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Thema: Erweiterungen Faq Innergemeinschaftliche Lieferung / Ausfuhrlieferung

  1. #1
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
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    Erweiterungen Faq Innergemeinschaftliche Lieferung / Ausfuhrlieferung

    Fragen, Anregungen oder Berichtigungen zur Faq Kleinunternehmer bitte hier Posten.

    Gruß Epic03
    Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

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    Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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  2. #2
    TP-Junior joachim.k macht alles soweit korrekt
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    Hallo Epic,

    deine Ausführungen zu dem FAQ-Punkt finde ich sehr interessant und hilfreich.
    Hätte da aber mal eine "spezielle" Frage.

    Es geht um eine innergemeinschaftliche sonstige Leistung (Softwaremodifikation vor Ort)

    Rechnungssteller = noch keine USt-ID
    Empfänger = Firma mit USt-ID

    ist die Leistung umsatzsteuerfrei? mit entsprechendem Vermerk auf der Rechnung?
    oder muß USt ausgewiesen werden?

    Danke und Gruß
    Achim

  3. #3
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
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    § 3a (2) Nr. 3 c Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Leistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Das gilt nicht, wenn der Gegenstand im Anschluß an die Leistung in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem der leistende Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig geworden ist.

    Gruß Epic03
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  4. #4
    TP-Newbie derz macht alles soweit korrekt
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    Umsatzsteuerbefreiung Leistung im Ausland

    Hallo Epic03,

    die Ausführungen sind sehr interessant.

    Wie, denkst Du könnte folgende Sachlage zu beurteilen sein :

    Unternehmer bietet Tour im 1) EU-Ausland 2) Drittland an.

    Buchung und Zahlung erfolgt im Inland, die Leistung wird aber lückenlos im Ausland erbracht.
    Die Kunden sind natürlich alles Privatpersonen ohne USST-Nr.

    Bin schon sehr gespannt auf Deine Meinung, konnte bisher nichts im I-Net finden.

    Beste Grüsse Derz

  5. #5
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    FAQ, wie immer "Daumen hoch"

    2) Empfänger = Unternehmer ohne USt ID Nr.
    Lieferung = Umsatzsteuerpflichtig (Ausnahme Lieferung von neuen Fahrzeugen § 2a UStG)
    Ergibt sich dies aus dem Umkehrschluss von § 17c Abs. 1 UStDV oder noch aus einer anderen Regelung.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  6. #6
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
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    Hallo Epic03,

    die Ausführungen sind sehr interessant.

    Wie, denkst Du könnte folgende Sachlage zu beurteilen sein :

    Unternehmer bietet Tour im 1) EU-Ausland 2) Drittland an.

    Buchung und Zahlung erfolgt im Inland, die Leistung wird aber lückenlos im Ausland erbracht.
    Die Kunden sind natürlich alles Privatpersonen ohne USST-Nr.

    Bin schon sehr gespannt auf Deine Meinung, konnte bisher nichts im I-Net finden.

    Beste Grüsse Derz
    Ich bin leider kein Experte auf dem Gebiet, deshalb einfach mal ein Schuss ins blaue:

    Für die Entscheidung der Umsatzsteuerpflicht ist immer der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung maßgeblich. Bei bestimmten kulturelle, künstlerische oder ähnliche Leistungen die von einem Unternehmer erbracht werden gilt der Ort der sonstigen Leistung immer als dort ausgeführt, wo der Unternehmer für diesen einzelnen Umsatz ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig geworden ist. Ohne Bedeutung ist wo der Erfolg der Tätigkeit eintritt oder die sonstige Leistung sich auswirkt. Unter die Anwendungsfälle des § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG fallen die folgenden Leistungen:

    - kulturelle und künstlerische Leistungen,
    - wissenschaftliche und unterrichtende Leistungen,
    - sportliche und unterhaltende Leistungen,
    - Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die unerlässlich damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

    Wie gesagt nur ein Schuss ins blaue. Solltest auf jedenfall noch jemanden Fragen der sich auf dem Gebiet besser auskennt als ich.


    FAQ, wie immer "Daumen hoch"


    Zitat:
    2) Empfänger = Unternehmer ohne USt ID Nr.
    Lieferung = Umsatzsteuerpflichtig (Ausnahme Lieferung von neuen Fahrzeugen § 2a UStG)



    Ergibt sich dies aus dem Umkehrschluss von § 17c Abs. 1 UStDV oder noch aus einer anderen Regelung.
    Bin mir jetzt nicht sicher ob ich Deine Frage richtig verstanden habe..... Eine Lieferung wie unter 2) ist deshalb Umsatzsteuerpflichtig, weil nach § 6a UStG keine Innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Voraussetzung damit eine Innergemeinschaftliche Lieferung sind vorliegen kann sind:

    -Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,

    der Abnehmer ist

    a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

    b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

    c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber

    und

    3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

    Diese Voraussetzungen sind in meinem Beisiel nicht erfüllt, wo wir dann automatisch bei einer steuerpflichtigen Lieferung wären. Gesondert geprüft werden müsst nur noch wo die Lieferung steurpflichtig ist (3 c UStG).

    Gruß Epic03
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  7. #7
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    Zugegeben, die Frage ist sehr besch... gestellt.

    Angenommen ein inländischer Unternehmer liefert Waren nach französischen Unternehmer in Paris.

    Steuerbarkeit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
    - Lieferung: § 3 Abs. 1 UStG
    - Ort: § 3 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 6 S. 1 UStG in Deutschland => Inland
    => steuerbar § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

    evtl. steuerfrei § 4 Nr. 1b UStG
    Prüfung § 6a Abs. 1 UStG
    Nr. 1 Gegenstand gelangt aus Inland ins Gemeinschaftsgebiet durch Beförderung
    Nr. 2a Abnehmer ist Unternehmer, der den Gegenstand für Unternehmen erwirbt
    Nr. 3 igL liegt vor wenn igE beim Franzosen vorliegt

    Prüfung § 1a Abs. 1 UStG des französischen UStG auf igE
    Nr. 1 Gegenstand gelangt aus Gemeinschaftsgebiet (Deutschland) ins Inland (Frankreich)
    Nr. 2a Erwerber erwirbt Gegenstand für sein Unternehmen
    Nr. 3a Lieferer führt Leistung im Rahmen des Unternehmens aus und
    Nr. 3b ist kein Kleinunternehmer

    § 1a Abs. 3 UStG französisches UStG
    Nr. 1 Erwerber ist kein kleiner Exot
    Nr. 2 Erwerbsschwelle wurde überschritten
    => igE liegt vor

    => igL liegt somit auch vor, da Steuerbarkeit beim Erwerber ausreicht.

    Jetzt kommt § 6a Abs. 3 S. 2 UStG i.V.m. § 17c UStDV ins Spiel.
    Buchmäßiger Nachweis bei igL
    Die USt-ID des Franzosen fehlt => Buchmäßiger Nachweis fehlt
    => igL nicht nachgewiesen => keine Steuerbefreiung

    => steuerpflichtig

    OK, hab' meine konfusen Gedankengänge ein bisschen geordnet und meine Frage gleich selbst beantwortet.

    Trotzdem, Danke!!!


    Nachtrag:
    Im Prinzip würde mein Beispiel an § 1a Abs. 1 Nr. 2a UStG scheitern, mangels Erwerb fürs eigene Unternehmen.
    Geändert von SvenWeb (06.03.2005 um 19:44 Uhr)
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  8. #8
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    Du hast den Fall jetzt weitergestrickt. Meine Lösung endet viel früher als Deine und zwar aus folgendem Grund:

    § 6a (1) Nr. 3 der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
    Das kann ich als innländischer Unternehmer eigentlich doch gar nicht prüfen... Da mir der Kunde keine USt Id gegeben hat muss ich davon ausgehen das der Gegenstand privat angeschafft wird. Somit läge keine innergemeinschaftliche Lieferung mehr vor. Ok eigentlich spielt es keine Rolle weil das Ergebnis am Ende (steuerpflichtige Lieferung) das gleiche ist, aber mich würde doch interessieren wie Du auf diesen Lösungsweg kommst.... ?

    Gruß Epic03
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  9. #9
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    Der Fall existiert lediglich in meiner Fantasie.

    Du hast natürlich vollkommen recht, dass dies in der Praxis nicht ermittelt werden kann. Ich hab' aber bei meinen wirren Gedankengängen (bin seit mehreren Stunden daran eine Übersicht zur umsazsteuerlichen Behandlung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zu erstellen = da kann man schon mal wirres Zeug schreiben) total außer Acht gelassen, dass die USt-ID ausdrückt, dass die Leistung für das eigene Unternehmen ausgeführt wird und wenn diese wie du schon sagtest nicht angegeben wird, dass die Leistung dem privaten Bereich zugeordnet wird.

    Beim nächsten Mal schlafe ich vielleicht noch eine Nacht darüber bevor ich poste
    Geändert von SvenWeb (04.05.2005 um 23:41 Uhr)
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  10. #10
    TP-Newbie derz macht alles soweit korrekt
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    [QUOTE=Epic]Ich bin leider kein Experte auf dem Gebiet, deshalb einfach mal ein Schuss ins blaue:

    Für die Entscheidung der Umsatzsteuerpflicht ist immer der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung maßgeblich. Bei bestimmten kulturelle, künstlerische oder ähnliche Leistungen die von einem Unternehmer erbracht werden gilt der Ort der sonstigen Leistung immer als dort ausgeführt, wo der Unternehmer für diesen einzelnen Umsatz ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig geworden ist. Ohne Bedeutung ist wo der Erfolg der Tätigkeit eintritt oder die sonstige Leistung sich auswirkt. Unter die Anwendungsfälle des § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG fallen die folgenden Leistungen:

    - kulturelle und künstlerische Leistungen,
    - wissenschaftliche und unterrichtende Leistungen,
    - sportliche und unterhaltende Leistungen,
    - Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die unerlässlich damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

    Wie gesagt nur ein Schuss ins blaue. Solltest auf jedenfall noch jemanden Fragen der sich auf dem Gebiet besser auskennt als ich.


    Hi Epic,

    danke für die Antwort.
    Das Fragen habe ich natürlich getan, wobei ich überwiegend , von mehreren Steuerberatern und Finanzamt die Antwort bekam, der Umsatz ist MwSt befreit.
    Ein STB machte die Einschränkung, dass falls die Teilnehmer verköstigt werden, der Anteil Umsatzsteuerpflichtig sei, wobei mir der Sinn nicht ganz klar ist.

    Falls jemand mehr weiss, oder weitere Ideen hat, bin ich dankbar.

    Gruß derz

  11. #11
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    Das Fragen habe ich natürlich getan, wobei ich überwiegend , von mehreren Steuerberatern und Finanzamt die Antwort bekam, der Umsatz ist MwSt befreit.
    Ein STB machte die Einschränkung, dass falls die Teilnehmer verköstigt werden, der Anteil Umsatzsteuerpflichtig sei, wobei mir der Sinn nicht ganz klar ist.

    Falls jemand mehr weiss, oder weitere Ideen hat, bin ich dankbar.
    Die Frage lässt sich so eigentlich nicht beantworten. Oben hab ich mir auch nur einen Teil von Leistungen rausgesucht. Um Deine Frage korrekt beantworten zu können müsste man schon detailiert wissen um was für Leistungen es sich ganz genau handelt. Das wäre wiederum eine geziehlte Rechtsberatung welche ich hier nicht vornehmen darf, insofern kann ich hier nur allgemeine Informationen und Hinweise geben.

    Gruß Epic03
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  12. #12
    TP-Supporter screamfine macht alles soweit korrekt
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    Danke Epic für die ausführliche FAQ. Ich habe noch eine dringende Frage dazu:

    1) Empfänger = Unternehmer mit USt ID Nr. (EU Land)
    sonstige Leistung = Umsatzsteuerfrei (da der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger liegt. Im Inland liegt somit ein nicht steuerbarer Umsatz vor vgl. § 3a (3) UStG


    Ein Beispiel: Mein Webhostingkunde ist ein Unternehmer in Österreich (EU-Mitglied) mit USt ID Nr. - dann muss ich in der Rechnung keine Umsatzsteuer berechnen, richtig? D.h. dass keiner der Staaten Geld (Steuern) an dieser Leistung verdient?! Hab' ich das so korrekt verstanden?

  13. #13
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    Hallo, nach langer Abwesenheit wieder mal eine Frage von mir.
    Ich habe die FAQs dazu gelesen, habe aber anscheinend einen Sonderfall.

    Folgender Sachverhalt:
    Ich (Unternehmen ohne Kleinunternehmensregelung) liefere Dinstleistung (Websiteerstellung) an Unternehmen auf Fuerteventura (kanarische Inseln - Spanien).

    Das Unternehmen auf Fuerteventura hat keine Umsatzsteueridentifikationsnummer, da es dort so etwas laut Auskunft eigentlich nicht gibt.

    Nach dem FAQ müßte ich 16% Umsatzsteuer abführen. Ist dies korrekt?

    Vielen Dank
    Walter

    P.S. Es eilt leicht.

  14. #14
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    Bei den kanarischen Inseln gibt es eine Ausnahme (steht in der 6. EG-Richtlinie). Sie zählen nicht zum Gemeinschaftsgebiet und sind demnach Drittland. Demnach kann es auch keine UStID-Nr. geben. Folglich richtet sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Dies wäre Drittland, welches logischerweise kein Inland i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG sein kann und demnach ist die Leistung nicht steuerbar in Deutschland. Es muss eine Nettorechnung gestellt werden bzw. eine Rechnung ohne USt.

    Gruß
    Sven
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  15. #15
    TP-Veteran walter hilft, wo's geht walter hilft, wo's geht walter hilft, wo's geht Avatar von walter
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    So, bin nicht eher zum Antworten gekommen.

    Vielen Dank das Du meine gestrigen Recherchen so exakt bestätigst.
    Nach längerem suchen und lesen, bin ich zum selben Ergebnis gekommen.
    (Warum müssen die Kanaren auch wieder eine "Extrawurst" haben.

    DANKE!!!

    Gruß
    Walter

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