Schönen guten Abend.
Ich werde jetzt mal versuchen den "Sachverhalt" so genau wie möglich wiederzugeben, handelt sich um eine Sache die mich zwar nicht direkt aber U. u. doch etwas betreffen könnte, deswegen die Nachfrage.
Folgendes:
Ein österreichisches Unternehmen, Lizenznehmer der Mutterfirma aus Deutschland, sucht sich übers Internet Angebote für den Homepagerelaunch.
Ein Unternehmer aus Deutschland sendet zu einem Designentwurf(Startseite) des österreichischen Lizenznehmers ein Angebot, bestehend aus dem üblichen Kram: Schriftliches Offert, kleine Flashdemo wie die Seite aussehen könnte. (1:1 dem Designentwurf nachgebaut, 3 Seiten waren in der Flashdemo anschaubar)
In der Zwischenzeit hat sich der Österreicher seine Seite bei einem anderen machen lassen, weil sich die Sache hinausgezogen hat, ebenfalls auf Grundlage des Designentwurfes, welcher aber nicht 1:1 sondern nur teilweise übernommen wurde. (Gleicher Header, aber zum Beispiel anderes Menü u.ä.)
Die Seite wurde mittlerweile gelaunched. Jetzt hat sich der Deutsche gemeldet mit einer Zahlungsforderung der zu Folge sein geistiges Eigentum verletzt worden ist und er innerhalb von sieben Tagen Summe XY ueberwiesen haben will, sonst gibts Klage.
Jetzt ist die Frage wieviel dem Herrn tatsaechlich zusteht bzw. ob er überhaupt dieses Zeugs sein Eigentum nennen darf? (wohl kaum)
Zu der Copyrightsache: Das gesamte Layout, welches von dem Herrn als sein geistiges Eigentum angesehen wird entstammt dem Entwurf des Ösi-Lizenzlers. Der Rest der Grafiken die für die 3 klickbaren Unterseiten der Flashdemo verwendet wurden stammen vom deutschen Mutterhaus und das C liegt logischerweise bei denen; der Lizenznehmer darf das verwenden.
Für die jetzige Seite wurden Teile des Flashdemo als graphischer Anhaltspunkt angenommen, sämtliche Grafiken kommen aber aus deutscher Mutterhand(also von der MamaFirma) bzw. vom Entwurf des Lizenznehmers.
So...
Die Frage dürfte sein in wie fern beweisbar ist, dass der Erstentwurf die Basis des Entwurfes des Anbieters(des Deutschen) ist.
Ansonsten kann ich mir nicht vorstellen, dass der Herr irgendwelche "geistigen Eigentümer" geltend machen kann, immerhin hat er nichts anderes getan als den Erstentwurf in eine Flashdemo gepackt und dazu 3 Unterseiten gebastelt. Anschauungsmaterial in Htmlumsetzung gibt es nicht von ihm.
Wie ihr seht betrifft das österreichisches und deutsches Recht, ein bißchen verwirrend die Sache.
Btw: Es gab nie einen schriftlichen Auftrag zur Erstellung der Homepage, also nur ein Mailverkehr mit dem Designentwurf.
Jaja,

