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Thema: Ergänzungen zur FAQ: Widerrufs- und Rückgaberecht (Online-Shops & Ebay)

  1. #1

  2. #2
    TP-Insider Avatar von lipsum
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    Kleine Ergänzung dazu noch von mir. Auf den Seiten der Wettbewerbszentrale gibt es eine FAQ, die zwar für den Spezialfall "Internetauktionen" gedacht ist, innerhalb derer aber sehr allgemeinverständlich auf die Unterschiede zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht hingewiesen wird.

    Unterschiede zw. Widerruf und Rückgabe

    Diese Unterschiede kannte ich bis vor kurzem auch nicht. Damit hat jeder eine Entscheidungshilfe, ob er ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht einräumt.

    Gruß
    Steffen
    (heute mal ausnahmsweise in korrekter Groß- und Kleinschreibung)

  3. #3
    TP-Veteran Avatar von OBI-Wahn
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    @ lipsum

    Sehr guter unter informativer Link! Habe den gleich mal in meine Bookmarks aufgenommen...

    Hello again!


  4. #4
    TP-Junior
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    Hallo,

    wie ist das denn nun bei Auktionen. Immer wieder lese ich davon, dass dann das Rückgaberecht nicht anzuwenden ist, sprich ich verweigere meinem Käufer das Recht auf Rückgabe. Bei der Wettbewerbszentrale kann ich nix EINDEUTIGES entdecken, nur, dass "das fraglich ist".

    Zu Hilf!!

    Stefan

  5. #5
    TP-Veteran Avatar von OBI-Wahn
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    @ Eifel

    Das hängt davon ab, ob es sich bei den Auktionen bei eBay um normale Kaufverträge oder um eine Versteigerung iSd § 156 BGB handelt. Dafür muß der Vertragsschluß durch einen Zuschlag zustande kommen. Die Rechtsprechung sieht (meiner Meinung nach zu Recht) bei den eBay-Auktionen keinen Zuschlag bei Zeitablauf, sondern einfach nur ein Angebot, bei Zeitablauf mit dem Höchstbietenden ein Vertrag zu schließen.

    Soweit ich weiß, ist gerade beim BGH ein Fall diesbezüglich anhängig, der wohl schon bald entschieden wird. Vielleicht weiß man dann mehr.

    Handelt es sich um eine Versteigerung iSd § 156 BGB, ist gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 5 das Widerrufs- und Rückgaberecht ausgeschlossen. Ansonsten gilt es auch für eBay-Auktionen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung würde ich sicherheitshalber ein solches gewähren und ordnungsgemäß aufklären, da das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ansonsten unbefristet gilt.

    Hello again!


  6. #6
    TP-Junior
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    Danke!

    Ich kann folgen, das mit der Zeit ist aber so ein Problem, denn wie sonst sollte man es denn machen bei einer Internet-Auktion!? Man kann und will ja irgendwann die Auktion beenden. Bei ner normalen Auktion im Auktionshaus bietet irgendwann keiner mehr (zum dritten, quasi) und AUS.
    Deshalb bin ich ja mal sehr gespannt, wie das Urteil ausfällt.
    Ich biete ja grundsätzlich so ein Rückgaberecht an, weil ich es ok finde. Mich interessiert es mehr als KÄUFER, weil so einige es doch ausschließen!

    Noch nen schönen Sonntach ;- )

    Stefan

  7. #7
    TP-Veteran Avatar von OBI-Wahn
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    Zitat Zitat von Eifel
    Ich kann folgen, das mit der Zeit ist aber so ein Problem, denn wie sonst sollte man es denn machen bei einer Internet-Auktion!? Man kann und will ja irgendwann die Auktion beenden. Bei ner normalen Auktion im Auktionshaus bietet irgendwann keiner mehr (zum dritten, quasi) und AUS.
    Es besteht ja keine Pflicht, Versteigerungen iSd § 156 BGB auch im Internet zu ermöglichen. Und bei einer solchen Versteigerung gibt es nunmal typischerweise keinen Zeitablauf, sondern einen Zuschlag. Diesen kann man schwer auf das Internet übertragen...

    Hello again!


  8. #8
    TP-Junior
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    Ja, das sehe ich auch ein. Bin trotzdem gespannt. Ich könnte es auch verstehen, wenn das Urteil zugunsten des Internets ausfällt, aber wir werden sehen.
    Ich bin nicht so auf dem laufenden bzgl Urteile und so, aber es wäre sicherlich vielen hier eine Hilfe, wenn das Urteil, so denn gefällt, hier eingestellt werden könnte! (In Kurzform natürlich!)

    Bis dann,
    Stefan

  9. #9
    TP-Veteran Avatar von OBI-Wahn
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    Zitat Zitat von Eifel
    Ich bin nicht so auf dem laufenden bzgl Urteile und so, aber es wäre sicherlich vielen hier eine Hilfe, wenn das Urteil, so denn gefällt, hier eingestellt werden könnte! (In Kurzform natürlich!)
    Kann ich gerne tun, sofern ich es in die Finger bekomme...

    Hello again!


  10. #10
    TP-Special Mod TP-Sponsor Avatar von Thomas
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    Smile

    lese gerade in der taz, dass es wohl Änderungen am Fernabsatzgesetz gibt:

    VERSANDHANDEL
    Rücksendung kostet

    Verbraucher sollen Waren ab 40 Euro künftig nur noch kostenlos zum
    Versandhaus oder Internethändler zurücksenden können, wenn die
    Artikel zuvor bezahlt oder zumindest angezahlt waren.
    Auf diesen Kompromiss wollte sich der Vermittlungsausschuss von
    Bundesrat und Bundestag am gestrigen Abend einigen. (ap)
    Quelle

    per google finde ich aber (noch) keine weiteren Informationen dazu

  11. #11
    TP-Veteran Avatar von OBI-Wahn
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    Habe ich auch gelesen, wollte aber eine Entscheidung abwarten, bevor ich es hier poste bzw. den Beitrag ändere.

    Hello again!


  12. #12
    TP-Veteran Avatar von OBI-Wahn
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    Neue Rechtsprechung und Gesetzesänderung zum Widerruf eingefügt!!!

    Habe die kürzliche Rechtsprechung zum Widerruf bei eBay-Auktionen (inkl. der Problematik der ordnungsgemäßen Belehrung) eingefügt.

    Wer Lösungsvorschläge zu dem Problem hat, kann sich gerne bei mir melden und ich werde diese in die FAQ einbauen.

    Außerdem habe ich die beschlossenen Gesetzesänderungen zur Rückabwicklung und der damit verbundenen Kostentragung durch den Kunden erläutert.

    Hello again!


  13. #13
    TP-Junior
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    Wie sieht es denn mit Waren aus, deren Rückgabe unsinnig wäre (z.B. Daten, die man nicht vor Raubkopien schützen kann)? Kann man denn da nicht die Rücknahme ausschließen?

  14. #14
    TP-Veteran Avatar von OBI-Wahn
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    Danke für den Hinweis, das habe ich doch glatt vergessen zu erwähnen, denn es steht eindeutig im Gesetz.

    § 312d IV BGB:
    Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

    1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
    2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern
    die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind
    ,
    3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
    4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
    5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
    6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.

    Hello again!


  15. #15
    TP-Junior
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    Sorry, wenn ich da noch etwas genauer darauf eingehe, es paßt halt so gut
    Im Gesetzestext wird angenommen, dass sich die Daten auf einem verpackten Datenträger befinden. Was aber, wenn die Datenmengen so gering sind, dass man sie effektiver per E-Mail an den Kunden schicken kann? Dabei wäre jegliche Möglichkeit der Kontrolle durch den Händler ausgeschlossen ... Kann man dabei die Rücknahme ausschließen?

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