Thema.
Widerrufs- und Rückgaberecht sind sehr komplexe Themen, sodaß diese FAQ nur den Einstieg in diese Thematik bieten kann.
Wer selbst Probleme mit einem Unternehmer oder einem Verbraucher im Zusammenhang mit Widerruf und Rückgabe hat, sollte sich an seinen Anwalt des Vertrauens wenden.
Nachtrag 02.02.2008:
Frist für Rückzahlung des Geldes an den Kunden bei Widerruf
Mit der Widerrufserklärung entsteht der Rückzahlungsanspruch des Kunden und wirf sofort fällig (§ 271 BGB).
§ 286 BGB regelt "nur" den Verzug, d. h. den Moment, ab dem die Verzugsfolgen wie Zinsen (§ 288 BGB) und Schadensersatz (§§ 280, 286 BGB, Verzögerungsschaden, worunter auch die anwaltliche Beratung des Kunden
nach Verzugseintritt fällt) eintreten. Hieraus kann man aber nicht auf die Fälligkeit der Rückzahlungspflicht schließen, da diese selbst Voraussetzung für den Verzug ist. Im Übrigen ist § 286 Abs. 3 BGB auch ohne eine Rechnung oder ähnliches des Kunden anwendbar, da § 357 Abs. 1 BGB darauf verweist.
Wenn der Kunde die Rückzahlung also nach seinem Widerruf z. B. per Mail einfordert oder 30 Tage nach seinem Widerruf vergangen sind, entspricht treten die genannten Verzugsfolgen ein. Man sollte also nicht zu lange auf die Rückzahlung warten.
Trotzdem hat man nach ein Zurückbehaltungsrecht bis die Ware eingetroffen ist, gleichzeitig hat der Kunde selbiges, bis das Geld bei ihm eingetroffen ist. Rechtsfolge ist die angesprochene Zug-um-Zug-Abwicklung.
Ergänzungen und Fragen zu dieser FAQ bitte
hier rein...