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Alt 01.01.2005, 17:27   #1
TP-Junior
 
Registriert seit: Jan 2005
rebecca2005 macht alles soweit korrekt
Unhappy

Ist oder Soll Versteuerung


Hallo zusammen,

ich bin über dieses Thema gestolpert, da ich meiner alten WaWi den Rücken kehre und im neuen Jahr Lexware Financial Office Pro benutzen werde.

Ich bin Einzelunternehmerin und umsatzsteuerpflichtig.

Ich habe mich zu meinen Gründerzeiten viel über akademie.de informiert; und dort u.a. folgenden Beitrag Grundlagen der "Einnahme-Überschussrechnung" gelesen.

Dort steht:

Zitat:
"...Für die meisten Freiberufler und viele Kleingewerbetreibende ist die Sache noch etwas einfacher: Bei ihnen genügt eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), auch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) genannt. Das Führen von Geschäftsbüchern mit Betriebsvermögensvergleich zum Stichtag ("Inventur") und Bilanzierung ist nicht erforderlich.

Die wichtigsten EÜR-Merkmale:

Es gilt das Prinzip der Ist-Besteuerung: Während Umsätze größerer Betriebe bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung besteuert werden, gilt bei Freiberuflern und Kleinunternehmern der Zeitpunkt, an dem Geld tatsächlich zu- oder abfließt. Das gilt auch für die vereinnahmte Umsatzsteuer. Das bringt Zinsvorteile, erspart schwierige Rechnungsabgrenzungen zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsjahren und macht die Überwachung der Zahlungsfähigkeit einfacher.

Die EÜR-Aufzeichnungen selbst müssen keine bestimmte Form haben. Einfache handgeschriebene oder Computerlisten genügen. Computerprogramme müssen nicht gegen nachträgliche Änderungen gesichert sein. ..."
Und weiter:

Zitat:
"...Steuerrechtlich geregelt ist die Vereinfachung der Buchführungspflicht in Paragraf 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. In § 141 der Abgabenordnung finden sich die Umsatz- und Gewinnobergrenzen für diese Sonderregel: Demnach müssen nur solche Unternehmer "Bücher führen", die

einen Jahresumsatz von mehr als 350.000 EUR oder

einen Gewinn von mehr als 30.000 EUR

erwirtschaften. Freiberufler und Selbstständige, die unter den Paragraf 18 des Einkommensteuergesetzes ("Einkünfte aus selbstständiger Arbeit") fallen, können unabhängig von Umsatz- oder Gewinngrenzen auf die doppelte Buchführung verzichten. ..."
Das galt und gilt für mich.
Somit habe ich die Umsatzsteuer immer nach vereinnahmten Entgelten abgeführt. Außerdem habe ich meine Steuererklärung für 2003 per EÜR gemacht, was auch akzeptiert wurde.

Nun lese ich aber in § 20 Ustg , daß das Finanzamt AUF ANTRAG gestatten kann, dass nach vereinnahmten Entgelten abgeführt wird. Ich habe aber nie einen solchen Antrag gestellt.

Habe ich nun die letzten beiden Jahre falsch abgeführt oder ist die Ist-Besteuerung ok, auch für's nächste Jahr?

Freue mich über jeden Kommentar!

Schöne Grüße

Rebecca
rebecca2005 ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 01.01.2005, 18:35   #2
TP-Veteran
 
Benutzerbild von OBI-Wahn
 
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
OBI-Wahn hilft, wo's gehtOBI-Wahn hilft, wo's geht
Man gibt dies doch auf dem Betriebseröffnungsbogen an, sodass man keinen gesonderten Antrag stellen muss, wenn man von dieser Angabe nicht abweichen möchte.
__________________

Hello again!

OBI-Wahn ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.01.2005, 18:52   #3
TP-Junior
 
Registriert seit: Jan 2005
rebecca2005 macht alles soweit korrekt
Hallo,

ich habe mir meine 2- seitige Kopie gerade einmal angeschaut.

Dort gibt es aber kein Feld oder Kästchen für diese Angabe.

Unter 'G' gibt es die "Angaben/Hinweise zur Umsatzbesteuerung", aber dort kann man bei Punkt 15 nur wählen zwischen:

- es soll ... kein UST erhoben werden
- es soll ... UST erhoben werden und VST kann abgezogen werden

Kein Hinweis auf Soll oder Ist Versteuerung.

Schöne Grüße

Rebecca
rebecca2005 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.01.2005, 14:26   #4
TP-Veteran
 
Benutzerbild von Epic
 
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Zitat:
Es gilt das Prinzip der Ist-Besteuerung: Während Umsätze größerer Betriebe bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung besteuert werden, gilt bei Freiberuflern und Kleinunternehmern der Zeitpunkt, an dem Geld tatsächlich zu- oder abfließt. Das gilt auch für die vereinnahmte Umsatzsteuer. Das bringt Zinsvorteile, erspart schwierige Rechnungsabgrenzungen zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsjahren und macht die Überwachung der Zahlungsfähigkeit einfacher.
:
Das ist der Grund dafür das viele die Begriffe verwechseln. Eigentlich ist hier das Zufluss Abflussprinzip gemeint. Wenn man von Soll oder Ist-Besteuerung spricht meint man eigentlich die Umsatzsteuer und wann sie fällig wird. Es ist nicht falsch wie es oben steht, aber durch die Begrifflichkeit einfach Missverständlich also lassen wir es lieber dabei das für Gewinnermittler das Zufluss und Abflussprinzip gilt. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben wirken sich dann auf den Gewinn aus wenn Geld fließt.

Zitat:
Es gilt das Prinzip der Ist-Besteuerung: Während Umsätze größerer Betriebe bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung besteuert werden, gilt bei Freiberuflern und Kleinunternehmern der Zeitpunkt, an dem Geld tatsächlich zu- oder abfließt. Das gilt auch für die vereinnahmte Umsatzsteuer. Das bringt Zinsvorteile, erspart schwierige Rechnungsabgrenzungen zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsjahren und macht die Überwachung der Zahlungsfähigkeit einfacher.
Auch das ist meiner Meinung nach Missverständlich, denn hier wird die Istbesteuerung angesprochen und der unterliegt man nicht automatisch sondern nur auf Antrag. Die Umsatzsteuer ist vom Grundsatz her dann fällig wenn die Leistung ausgeführt worden ist. Nur wenn man die Istbesteuerung gewählt hat verlagert man diesen Zeitpunkt auf den Zeitpunkt des Geldeingangs.

Was den Antrag zur Istbesteuerung angeht so hat Obi nicht Unrecht. Mir ist bislang noch keine Betriebseröffnungbogen untergekommen wo man diesen Antrag nicht durch ein kleines Häckchen hätte beantragen können, aber da es keine Einheitliches Formular gibt kann ich nicht ausschließen das es in Deinem Fall wirklich so und kein Feld dafür vorgesehen ist. Sicherheitshalber würde ich an Deiner Stelle beim Finanzamt anrufen und fragen wie es denn so aussieht und Du hättest gerade gelesen das man das Beantragen müsste. Sicher wird man Dir sagen das es so in Ordnung ist denn es wird nichts dagegen sprechen Dir die Istbesteuerung zu gestatten. Lasse Dir nur noch eine Bestätigung zuschicken das Dir die Istbesteuerung gestattet wird und gut.

Gruß Epic03
__________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

________________________

Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
________________________
Epic ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.01.2005, 14:56   #5
TP-Junior
 
Registriert seit: Jan 2005
rebecca2005 macht alles soweit korrekt
Hallo Epic,

danke für deinen Kommentar.

Dann gehe ich mal davon aus, dass das Finanzamt von mir erwartet, dass ich idie Ust vereinbarter Entgelte abführe... Denn einen Antrag habe ich nicht gestellt.

Hier gibts den BEB zur Ansicht. Genau diesen habe ich auch vorliegen gehabt.

Wie auch immer, ich werde dort morgen einfach mal anrufen und die Sache klären.

Danke nochmal und einen schönen Sonntag noch.

Viele Grüße

Rebecca
rebecca2005 ist offline   Mit Zitat antworten
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