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Thema: Rechtliches: Auftragsarbeit weiterverkaufen

  1. #1
    TP-Senior Tömsken ist auf einem guten Weg
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    Rechtliches: Auftragsarbeit weiterverkaufen

    Moin.
    Mich interessieren Eure Meinungen zu folgendem Problem(chen):

    Gegeben: Ein großes Unternehmen vergibt einen Konzeptions-/ Entwicklungs-/ Programmierauftrag (PHP+MySQL basiert) an eine Werbeagentur. Diese fragt einen selbstständigen Kontakter nach einem geeigneten Programmierer. Dieser bringt nun mich ins Boot (ich = Freiberufler).
    Ich stelle meine Rechnungen dem Kontakter, der der Agentur, die Agentur dem Kunden, - und alle schlagen ein paar Prozente drauf

    Verträge o. ä. gibt's nicht. Das Schema heißt: Anfrage - Angebot - Rechnung.

    Ok. Das Projekt ist fertig und ein potentieller Kandidat für weitere Verkäufe. Der Name des ursprünglichen Auftraggebers - der Firma - sowie jegliche von ihm und der Agentur gestellten Inhalte werden überall entfernt und dem Programm ein neues Kleidchen verpasst. Dann kann aquiriert werden. Oder?

    Wie schaut's nun rechtlich aus?
    IMHO habe ich das Copyright und darf das Programm weiterverkaufen. Das dürfte den Auftraggeber nicht stören. Die beiden anderen Parteien würden an einem weiteren Verkauf mitverdienen wollen. Ok, müsste ich IMO nicht drauf eingehen, ist aber in Ordnung. Oder doch nicht?

    Bye, Tom

  2. #2
    TP-Moderator Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Avatar von Adromir
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    Also ich habe jetzt nur Explizit den §69b gefunden, der sich aber auf Computerprogramme bezieht:

    § 69b
    Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

    (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
    Könnte mir aber vorstellen, da es bei Webseiten ähnlich gehandhabt wird.
    Ich meine, ansonsten könnte ja ein Windowsprogrammierer nur ein paar Icons austauschen und sein Werk dann selbst verkaufen..

  3. #3
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    @ Andromir

    Der entscheidende Punkt an dieser Regelung ist, dass es nur für Arbeitnehmer gilt. Als freier Mitarbeiter ist man aber gerade kein Arbeitnehmer, sodass diese Regelung eigentlich nicht anwendbar ist. Ansonsten mal in den Kommentar schauen, ob davon auch freie Mitarbeiter umfasst werden.

    P.S. Dieser Thread gehört doch eigentlich ins TS...


    Hello again!


  4. #4
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    Dieser Passus ist ja nicht nur über Arbeitsverhältnisse, sondern auc über Dienstverhältnisse. Als freier Mitarbeiter steht man zwar in keinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber, sondern in einem Dienstverhältnis.

    Beispiel zur Verdeutlichung: Der Klempner, den du gerufen hast, steht in seiner Firma in einem Arbeitsverhältnis. Die Firma steht dir gegenüber aus der Annahme des "Auftrages" in einem Dienstverhältnis..

    Und dieser Paragraph trifft auch auf einen Freelancer/Selbständigen/ Freien Mitarbeiter zu, der seine Arbeit im Auftrag eines Vertragspartners (wobei eigentlich egal ist, ob schriftlich oder mündlich) ausführt.

  5. #5
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    Nicht ganz richtig.

    1. Wenn ich den Klemptner anrufe, schließe ich mit diesem keinen Dienstvertrag, sondern meist einen Werkvertrag, also schuldet mir dieser einen konkreten Erfolg, das Werk (zB die Reparatur des Rohrbruchs). Bei einem Dienstvertrag ist ein solcher Erfolg eben nicht geschuldet, sondern nur eine Tätigkeit. Der Beratungs- und Prozessvertretungsvertrag beim Anwalt oder der Behandlungsvertrag beim Arzt sind auch keine Werkverträge, denn diese können natürlich keinen Erfolg garantieren. Das ganze hat jetzt boch nichts mit einer Stellung als Arbeitnehmer oder Selbständiger zu tun.

    2. Ein Dienstvertrag setzt also grundsätzlich keine Festanstellung voraus und kann daher auch durch Selbständige eingegangen werden. Nur: jeder Arbeitsvertrag ist automatisch auch ein Dienstvertrag - das erklärt die Überschrift.

    3. Wenn in der Vorschrift selbst von Arbeitnehmern die Rede ist, dann sind eben diese auch nur gemeint. Ein freier Mitarbeiter ist aber in der Regel eben kein Arbeitnehmer und fällt nach dem Wortlaut dieser Norm eben nicht unter die Regelung. Etwas anderes könnte sich jedoch aus ständiger Rechtsprechung ergeben, was man aber nur einem Kommentar entnehmen kann.

    Zum Begriff des Arbeitnehmers (im Gegensatz zum Angestellten) siehe hier.

    4. Aus den Gesetzesmaterialien des Bundesrates zu dieser Vorschrift ist zu ersehen, dass mit den Dienstverhältnissen die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gemeint sind, bei denen der ebenfalls Festangestellte idR ein Beamter ist und deshalb kein Arbeitnehmer, aber auch den Weisungen seines Dienstherrn unterworfen ist.

    Siehe dazu hier (S. 10).

    Abschließend habe ich im Internet genau zu diesem Thema einen Artikel gefunden, in dem sich meine Angaben genau so wiederfinden (erste Seite, letzter Absatz):

    Guckst du hier...
    Geändert von OBI-Wahn (05.12.2004 um 15:47 Uhr)


    Hello again!


  6. #6
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    Ja gut.. Aber wenn man als Maler eine Auftragsarbeit macht, dann kann dieser ja auch nicht beliebig viele Kopien davon machen und weiter verticken.

  7. #7
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    § 69b UrhG handelt ja wohl nicht von Malerarbeiten. Außerdem solltest du dir mal den Artikel in meinem vorherigen Posting durchlesen, dann sind eigentlich alle Fragen beantwortet...


    Hello again!


  8. #8
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    @OBI-Wahn: Aber eine Webseite besteht auch aus Code. Deswegen habe ich diese Parallele herangezogen. Ein Computerprogramm ist ja auch mehr als nur die Summe seiner Graphischen Elemente.

    Btw. kann ich deine Differenzierung zu einem Werksvertrag nicht komplett verstehen (btw. habe ich es so als Dienstvertrag so kennengelernt..).

  9. #9
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    Ich stehe vor selbigem Problem, möchte aber mit meinem Auftraggeber einen Vertrag abschliessen, der es ihm nur erlaubt das Produkt / Script weiterzuverkaufen , dies aber nicht zu verändern, bei Veränderungen wäre ich dann der einzige Ansprechpartner - da es ja MEINE Programmierarbeit ist..

    Ich arbeite auch als Freelancer (Kleingewerbe) - wie könnt ich mich da rechtlich absichern ?
    Ist es möglich einen Nutzungsvertrag abszuschliessen, der meine gewünschten Anforderungen regelt ?
    Wenn ja , wie mach ich das am Besten , wer wäre, ausser einem Anwalt , eine gute Anlaufstelle für mich ?

    Danke für eure Hilfe.

    SteffenR

  10. #10
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    Zitat Zitat von SteffenR
    Ich arbeite auch als Freelancer (Kleingewerbe) - wie könnt ich mich da rechtlich absichern ?
    Durch entsprechende vertragliche Regelungen...

    Ist es möglich einen Nutzungsvertrag abszuschliessen, der meine gewünschten Anforderungen regelt ?
    Klar, du kannst in einen Vertrag grundsätzlich mal alles reinschreiben. Es gibt gewisse Grenzen (gesetzliches Verbot, Verstoß gegen die guten Sitten, etc.), die dadurch aber bei weitem nicht erreicht werden.

    Wenn ja , wie mach ich das am Besten , wer wäre, ausser einem Anwalt , eine gute Anlaufstelle für mich ?
    Wenn du auf eigene Faust vorgehst, findest du vielleicht bei vertragstexte.de eine gute Anlaufstelle. Ansonsten kann man bei sowas nur den Gang zum Anwalt empfehlen. Sowas ist in solchen Fällen gut investiertes Geld...
    Geändert von OBI-Wahn (23.01.2005 um 00:54 Uhr)


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