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Alt 12.02.2007, 17:32   #31
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fridge bringt sich richtig ein
Wenn die Ware aus den Niederlanden kommt und Du hast die Transportkosten bezahlt, dann ist die Lieferung dort ausgeführt, ergo handelt es sich für Dich um einen inngergemeinschaftlichen Erwerb.

Ich würde an Deiner Stelle den Sachverhalt mit der Rechnungsstelle klären, sollte das nämlich der Fall sein, bekommst Du Deine Steuer nur von Apple wieder und musst hier in D trotzdem den iG Erwerb besteuern.
__________________

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Alt 12.02.2007, 18:16   #32
TP-Junior
 
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zeus24 macht alles soweit korrekt
Hallo! Erstmal vielen Dank für eure Hilfe. Ich habe mit Apple telefoniert und bekomme jetzt alle Mwst. für Januar zurück.

UPDATE: So, anscheinend ist das alles nicht so einfach mit Apple. Was passiert denn nun wenn die mir die Mwst. nicht zurück erstatten bekomme? Kann ich sie nicht einfach die Vorsteuer im Feld 61 (Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG)) angeben und erstattet bekommen, oder spielt da das Finanzamt nicht mit?

Geändert von zeus24 (13.02.2007 um 15:57 Uhr).
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Alt 07.07.2007, 11:30   #33
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firewall35 macht alles soweit korrekt

Frage/Anmerkungen zur FAQ von Epic...


Zitat:
4) Empfänger = Unternehmer oder Privatperson (Drittland)
sonstige Leistung = Umsatzsteuerfrei (da der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger liegt. Im Inland liegt somit ein nicht steuerbarer Umsatz vor vgl. § 3a (3) UStG

Bei 4) besteht m. E. nach eine Wettbewerbsverzerrung. Leider konnte ich bisher nicht in Erfahrung bringen ob für diese Leistungen Umsatzsteuer im Empfängerland abgeführt werden muss und wenn ja von wem. Oder ob es hier auch so etwas wie ein Lieferschwelle (s.o.) gibt. Im Umsatzsteuergesetz sind die elektronischen Leistungen noch nicht abschließend geregelt (ist in Arbeit), so das ich außer einer verbindlichen Anfrage beim Finanzamt keine Möglichkeit sehe in diesem Punkt Rechtssicherheit zu bekommen.
Zunächst eine Anmerkung: Es ist irgendwie missverständlich die Leistung erst als Umsatzsteuerfrei und dann als nicht steuerbar zu bezeichnen. Das ist ein großer, wichtiger Unterschied der zu ganz anderen gesetzlichen Folgen führt. Daher wäre ich dafür immer nur von "nicht steuerbar" zu sprechen, wie es richtig ist.

Dann eine Frage: Inwiefern soll im Umsatzsteuergesetz die elektronische sonstige Leistung nicht abschließend geregelt sein ?
Auch verstehe ich nicht inwiefern hier Unklarheit bestehen soll... das Gesetz ist doch absolut klar. Wenn der Empfänger Unternehmer außerhalb Deutschlands oder Privatperson außerhalb der EU ist dann ist keine Mehrwertsteuer fällig, anderenfalls 19%. Der Bund hat ein BMF Schreiben raus gegeben in dem klar erklärt ist was eine solche Leistung ist. Insofern wüsste ich nicht wo da irgendwas noch nicht geregelt oder der Nachfrage beim FA bedürftig wäre.

Und schließlich frage ich mich wieso du der Meinung bist es bestünde eine Wettbewerbsverzerrung bei Nr. 4. Wenn ein US Host einem US Kunden Webhosting verkauft muss er ihm keine MWSt berechnen. Es wäre total unfair wenn ein EU Host nun einem US Kunden MwSt berechnen müsste. Das UStG beseitigt hier gerade eine Wettbewerbsverzerrung. Die MwSt ist eine Verbrauchersteuer und von einem amerikanischen Verbraucher kann der deutsche Staat für eine in den USA genutzte Dienstleistung keine MwSt verlangen.

Fällt im Empfängerland MwSt an, so wird das Gesetz des Empfängerlandes vorsehen, dass entweder der Empfänger, oder der leistende Unternehmer an das Empfängerland laut Gesetz des Empfängerlandes MwSt zahlen muss (oder es betrachtet die Leistung als im Ausland erbracht und daher nicht VAT pflichtig...so z.B. in Texas). So macht es beispielsweise die EU, wenn ein US Host Leistungen an EU Kunden verkauft. (dann muss der US Host Privatkunden MWSt berechnen, auch wenn das in der Praxis keiner tut)
Es hängt also vom jeweiligen nationalen Recht des Empfängerlandes ab. Nach Deutschem Recht muss man das Gesetz des Empfängerlandes nicht beachten... Es obliegt also dem Empfängerland hier für Gerechtigkeit zu sorgen. Das EU Gesetz ist was das angeht ausnahmsweise mal relativ fair, auch wenn es meines Erachtens nicht ganz logisch ist für einen Privatverbraucher in Österreich den Leistungsort nach D zu legen und für einen Privatkunden in der Schweiz in die Schweiz. Allerdings ist es hier die für den Unternehmer einfachste Regelung, denn durch das EU Recht kann jeder Staat sein Strafrecht EU weit vollstrecken. Folglich müsste man de Facto an die jeweiligen Staaten MWSt zahlen, wäre die Regelung entsprechend...also ist die EU Regelung was das angeht in Hinsicht auf die anderen EU Gesetze und deren Folge noch die beste Lösung.

Geändert von firewall35 (07.07.2007 um 11:40 Uhr).
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Alt 08.07.2007, 16:07   #34
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Zitat:
Zitat von firewall35 Beitrag anzeigen
Zunächst eine Anmerkung: Es ist irgendwie missverständlich die Leistung erst als Umsatzsteuerfrei und dann als nicht steuerbar zu bezeichnen. Das ist ein großer, wichtiger Unterschied der zu ganz anderen gesetzlichen Folgen führt. Daher wäre ich dafür immer nur von "nicht steuerbar" zu sprechen, wie es richtig ist.
Ganz klar: Entweder ist ein Umsatz nicht steuerbar, dann ist die weitere Prüfung einer etwaigen Umsatzsteuerbefreiung für die Katz, oder es liegt ein steuerbarer Umsatz vor, der evtl. eine Befreiung nach sich zieht.

Ein nicht steuerbarer und gleichzeitig umsatzsteuerfreier Umsatz ist mir bis jetzt noch nie in Erscheinung getreten. Allerdings ist das ja alles eher theoretischer Natur. Dem Endkunden ist es ja egal, ob er aufgrund eines nicht steuerbaren Umsatzes oder aufgrund eines befreiten Umsatzes keine Umsatzsteuer abdrücken muss.

Weitere Konsequenzen wie Vorsteuerabzug usw. lassen wir mal dahingestellt.

Zitat:
Zitat von firewall35 Beitrag anzeigen

Das EU Gesetz ist was das angeht ausnahmsweise mal relativ fair, auch wenn es meines Erachtens nicht ganz logisch ist für einen Privatverbraucher in Österreich den Leistungsort nach D zu legen und für einen Privatkunden in der Schweiz in die Schweiz. Allerdings ist es hier die für den Unternehmer einfachste Regelung, denn durch das EU Recht kann jeder Staat sein Strafrecht EU weit vollstrecken. Folglich müsste man de Facto an die jeweiligen Staaten MWSt zahlen, wäre die Regelung entsprechend...also ist die EU Regelung was das angeht in Hinsicht auf die anderen EU Gesetze und deren Folge noch die beste Lösung.
Seit wann ist das deutsche Steuerrecht logisch??????
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Alt 08.07.2007, 16:17   #35
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Zitat:
Zitat von AO Gott Beitrag anzeigen
Seit wann ist das deutsche Steuerrecht logisch??????
LOL Stimmt eigentlich. Ich glaube die haben beim Bund eine extra Behörde die überprüft ob neue Steuergesetze auch unlogisch genug sind um dem deutschen Steuerrecht zur Ehre zu gereichen. "Bundesamt für verquere Logik" oder so.
firewall35 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.07.2007, 19:11   #36
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AO Gott ist auf einem guten Weg
Zitat:
Zitat von firewall35 Beitrag anzeigen
LOL Stimmt eigentlich. Ich glaube die haben beim Bund eine extra Behörde die überprüft ob neue Steuergesetze auch unlogisch genug sind um dem deutschen Steuerrecht zur Ehre zu gereichen. "Bundesamt für verquere Logik" oder so.
Ja, aber wundern tut mich nichts. Wenn man mal darüber nachdenkt, dass unser ehemalige Finanzminister "Der blanke Hans" so ziemlich alles studiert was keinerlei Bezug zu Finanzen bzw. Steuern aufweist...........

Und die von der Steuerlobby nicht vergessen!!
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Alt 08.07.2007, 20:56   #37
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wenn bereits ein Thread zur FAQ besteht sollten wir den auch nutzen, daher habe ich die Beiträge mal verschoben.

Zitat:
Zunächst eine Anmerkung: Es ist irgendwie missverständlich die Leistung erst als Umsatzsteuerfrei und dann als nicht steuerbar zu bezeichnen. Das ist ein großer, wichtiger Unterschied der zu ganz anderen gesetzlichen Folgen führt. Daher wäre ich dafür immer nur von "nicht steuerbar" zu sprechen, wie es richtig ist.
richtig

Zitat:
Dann eine Frage: Inwiefern soll im Umsatzsteuergesetz die elektronische sonstige Leistung nicht abschließend geregelt sein ?
wenn das Gesetz so klar ist hätte man dieses BMF-Schreiben gar nicht erarbeiten brauchen.

Zitat:
Und schließlich frage ich mich wieso du der Meinung bist es bestünde eine Wettbewerbsverzerrung bei Nr. 4. Wenn ein US Host einem US Kunden Webhosting verkauft muss er ihm keine MWSt berechnen. Es wäre total unfair wenn ein EU Host nun einem US Kunden MwSt berechnen müsste. Das UStG beseitigt hier gerade eine Wettbewerbsverzerrung. Die MwSt ist eine Verbrauchersteuer und von einem amerikanischen Verbraucher kann der deutsche Staat für eine in den USA genutzte Dienstleistung keine MwSt verlangen.
Die USA kannst du nicht als Vergleichsmaßstab nehmen, da es dort überhaupt keine USt oder vergleichbare Steuer gibt (ein paar Bundesstaaten mal außen vor). Es geht hier vielmehr um die Länder wie z.B. die Schweiz

Wenn der schweizer Unternehmer eine im Drittland eine elektronische Leistung empfängt ist diese nicht steuerbar. Wenn der österreichische Unternehmer diese in Anspruch ist diese auch nicht steuerbar. Auf den ersten Blick sind beide Fälle identisch. Innerhalb der EU gibt es aber das Reverse-Charge-Verfahren (in Deutschland geregelt in § 13b UStG oder auch bekannt als Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Der Leistungsempfänger hat auf den an den leistenden Unternehmer gezahlten Betrag seine Landessteuer aufzuschlagen und auch abzuführen. Er muss den Preis also mit einkalkulieren (wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt spielt dies natürlich keine Rolle, aber wenn nicht dann schon).
Im Drittland muss es nicht zwingend eine dem § 13b UStG vergleichbare Norm geben. Der leistende Unternehmer muss sich unter Umständen in dem jeweiligen Drittland umsatzsteuerlich registrieren und dort die USt abführen (von der Theorie zumindest; in der Praxis fällt dies natürlich komplett flach weil keine Kontrollen bestehen).

Die Schweiz hat zum Beispiel für den Fall der elektronischen Leistungen den Art. 27 MWStG und Art. 21 MWStG. Da hat der ausländische Unternehmer die USt abzuführen, wenn diese Leistungen 75.000 Franken übersteigen. Darunter wird auf die Besteuerung verzichtet. In dem Fall bleibt die Steuerschuld beim leistenden Unternehmer hängen.

Das ist aber alles sehr theoretisch und außerdem müsste man sich mit dem jeweiligen Recht des Empfängerlandes vertraut machen.

Zitat:
Fällt im Empfängerland MwSt an, so wird das Gesetz des Empfängerlandes vorsehen, dass entweder der Empfänger, oder der leistende Unternehmer an das Empfängerland laut Gesetz des Empfängerlandes MwSt zahlen muss (oder es betrachtet die Leistung als im Ausland erbracht und daher nicht VAT pflichtig...so z.B. in Texas). So macht es beispielsweise die EU, wenn ein US Host Leistungen an EU Kunden verkauft. (dann muss der US Host Privatkunden MWSt berechnen, auch wenn das in der Praxis keiner tut)
dann wärst du beim § 3a Abs. 3a UStG; eine ganz andere Baustelle. eBay hatte bis 2006 noch eine EU-UStID-Nr. Dies war jedoch keine UStID, sondern eine Registrierungsnummer für das Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG, was auf dem § 3a Abs. 3a UStG aufbaut.

Zitat:
Es hängt also vom jeweiligen nationalen Recht des Empfängerlandes ab. Nach Deutschem Recht muss man das Gesetz des Empfängerlandes nicht beachten...
wieso denn das??? Wenn du dich im Ausland aufhälst musst du dich doch auch an deren Gesetze halten. Natürlich muss sich ein deutscher Unternehmer auch an das USt-Recht im Empfängerland orintieren. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein nichtvorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer aus dem Ausland von einem deutschen Unternehmer Waren bezieht, dessen gesamten Lieferungen ins EU-Ausland die Lieferantenschwelle übersteigt, vgl. § 3c UStG. In dem Fall hat nämlich der deutsche Unternehmer sich im jeweiligen EU-Ausland zu registrieren und dort USt abzuführen.

Gleiches gilt natürlich auch für EU-Ausländer in Deutschland zumal der Unternehmerbegriff in § 2 UStG nicht vom Unternehmer spricht, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Gruß
Sven
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Alt 08.07.2007, 21:38   #38
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firewall35 macht alles soweit korrekt
Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen
wenn das Gesetz so klar ist hätte man dieses BMF-Schreiben gar nicht erarbeiten brauchen.
Eben seit/wegen diesem BMF Schreiben ist die Sache völlig klar.

Zitat:
Die USA kannst du nicht als Vergleichsmaßstab nehmen, da es dort überhaupt keine USt oder vergleichbare Steuer gibt (ein paar Bundesstaaten mal außen vor). Es geht hier vielmehr um die Länder wie z.B. die Schweiz
Doch, gerade die USA sind ein entscheidender Punkt, denn die Mehrzahl aller Drittländer hat keine VAT. Folglich muss der Gesetzgeber gerade den Fall berücksichtigen und hier wäre es höchst unfair, müsste man als deutscher Anbieter MwSt berechnen auf dem Markt auf dem die ausländische Konkurrenz dies nicht muss.

Zitat:
Wenn der schweizer Unternehmer eine im Drittland eine elektronische Leistung empfängt ist diese nicht steuerbar. Wenn der österreichische Unternehmer diese in Anspruch ist diese auch nicht steuerbar. Auf den ersten Blick sind beide Fälle identisch. Innerhalb der EU gibt es aber das Reverse-Charge-Verfahren (in Deutschland geregelt in § 13b UStG oder auch bekannt als Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Der Leistungsempfänger hat auf den an den leistenden Unternehmer gezahlten Betrag seine Landessteuer aufzuschlagen und auch abzuführen. Er muss den Preis also mit einkalkulieren (wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt spielt dies natürlich keine Rolle, aber wenn nicht dann schon).
Im Drittland muss es nicht zwingend eine dem § 13b UStG vergleichbare Norm geben. Der leistende Unternehmer muss sich unter Umständen in dem jeweiligen Drittland umsatzsteuerlich registrieren und dort die USt abführen (von der Theorie zumindest; in der Praxis fällt dies natürlich komplett flach weil keine Kontrollen bestehen).
Das hängt wie schon gesagt von den nationalen Gesetzen des Drittlandes ab und ist etwas das den deutschen oder europäischen Gesetzgeber nichts angeht. Man denke nur mal an den Fall, dass das Drittland vom leistenden Unternehmer MwSt verlangt, Deutschland/die EU jedoch ebenfalls. Allein deshalb und weil es in den meisten Ländern keine VAT gibt ist es absolut korrekt und keine Wettbewerbsverzerrung den Leistungsort ins Ausland zu verlegen.

Zitat:
wieso denn das??? Wenn du dich im Ausland aufhälst musst du dich doch auch an deren Gesetze halten.

Natürlich muss sich ein deutscher Unternehmer auch an das USt-Recht im Empfängerland orintieren. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein nichtvorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer aus dem Ausland von einem deutschen Unternehmer Waren bezieht, dessen gesamten Lieferungen ins EU-Ausland die Lieferantenschwelle übersteigt, vgl. § 3c UStG. In dem Fall hat nämlich der deutsche Unternehmer sich im jeweiligen EU-Ausland zu registrieren und dort USt abzuführen.

Gleiches gilt natürlich auch für EU-Ausländer in Deutschland zumal der Unternehmerbegriff in § 2 UStG nicht vom Unternehmer spricht, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Natürlich sprach ich von Drittländern und nicht vom EU Ausland... Es ging gerade um Epics Kritik an seiner Nr. 4. Siehe meinen Quote.
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Alt 08.07.2007, 22:19   #39
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Zitat:
Das hängt wie schon gesagt von den nationalen Gesetzen des Drittlandes ab und ist etwas das den deutschen oder europäischen Gesetzgeber nichts angeht. Man denke nur mal an den Fall, dass das Drittland vom leistenden Unternehmer MwSt verlangt, Deutschland/die EU jedoch ebenfalls.
eine Doppelbesteuerung wird es nicht geben. Entweder zahlt der Lieferer oder der Empfänger im jeweiligen Land die USt. Eine komplette Steuerfreiheit entfällt nur wenn der Aufwand zu groß ist (siehe die Grenze in der Schweiz von 75.000 Franken).

Zitat:
Natürlich sprach ich von Drittländern und nicht vom EU Ausland... Es ging gerade um Epics Kritik an seiner Nr. 4. Siehe meinen Quote.
wenn du Leistungen in dei Schweiz erbringst musst du unter Umständen dort die USt bezahlen und die Schweiz ist Drittland. Siehe auch meine Ausführung in dem vorgenannten Beitrag zur Schweiz.

Zitat:
Allein deshalb und weil es in den meisten Ländern keine VAT gibt ist es absolut korrekt und keine Wettbewerbsverzerrung den Leistungsort ins Ausland zu verlegen.
du musst immer daran denken, dass eine Leistung immer von 2 Seiten betrachtet wird. Einmal aus Sicht des deutschen USt-Recht und aus Sicht des jeweiligen Auslandstaates. Innerhalb der EU ist es so konzipiert, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird durch die Verlagerung des Ortes und der daraus folgenden Nichtsteuerbarkeit und der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Dies kann beim Drittland aber ganz anders aussehen.

Gruß
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Alt 08.07.2007, 22:27   #40
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Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen
wenn du Leistungen in dei Schweiz erbringst musst du unter Umständen dort die USt bezahlen und die Schweiz ist Drittland. Siehe auch meine Ausführung in dem vorgenannten Beitrag zur Schweiz.
Hier gibt es dann aber keine deutschen Gesetze mehr die mich dazu verpflichten in der Schweiz MwSt zu zahlen. Nur das nationale Recht des Drittlandes.
Aber falls du der Meinung bist die Schweiz hätte eine Handhabe ihr Gesetz zu vollstrecken dann wäre ja Epics Argument der Ungleichbehandlung erst Recht falsch. Dann wüsste ich schon garnicht mehr wo noch eine Ungleichbehandlung liegen sollte, denn dann wäre die Situation wirklich für alle Unternehmen in den jeweiligen Ländern gleich.

Zitat:
du musst immer daran denken, dass eine Leistung immer von 2 Seiten betrachtet wird. Einmal aus Sicht des deutschen USt-Recht und aus Sicht des jeweiligen Auslandstaates. Innerhalb der EU ist es so konzipiert, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird durch die Verlagerung des Ortes und der daraus folgenden Nichtsteuerbarkeit und der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Dies kann beim Drittland aber ganz anders aussehen.
...und genau deshalb ist es auch richtig die Leistungen als nicht steuerbar zu behandeln. Daher wird vermieden, dass eine Doppelbesteuerung stattfindet. Also völlig gerecht und dann wären wir wieder bei der Frage wo Epic hier eine Ungleichbehandlung sieht.
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Alt 09.07.2007, 20:15   #41
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AO Gott ist auf einem guten Weg
Hallo Sven,

zur Info, weil du nicht ganz sicher gewesen bist wg. § 13b bei den Eidgenossen. Muss das nämlich auch immer auf meine Rechnungen schreiben! Stichwort: Büsingen!

Art. 14 Abs. 3 MWSTG
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Alt 30.10.2008, 18:44   #42
TP-Newbie
 
Registriert seit: Oct 2008
derleu macht alles soweit korrekt
Hallo,

es gibt einen Punkt, den ich noch nicht ganz verstanden habe.
Wenn ein Kleingewerbetreibender aus Deutschland (umsatzsteuerbefreit) an ein Unternehmen mit USt-ID in einem EU-Land liefert, dann gibt es zwei Möglichkeiten, warum die Lieferung umsatzsteuerfrei ist:
1. Kleingewerberegelung
2. Empfänger = Unternehmer mit USt ID Nr.

Welche Regelung ist sozusagen "vorrangig"? Welchen Paragraphen muss man auf die Rechnung schreiben?
Muss der Empfänger unter Umständen trotzdem Umsatzsteuer in seinem Land zahlen (schätze aber, das ist eher unwahrscheinlich bei der Umsatzhöhe im Kleingewerbe)?

Danke!
derleu ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 30.10.2008, 19:11   #43
TP-Specialist
 
Registriert seit: Oct 2006
ThomasMo hilft, wo's gehtThomasMo hilft, wo's geht
Die Lieferung eines Kleinunternehmers ist NIE Umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuer wird nur nicht ausgewiesen und nicht erhoben. Wenn ein Kunde aus dem EU-Ausland einem Kleinunternehmer seine Umsatzsteuer-ID gibt ändert das NICHTS an der Rechnungserstellung.
ThomasMo ist offline   Mit Zitat antworten
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