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Thema: FAQ: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. #1
    TP-Veteran OBI-Wahn hilft, wo's geht OBI-Wahn hilft, wo's geht Avatar von OBI-Wahn
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    Exclamation FAQ: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    Im TS-Bereich tauchen immer wieder Fragen zu AGB auf und auch die eine oder andere PM zu diesem Thema erreicht mich.

    Dabei wird immer wieder von falschen Tatsachen ausgegangen, sodass ich mich entschlossen habe, hier mal ein wenig über AGB aufzuklären.

    Diese FAQ richtet sich primär an die Verwender (also Shop-Betreiber, Webdesigner und sonstige Unternehmer). Diese FAQ kann ferner keinerlei Inhaltkontrolle bieten, sondern beschäftigt sich nur mit den AGB an sich und deren wirksame Einbeziehung.

    Das Thema AGB ist ein sehr komplexes Thema und es kann sicher nicht auf ein einfach verständliches Maß reduziert werden. Dementsprechend kompliziert wird sicher auch die Lektüre dieser FAQ sein, auch wenn hier nur die Grundlagen dargestellt werden. Eine ausführliche inhaltliche Prüfung einzelner AGB-Klauseln ist nicht möglich und sollte auch qualifiziert durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.

    1. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?

    Laut § 305 I BGB sind AGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragsparte bei Abschluss eines Vertrages stellt.

    Es handelt sich also nicht um individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen, sondern um solche, die eine Vertragspartei bei allen (oder zumindest bei einer Vielzahl von) Verträgen verwendet und einseitig stellt.

    AGB müssen nicht als solche bezeichnet werden, sondern es reicht bereits aus, dass eine einzige Klausel im Vertrag immer wieder verwendet wird, damit diese als AGB zu behandeln ist.

    Daher sind Verträge, die man als Word-Datei immer wieder verwendet, oder Vordrucke (wie zB der berühmte ADAC-Gebrauchtwagen-Kaufvertrag oder auch nur einzeln übernommene Bedingungen von vertragstexte.de) als AGB einzustufen und einer Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB zu unterziehen.

    2. Besteht eine Verpflichtung zur Verwendung von AGB?

    Eine immer wieder gestellte Frage, die auf einem weit verbreiteten Irrglauben beruht, ist, ob man als Unternehmer verpflichtet ist, AGB zu verwenden.

    Dies ist absolut mit Nein zu beantworten. In der geschäftlichen Praxis wird man jedoch immer wieder die gleichen Verträge bzw. Vertragsbedingungen für seine Kunden verwenden, sodass man ebenfalls den AGB-Regelungen unterliegt, auch wenn man keine expliziten AGB verwendet.

    Insofern sollte man, wenn man mit einer Vielzahl von Kunden Verträge schließt, auch über die Ausarbeitung von AGB und den Inhalt solcher nachdenken.

    3. Wie bezieht man AGB wirksam in Verträge ein?

    Bei der wirksamen Einbeziehung von AGB in Veträge ist zunächst einmal zwischen einer B2C- und einer B2B-Konstellation zu unterscheiden (B2C = business to customer; B2B = business to business).

    a. B2C (Unternehmer-Verbraucher-Situation):

    Hier geht es um die Anforderungen an eine wirksame Einbeziehung in der
    Unternehmer-Verbraucher-Situation, also im Bereich von Online-Shops und im eBay-Handel.

    Gernerell bedarf es für eine wirksame Einbeziehung gemäß § 305 II BGB, dass der Verwender bei Vertragsschluss

    - auf die AGB hinweist (a.),
    - eine Kenntnisnahmemöglichkeit schafft (b.) und

    der Vertragspartner mit der Geltung der AGB einverstanden ist.

    aa. Hinweis auf die AGB

    Ein Hinweis auf die Verwendung von AGB in dem jeweiligen Vertrag muss grundsätzlich ausdrücklich erfolgen (schriftlich, mündlich oder elektronisch).

    Dabei reicht es nicht aus, dass die AGB auf der Rückseite der Rechnung oder der Auftragsbestätigung abgedruckt sind. Zusätzlich ist ein Hinweis auf der Vorderseite notwendig. Die andere Vertragspartei muss auch bei flüchtiger Betrachtung den Hinweis auf die AGB oder die AGB selbst erkennen können.

    Bei direkt im Vertrag angewandten Vertragsbedingungen besteht hier regelmäßig kein Problem, denn hier ist ein ausdrücklicher Hinweis durch die unübersehbare Verwendung in der Vertragsurkunde selbst gegeben. Nur wenn die AGB nicht direkter Bestandteil des Vertrages sind, sondern irgendwie vom eigentlichen Vertragstext losgelöst sind (zB als Kleingedrucktes, auf der Rückseite oder als Extra-Seiten) ist ein zusätzlicher Hinweis erforderlich.

    Ein ausdrücklicher Hinweis kann gemäß § 305 II Nr. 1 BGB dann unterbleiben, wenn ein solcher wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist. Dann müssen die AGB aber am Ort des Vertragsschlusses deutlich sichtbar ausgehängt werden. Dies ist eigentlich nur bei massenhaft geschlossenen Verträgen über meist relativ geringwertige Gegenstände gegeben (zB Supermarkt, Theater, Waschanlage, Reinigung, Schließfach, Warenautomat, etc.).

    bb. Kenntnisnahmemöglichkeit

    Die andere Vertragspartei muss gemäß § 305 II Nr. 2 BGB in zumutbarer Weise Kenntnis von den AGB nehmen können, was in der Regel durch Zusenden, Aushändigen eines Exemplars, die Möglichkeit zum Download etc. gewährleistet werden kann.

    Bei der Verwendung von AGB im eCommerce-Geschäftsverkehr ist gemäß § 312e I Nr. 4 BGB darüber hinaus die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

    Die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme setzt voraus, dass die AGB nicht generell zugänglich sind, sondern auch mühelos gelesen werden können. Außerdem müssen diese auch für einen Laien inhaltich verständlich sein, wobei der Durchschnittskunde je nach Art der Geschäfte als Maßstab heranzuziehen ist.

    Hierbei ist auch auf eine erkennbare körperliche Behinderung des anderen Vertragspartner einzugehen und im Rahmen der zumutbaren Kenntnisnahmemöglichkeit zu beachten. Einem Blinden eine Ausfertigung der AGB nur in die Hand zu drücken, reicht insofern selbstverständlich nicht für eine ordnungsgemäße Möglichkeit der Kenntnisnahme iSd § 305 II Nr. 2 BGB aus.

    b. B2B (Unternehmer-Unternehmer-Situation):

    Die Unternehmer-Unternehmer-Situation betrifft eher die Webdesigner und Freelancer unter uns, die in der Regel nur mit Unternehmern oder Selbständigen Verträge schließen und dabei AGB verwenden.

    Gemäß § 310 I BGB gilt unter Unternehmern die oben beschriebene Regelung des § 305 II BGB mit seinen relativ strengen Anforderungen an eine wirksame Einbeziehung nicht. Daher ergeben sich hier mehr Möglichkeiten, um AGB wirksam Vertragsbestandteil werden zu lassen.

    Es bedarf zwar immer noch einer Einbeziehungsvereinbarung, jedoch muss diese nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch schlüssig erfolgen. Bei ständiger Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmern reicht auch ohne erfolgte Kenntnisnahme ein Hinweis auf die AGB in der Rechnung aus. Auch ein Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, welches die AGB enthält, bewirkt eine wirksame Einbeziehung der darin enthaltenen AGB.

    Außerdem ist es nicht erforderlich, dass die AGB dem Vertrag unmittelbar beiliegen. Der Verwender muss die AGB nur auf Verlangen des anderen Vertragspartners unverzüglich aushändigen, damit eine Kenntnisnahme generell möglich ist.

    Im Geschäftsverkehr unter Unternehmern ist daher auf erhöhte Vorsicht zu achten, ob und in welcher Form der Geschäftspartner AGB verwendet. Sich widersprechende Vertragsbedingungen von AGB beider Geschäftspartner führen zur Unwirksamkeit der jeweiligen Regelung und lassen - sofern vorhanden - die gesetzliche Regelung zur der jeweiligen Situation wieder aufleben.

    4. Muster-AGB

    Hier Muster-AGB von der IHK Ffm:

    Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr
    Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den kaufmännischen Verkehr

    Eine blinde Übernahme solcher AGB ohne Anpassung und Prüfung, ob man eine Klausel in dieser form auch wirklich benötigt, sollte auf keinen Fall in Erwägung ziehen.

    Wer noch weitere gute Muster-AGB kennt, kann sich gerne per PM an mich wenden.

    ------------

    Die FAQ wird mit der Zeit noch erweitert. Dies sind aber erst mal die wichtigsten Infos zur Einbeziehung von AGB. Jeder Verwender sollte sich darüber genaue Gedanken machen, um rechtliche Streitgkeiten deswegen zu vermeiden.
    Geändert von OBI-Wahn (21.01.2005 um 08:21 Uhr)

    Hello again!


  2. #2
    TP-Greis Sven lebt für das TP und seine User Sven lebt für das TP und seine User Sven lebt für das TP und seine User Sven lebt für das TP und seine User Sven lebt für das TP und seine User Sven lebt für das TP und seine User Sven lebt für das TP und seine User
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    Vielleicht ist dies ja etwas, falls man mal wieder bei eBay auf komische AGB trifft und sich fragt ob das so rechtens ist. Tritt heutzutage ja viel zu oft auf.

    http://www.agb-giftkueche.de
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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