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Alt 23.09.2004, 14:56   #1
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Lohnsteuer - Abwägen was macht Sinn


hi leute,

ich bin in sachen lohnsteuer usw nicht wirklich fit, aber einige sachen habe ich mit hilfe der suche schon gefunden. hier nun aber mal ein paar fragen, die mir evtl der ein oder andere beantworten kann.


1.) ich bin noch verheiratet(getrennt lebend).
meine frau hat ein kind was bei dem vater wohnt, ich mußte für dieses kind unterhalt zahlen 268€ weil meine frau kein einkommen hatte.
hat das auswirkungen auf meine lohnsteuer, kann ich das geltend machen?


2.) ich lebe seit paar monaten getrennt von meiner frau, habe aber noch steuerklasse 3, diese wird laut bürgerbüro und finanzamt auch erst mit dem nächsten jahr geändert auf 1.
muss ich seit ich getrennt lebe dann ende des jahres differenzen zahlen?


3.) ich habe einmal meine lohnsteuer gemacht über einen lohnsteuerhilfe verein, die haben das alles berechnet und mir auch direkt gegen eine gebühr per scheck ausbezahlt. was haltet ihr von diesem vorgehen, macht ihr es selber so, damit ihr nicht lange auf das geld warten müßt?

4.) seit ich getrennt lebe zahle ich meiner frau die miete bis zurkündigung ende oktober sind 560€ zusätzlich zu meinem appartment was ich für mich habe. kann ich dieses als doppelbelastung geltend machen?

ich wäre sehr interessiert an meinungen zu diesm thema, oder erfahrungen .

schonmal lieben dank im vorraus,
keep smiling
hollow
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Alt 23.09.2004, 16:50   #2
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Zitat:
1.) ich bin noch verheiratet(getrennt lebend).
meine frau hat ein kind was bei dem vater wohnt, ich mußte für dieses kind unterhalt zahlen 268€ weil meine frau kein einkommen hatte.
hat das auswirkungen auf meine lohnsteuer, kann ich das geltend machen?
Zwangsläufige Aufwendungen für den Unterhalt bzw. die Berufsausbildung von Personen, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder hat, werden auf Antrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je unterhaltene Person als außergewöhnliche Belastung abgezogen, wenn es sich hierbei um eine gesetzlich unterhaltsberechtigte oder gleichgestellte Person handelt (§ 33a Abs. 1 EStG). Der Höchstbetrag für solche Aufwendungen belief sich bis einschließlich 2003 auf 7.188 EUR. In Anpassung an den Grundfreibetrag ist dieser Höchstbetrag ab 2004 auf 7.680 EUR angehoben worden (§ 33a Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG).

Zitat § 33a (1) Satz 1 Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7 680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Zitat:
2.) ich lebe seit paar monaten getrennt von meiner frau, habe aber noch steuerklasse 3, diese wird laut bürgerbüro und finanzamt auch erst mit dem nächsten jahr geändert auf 1.
muss ich seit ich getrennt lebe dann ende des jahres differenzen zahlen?
Wird die Ehe eines Arbeitnehmers durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, so dürfen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht geändert werden; es kommt nur ein Steuerklassenwechsel nach LStR 109 Absatz 5 in Betracht.
Zitat LStR 109 (5) Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, hat die Gemeinde auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten die auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen wie folgt zu ändern (Steuerklassenwechsel - § 39 Abs. 5 Satz 3 und 4 EStG):

1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV bescheinigt, so sind diese Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse V zu ändern.

2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, so sind diese Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten in Steuerklasse IV zu ändern.

3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, so ist die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse V und die Eintragung der Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse III zu ändern.

Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. Der Antrag kann nur bis zum 30. November des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarten gelten. In einem Kalenderjahr kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden. Das gilt nicht, wenn eine Änderung der Eintragung deshalb beantragt wird, weil ein Ehegatte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, weil sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder wenn nach einer Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen wird. Eine nach Erhalt der Lohnsteuerkarten, aber vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarten gelten, vorgenommene Steuerklassenänderung ist ebenso kein Steuerklassenwechsel wie die erstmalige Änderung der Steuerklassen aus Anlass der Eheschließung.

Im Jahr der Trennung kannst Du mit Deiner "Noch"Frau noch die Zusammenveranlagung wählen, dann musst Du die Differenz nicht nachbezahlen. Allerdings kommt es hier häufig zu Problemen wenn sich die Eheleute nicht ohne Streit trennen können. Ich würde daher versuchen die Steuerklassen noch schnell zu wechseln um die eventuelle Nachzahlung so gering wir möglich zu halten. Verstehst Du Dich noch gut mit Deiner Frau und wird das auch so bleiben würde ich die Steuerklassen nicht wechseln und für das betreffende Jahr noch die Zusammenveranlagung wählen. Im Streitfall kann eine Zusammenveranlagung von Deiner Seite unter bestimmten Voraussetzungen erzwungen werden. Sollte dies in Betracht kommen solltest Du aber einen Steuerberater aufsuchen und Dich beraten lassen.

Zitat:
3.) ich habe einmal meine lohnsteuer gemacht über einen lohnsteuerhilfe verein, die haben das alles berechnet und mir auch direkt gegen eine gebühr per scheck ausbezahlt. was haltet ihr von diesem vorgehen, macht ihr es selber so, damit ihr nicht lange auf das geld warten müßt?
Sorry, ich hab noch nie gehört das der Lohnsteuerhilfeverein die Steuererstattung vorab an den Steuerpflichtigen auszahlt. Kann ich mir auch ehrlich gesagt gar nicht vorstellen, da das Finanzamt die Steuererstattung ohne Abtretungserklärung gar nicht an jemanden anderen als an Dich ausbezahlen darf. Was ich ansonsten vom Lohnsteuerhilfeverein halte..... Frag mich nicht LOL.

Zitat:
4.) seit ich getrennt lebe zahle ich meiner frau die miete bis zurkündigung ende oktober sind 560€ zusätzlich zu meinem appartment was ich für mich habe. kann ich dieses als doppelbelastung geltend machen?
Unterhaltsleistungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG bis zu 13.805 EUR je unterhaltener Person als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Im Gegenzug sind die empfangenen Leistungen vom unterhaltsberechtigten Ehegatten als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Die Inanspruchnahme des Realsplitting ist nur möglich, wenn der Empfänger der Unterhaltsleistung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Eine Begünstigung von Zahlungen an einen im Ausland ansässigen Empfänger ist nur möglich, wenn der Empfänger in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat ansässig ist und eine Bescheinigung vorgelegt wird, mit der die Besteuerung der Leistungen im Ausland bestätigt wird.
Das Realsplitting wird nur auf Antrag des Unterhaltsleistenden gewährt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Der Antrag ist für 1 Jahr bindend zu stellen und kann nicht nachträglich - auch nicht von Leistendem und Empfänger übereinstimmend - geändert oder zurückgenommen werden.
Der Empfänger der Leistungen muss dem Antrag zustimmen. Diese Zustimmung kann auch davon abhängig gemacht werden, dass der Leistende dem Unterhaltsempfänger die durch die Versteuerung entstehenden finanziellen Nachteile ausgleicht. Die Inanspruchnahme des Realsplitting ist vor allem dann interessant, wenn der Unterhaltsempfänger einer niedrigeren Steuerprogression unterliegt als der Unterhaltsleistende.
Der Unterhaltsleistende hat die Möglichkeit, die Zustimmung durch den Empfänger vor dem Familiengericht einzuklagen. Eine gerichtliche Überprüfung, ob eine Ablehnung der Durchführung des Realsplitting als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, kann nur dort stattfinden.
Steuerliche Folgen beim Unterhaltsleistenden
Der unterhaltsleistende Ehegatte kann im Rahmen des Realsplitting Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von max. 13.805 EUR als Sonderausgaben abziehen, auch wenn die tatsächlichen Leistungen diesen Betrag übersteigen. Als Leistungen kommen sowohl Geldzahlungen als auch Sachleistungen, wie etwa das unentgeltliche Überlassen einer Wohnung, in Frage. Der Wert dieser Sachleistung ist dann mit dem Mietwert der Wohnung zu bemessen.
Der Unterhalt leistende Ehegatte kann bei frühzeitiger Antragstellung die Sonderausgaben bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren oder bei der Bemessung der Einkommensteuervorauszahlungen steuermindernd geltend machen.
Steuerliche Folgen beim Unterhaltsempfänger
Der Empfänger der Unterhaltsleistungen hat im Gegenzug die erhaltenen Leistungen bis zu einer Höhe von 13.805 EUR als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern. Sämtliche mit diesen Leistungen zusammenhängenden Aufwendungen (z. B. Kosten für eine Klage auf Unterhalt) mindern als Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen. Sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden können, kann ein Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR abgezogen werden (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG).
Die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger entsteht mit dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des Realsplitting . Bis zu diesem Zeitpunkt sind die bezogenen Unterhaltsleistungen steuerfrei. Übt der Leistende sein Wahlrecht erst im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung aus, hat der Empfänger die Unterhaltsleistungen ebenfalls erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern. Wird der Antrag vom Unterhaltsleistenden bereits vorher gestellt, sind die Zahlungen beim Empfänger bereits bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen zu berücksichtigen.
Wichtig
Der Empfänger der Unterhaltszahlungen muss beachten, dass durch die Zustimmung zum Realsplitting wegen Überschreitens der jeweils maßgebenden Einkommensgrenzen einkommensabhängige Vergünstigungen verloren gehen können. Dies können sein: die Einbuße des Wohngeldes, der Arbeitslosenhilfe, der Sozialhilfe oder von BAFöG-Leistungen.

Unterhaltszahlungen ohne Realsplitting
Soweit die Möglichkeit des Realsplitting nicht in Anspruch genommen werden kann oder dies keine steuerlichen Vorteile bringt, hat der Unterhaltsleistende die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerlich geltend zu machen. Die Abzugsfähigkeit dieser Unterhaltsleistungen ist auf einen Höchstbetrag, der sich am Existenzminimum orientiert, beschränkt und beträgt für das Jahr 2004 7.680 EUR (§ 33a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Zu berücksichtigen sind hierbei typische Unterhaltsleistungen, die dem laufenden Lebensunterhalt dienen. Dies sind z. B. auch vom Unterhaltsleistenden übernommene Krankenversicherungsbeiträge.
Der Höchstbetrag von 7.680 EUR ist um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers zu kürzen, soweit diese einen Betrag von insgesamt 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Eigene Einkünfte sind sämtliche steuerpflichtigen Einkünfte wie z. B. Arbeitslohn, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug der Werbungskosten. Eigene Bezüge sind alle Einnahmen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, z. B. der über den Ertragsanteil hinausgehende Betrag einer Leibrente.

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Alt 23.09.2004, 16:57   #3
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Alter Falter, ich danke Dir für diese zusammenstellungen auch wenn ich bei manchen Sachen in einer Amtsdeutsch-Dauerschleife hänge :-)
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Alt 23.09.2004, 22:47   #4
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Zitat:
Alter Falter, ich danke Dir für diese zusammenstellungen auch wenn ich bei manchen Sachen in einer Amtsdeutsch-Dauerschleife hänge :-)
Janü, hab gedacht Du kannst auch mal was tun *G* einfach Stück für Stück langsam lesen, ist eigentlich ganz einfach formuliert das ganze bis auf die Gesetzes Zitate.

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Alt 24.09.2004, 10:01   #5
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Hast ja Recht, ich habe mir das auch mehrmals durchgelesen und im Grunde hört sich das recht plausibel an, habe es mir auch ausgedruckt und berufe mich somit bei der Lohnsteuererklärung auf dich EPIC , Du haftest für alles *grins*
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Alt 24.09.2004, 11:50   #6
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Ich glaube sowas nennt man auch einen Haftungsausschluss LOL
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