Kann mir denn wirklich keiner von euch helfen?
Hallo zusammen,
ich lese hier in diesem tollen Board schon eine Weile mit und nun muss ich doch mal selber was fragen.
Ich bin seit mehreren Jahren im Bereich Webdesign (nebenberuflich) selbstständig und habe bisher jedes Jahr weniger als 30.000 Euro Gewinn erwirtschaftet. Daher reichte es bisher aus, die Buchhaltung in Form einer Einnahme-Überschussrechung zu machen.
Letztes Jahr bin ich mit dem Gewinn aber deutlich über den Grenzbetrag gekommen. So gesehen müsste ich dieses Jahr also auf die doppelte Buchführung umstellen. Auf verschiedenen Internetseiten zu diesem Thema habe ich gelesen, dass ich eigentlich erst dann umstellen muss, wenn mich das Finanzamt dazu auffordert. Dies ist bisher aber nicht geschehen.
1. Frage:
Muss ich dieses Jahr schon meine Buchhaltung umstellen? Ab dem 1.1. oder erst ab dem Zeitpunkt, an dem ich vom Finanzamt dazu aufgefordert werde?
2. Frage: Dieses Jahr und sehr wahrscheinlich auch in den nächsten Jahren werde ich wieder deutlich unter der Gewinn-Grenze liegen. Somit könnte ich dann eigentlich auch wieder die einfachere Einnahme-Überschussrechnung machen. Aber ständig hin- und her wechseln geht ja bestimmt auch nicht.
Also, was würdet ihr mir raten?
Gruß
vom Mannheimer
Kann mir denn wirklich keiner von euch helfen?
schwierige Frage ... am besten, du befragst hierzu mal deinen Steuerberater. Ich kann Dir aus eingener Erfahrung nur sagen, wie es sich mit der UmST-Vorauszahlung verhält: Kommt der "Bescheid" vom Amt, dann ist der Bescheid ab dem Stichtag für den Rest des Jahres gültig, erst in der nächsten "Steuerperiode" wird dann neu veranschlagt. So war es jedenfalls bei mir, ich denke aber, dass hier nur ein wirklicher Fachmann Hilfestellung geben kann![]()
Die Buchführungs und Abschlusspflicht ist für Nichtkaufleute und für Land- und Forstwirte in § 141 AO geregelt. Die Verpflichtung tritt allerdings nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO nur bei Erreichen bestimmter Größenmerkmale ein:
1 Umsatz von mehr als 260.000 EUR (bis VZ 2001: 500.000 DM) im Kalenderjahr oder
2 selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 20.500 EUR (bis VZ 2001: 40.000 DM) oder
3 ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 25.000 EUR (bis VZ 2001: 48.000 DM) im Wirtschaftsjahr oder
4 ein Gewinn aus Land- oder Forstwirtschaft von mehr als 25.000 EUR (bis VZ 2001: 48.000 DM) im Kalenderjahr.
Die Buchführungspflicht aufgrund von Größenmerkmalen nach § 141 Abs. 1 AO tritt schon dann ein, wenn nur ein Größenmerkmal erfüllt ist.
Die Buchführungspflicht setzt mit Beginn des Wirtschaftsjahres ein, das einem entsprechenden Hinweis des Finanzamts folgt (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO).
Die Buchführungspflicht endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem festgestellt wird das die Buchführungsgrenzen nicht mehr überschritten sind (§ 141 Abs. 2 Satz 2 AO).
Gruß Epic03
Geändert von Epic (14.01.2005 um 12:29 Uhr)
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Da ich bis jetzt vom Finanzamt noch nichts gehört habe, mein Wirtschaftsjahr aber schon angefangen hat, bedeutet das also, dass ich erst ab 2006 eine doppelte Buchführung durchführen muss. Richtig?Zitat von Epic
Grüße
vom Mannheimer
Zitat von mannheimer
Aber lesen kannst Du oder ?Zitat von Epic
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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