Ja, aber dies unterliegt nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 III BGB, da diese Klausel sowieso nur den Inhalt des Gesetzes wiedergibt und somit nicht unwirksam sein kann.
Gibt die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht den gesetzlichen Regelungsinhalt wieder - weicht also davon ab - ist dies eine bereits nach § 312f BGB unwirksame Regelung, sodass dies ebenfalls nicht der AGB-Kontrolle unterliegt.


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