Hallo zusammen,
ich bin über dieses Thema gestolpert, da ich meiner alten WaWi den Rücken kehre und im neuen Jahr Lexware Financial Office Pro benutzen werde.
Ich bin Einzelunternehmerin und umsatzsteuerpflichtig.
Ich habe mich zu meinen Gründerzeiten viel über akademie.de informiert; und dort u.a. folgenden Beitrag
Grundlagen der "Einnahme-Überschussrechnung" gelesen.
Dort steht:
Zitat:
"...Für die meisten Freiberufler und viele Kleingewerbetreibende ist die Sache noch etwas einfacher: Bei ihnen genügt eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), auch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) genannt. Das Führen von Geschäftsbüchern mit Betriebsvermögensvergleich zum Stichtag ("Inventur") und Bilanzierung ist nicht erforderlich.
Die wichtigsten EÜR-Merkmale:
Es gilt das Prinzip der Ist-Besteuerung: Während Umsätze größerer Betriebe bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung besteuert werden, gilt bei Freiberuflern und Kleinunternehmern der Zeitpunkt, an dem Geld tatsächlich zu- oder abfließt. Das gilt auch für die vereinnahmte Umsatzsteuer. Das bringt Zinsvorteile, erspart schwierige Rechnungsabgrenzungen zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsjahren und macht die Überwachung der Zahlungsfähigkeit einfacher.
Die EÜR-Aufzeichnungen selbst müssen keine bestimmte Form haben. Einfache handgeschriebene oder Computerlisten genügen. Computerprogramme müssen nicht gegen nachträgliche Änderungen gesichert sein. ..."
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Und weiter:
Zitat:
"...Steuerrechtlich geregelt ist die Vereinfachung der Buchführungspflicht in Paragraf 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. In § 141 der Abgabenordnung finden sich die Umsatz- und Gewinnobergrenzen für diese Sonderregel: Demnach müssen nur solche Unternehmer "Bücher führen", die
einen Jahresumsatz von mehr als 350.000 EUR oder
einen Gewinn von mehr als 30.000 EUR
erwirtschaften. Freiberufler und Selbstständige, die unter den Paragraf 18 des Einkommensteuergesetzes ("Einkünfte aus selbstständiger Arbeit") fallen, können unabhängig von Umsatz- oder Gewinngrenzen auf die doppelte Buchführung verzichten. ..."
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Das galt und gilt für mich.
Somit habe ich die Umsatzsteuer immer nach vereinnahmten Entgelten abgeführt. Außerdem habe ich meine Steuererklärung für 2003 per EÜR gemacht, was auch akzeptiert wurde.
Nun lese ich aber in
§ 20 Ustg , daß das Finanzamt
AUF ANTRAG gestatten kann, dass nach vereinnahmten Entgelten abgeführt wird. Ich habe aber nie einen solchen Antrag gestellt.
Habe ich nun die letzten beiden Jahre falsch abgeführt oder ist die Ist-Besteuerung ok, auch für's nächste Jahr?
Freue mich über jeden Kommentar!
Schöne Grüße
Rebecca