Also ich habe jetzt nur Explizit den §69b gefunden, der sich aber auf Computerprogramme bezieht:
Könnte mir aber vorstellen, da es bei Webseiten ähnlich gehandhabt wird.§ 69b
Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Ich meine, ansonsten könnte ja ein Windowsprogrammierer nur ein paar Icons austauschen und sein Werk dann selbst verkaufen..


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