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Alt 03.11.2004, 10:32   #1
spl
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Question

MWSt auf Einnahmen von VHS-Kurs


Hallo zusammen,

aus aktuellem Grund eine Frage von mir:

Wenn ich ein Honorar von der VHS für einen Kurs bekommen (die meine Firma hält) wie verbuche ich denn? (Welches Konto?)

Und muss ich MWSt abführen, oder sind diese Art Honorare befreit?
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Gruß Sebastian

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Alt 03.11.2004, 22:04   #2
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Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass diese Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG). Hierunter können z. B. auch Meisterlehrgänge der Handwerkskammern oder der IHK fallen.

Unterrichtet ein selbstständiger Dozent an einer nach § 4 Nr. 21 UStG begünstigten Einrichtung in einem begünstigten Lehrgang, so sind auch diese Unterrichtsleistungen von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG). Der Dozent muss als Nachweis eine entsprechende Bestätigung der Bildungseinrichtung vorlegen. Zu den Einzelheiten verweise ich auf das BMF-Schreiben vom 16. April 1999 (BStBl. I S. 579.

Hiervon zu unterscheiden sind die Veranstaltungen der Volkshochschulen und ähnlicher Einrichtungen. Diese fallen in der Regel unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG. Danach sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die - unter anderem - von Volkshochschulen, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien durchgeführt werden, unter der Voraussetzung, dass die Einnahmen überwiegend der Deckung der Unkosten dienen, von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung nach § 4 Nr. 22 UStG findet - im Gegensatz zu § 4 Nr. 21 UStG - jedoch nur für die Volkshochschule selbst, nicht jedoch für den Dozenten, der den Kurs tatsächlich abhält, Anwendung BFH-Urteil vom 17.06.199. Demnach sind Leistungen von Dozenten an Einrichtungen der in § 4 Nr. 22 UStG bezeichneten Art nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Alt 04.11.2004, 10:22   #3
spl
TP-Insider
 
Benutzerbild von spl
 
Registriert seit: Sep 2003
Ort: Sankt Augustin
spl macht alles soweit korrekt
das hört sich aber nicht gut für mich an
Danke auf jeden Fall für die ausführliche Auskunft.
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Gruß Sebastian

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Alt 04.02.2005, 02:40   #4
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MiDoe macht alles soweit korrekt
Zitat:
Zitat von Epic
Unterrichtet ein selbstständiger Dozent an einer nach § 4 Nr. 21 UStG begünstigten Einrichtung in einem begünstigten Lehrgang, so sind auch diese Unterrichtsleistungen von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG). Der Dozent muss als Nachweis eine entsprechende Bestätigung der Bildungseinrichtung vorlegen.
Ändert sich etwas, wenn ein umsatzsteuerpflichtiger Gewerbetreibender nebenberuflich als Dozent in einem solchen Lehrgang unterrichtet?
Kann/Darf er eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer schreiben?
Kann/Darf er eine Rechnung auch (trotzdem) mit Mehrwertsteuer schreiben?
Wenn ja, sind Anmerkungen im Sinne von "umsatzsteuerbefreit nach Paragraph weißichnicht" sinnvoll oder gar vorgeschrieben?
Wem ist die Bestätigung der Bildungseinrichtung als Nachweis vorzulegen? Dem Finanzamt? Bei welcher Gelegenheit (Umsatzsteuervoranmeldung, Einkommensteuererklärung)?

vielen Dank für die Mühe + viele Grüße

MiDoe
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