unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass diese Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG). Hierunter können z. B. auch Meisterlehrgänge der Handwerkskammern oder der IHK fallen.
Unterrichtet ein selbstständiger Dozent an einer nach § 4 Nr. 21 UStG begünstigten Einrichtung in einem begünstigten Lehrgang, so sind auch diese Unterrichtsleistungen von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG). Der Dozent muss als Nachweis eine entsprechende Bestätigung der Bildungseinrichtung vorlegen. Zu den Einzelheiten verweise ich auf das BMF-Schreiben vom 16. April 1999 (BStBl. I S. 579.
Hiervon zu unterscheiden sind die Veranstaltungen der Volkshochschulen und ähnlicher Einrichtungen. Diese fallen in der Regel unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG. Danach sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die - unter anderem - von Volkshochschulen, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien durchgeführt werden, unter der Voraussetzung, dass die Einnahmen überwiegend der Deckung der Unkosten dienen, von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung nach § 4 Nr. 22 UStG findet - im Gegensatz zu § 4 Nr. 21 UStG - jedoch nur für die Volkshochschule selbst, nicht jedoch für den Dozenten, der den Kurs tatsächlich abhält, Anwendung BFH-Urteil vom 17.06.199

. Demnach sind Leistungen von Dozenten an Einrichtungen der in § 4 Nr. 22 UStG bezeichneten Art nicht von der Umsatzsteuer befreit.
Gruß Epic03