+ Antworten
Ergebnis 1 bis 5 von 5

Thema: Mahnungsgebühr und Mehrwertsteuer?

  1. #1
    TP-Member jeff macht alles soweit korrekt Avatar von jeff
    Registriert seit
    Mar 2004
    Ort
    Ilmenau
    Beiträge
    44

    Mahnungsgebühr und Mehrwertsteuer?

    Hallo!

    Ich habe mal wieder eine Frage bezüglich der Mehrwertsteuer. Und zwar habe ich mal eine Mahnung von einem anderen Unternehmen bekommen. Das Unternehmen stellt ja normalerweise Rechnungen mit Mehrwertsteuer aus und ist damit wohl verpflichtet Umsatzsteuer abzuführen (logisch, oder?) aber in der Mahnung ist nichts von Mehrwertsteuer zu lesen, jedoch gibt es ja eine Mahngebühr, die ich ja auch bezahlt habe.

    Wie geht man bei solchen Sachen vor? Sollte ich jetzt die Mahngebühr als Mehrwertsteuerfreie Ausgabe in meiner Buchhaltung betrachten? Gibt es da eine klare gesetzliche Regelung?

  2. #2
    TP-Veteran OBI-Wahn hilft, wo's geht OBI-Wahn hilft, wo's geht Avatar von OBI-Wahn
    Registriert seit
    Feb 2004
    Ort
    in der Nähe von FFM
    Beiträge
    1.428
    Tendenziell würde ich das auch als Ust.-freie Ausgabe buchen, denn die Mahnkosten stellen ja (offiziell) keinen Verdienst des anderen Unternehmens dar und sodass nach meinem Verständnis keine Ust. anfallen dürfte.

    Genaueres kann dir aber sicher Epic sagen...


    Hello again!


  3. #3
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
    Registriert seit
    Mar 2004
    Ort
    Norddeutschland
    Beiträge
    1.042
    Der Umsatzsteuer unterliegen in erster Linie Lieferungen und sonstige Leistungen, die gegen Entgelt ausgeführt werden § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Regelmäßig ist eine (ausdrückliche oder schlüssige) Entgeltsvereinbarung erforderlich. Fehlt es daran, z.B. wenn für eine Leistung freiwillig Geld gegeben wird, so fehlt auch der sog. Leistungsaustausch und damit der steuerbare Umsatz. Mahngebühren, die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens wegen verzögerter Entgeltszahlung gehören nicht zum Leistungsentgelt, sie sind Schadenersatz (BFH, Urteil v. 11.5.1995, V R 86/93, BStBl 1995 II S. 613 Abschn. 3 Abs. 3 UStR). Mahngebühren , die der leistende Unternehmer selbst bei Überschreitung des Zahlungsziels berechnet, sind ebenfalls nicht Entgelt, sondern Schadenersatz. Hingegen sind Mahnkosten, die dem Inkassounternehmen von den Gläubigern der Forderungen belassen werden, für das Inkassounternehmen kein Schadenersatz, sondern zusätzliches Entgelt für die Einzugsleistung (BFH, Urteil vom 11.05.1995 - V R 86/93).

    Gruß Epic03
    Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

    ________________________

    Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
    ________________________

  4. #4
    TP-Member jeff macht alles soweit korrekt Avatar von jeff
    Registriert seit
    Mar 2004
    Ort
    Ilmenau
    Beiträge
    44
    Hm...Danke für die ANtworten.

    Aber ich darf sie doch trotzdem als Ausgabe buchen

  5. #5
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
    Registriert seit
    Mar 2004
    Ort
    Norddeutschland
    Beiträge
    1.042
    "Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind" (§ 4 Abs. 4 EStG). Da es sich um Aufwendungen handelt, die einem Betrieb zuzuordnen sind, können sie nur im Zusammenhang mit betrieblichen Einkünften anfallen - also bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG). Im Rahmen dieser sog. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) mindern die Betriebsausgaben den Gewinn.

    Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, "wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind". Welche Aufwendungen der Steuerpflichtige für seinen Betrieb machen will, bestimmt allerdings er allein. Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen hängt nicht davon ab, ob die Aufwendungen notwendig, üblich und zweckmäßig sind.

    Einige Betriebsausgaben, die den privaten Bereich berühren, sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 4 Abs. 5 EStG) vom Abzug ganz ausgeschlossen, andere können nur in begrenztem Umfang abgezogen werden.

    Gruß Epic03
    Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

    ________________________

    Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
    ________________________

+ Antworten

Ähnliche Themen

  1. Dienstleistungsexport und Mehrwertsteuer
    Von jeff im Forum Recht & Co
    Antworten: 26
    Letzter Beitrag: 14.06.2005, 20:20
  2. Gewerbe brauche hilfe
    Von basti2004 im Forum Gründung & Selbstständigkeit
    Antworten: 24
    Letzter Beitrag: 08.08.2004, 21:49

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

     

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51