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Thema: Import, Ankauf von Privat

  1. #1
    TP-Junior User-Michi macht alles soweit korrekt
    Registriert seit
    Jan 2005
    Beiträge
    9

    Import, Ankauf von Privat

    Hallo,

    ich habe am 01.01.2005 ein Gewerbe angemeldet und stoße auf die ersten Fragen.

    Mein erster Fall ist folgender:
    Ich benötige für mein Gewerbe einen elektronischen Messplatz. Diesen Messplatz möchte ich aus England beziehen.
    Die Firma in England kann die Mwst nicht ausweisen da es sich für sie um export handelt.
    Was kommt jetzt alles auf mich zu?
    Messplatz ist ein Betriebsmittel, dass ich benötige um mein Gewerbe zu betreiben.
    Kosten:
    Messplatz 1740 EUR
    Versand 60 EUR

    Kann ich das Gerät beim Finanzamt absetzen obwohl es sich um einen import handelt?

    Kann mir jemand eine kleine Rechnung auflisten mit Einfuhrsteuer usw.???
    Muss ich für das Gerät zoll zahlen?


    Mein zweites Fragezeichen:
    Ich möchte von Privatpersonen die keine Rechnung ausschreiben Artikel einkaufen und diese wieder Gewinnbringend verkaufen.

    Wie läuft dieses Geschäft ab?
    Meines wissens ist das möglich, nur ich werde auf den 16% sitzen bleiben??
    Vielleicht könnt Ihr mir auch eine kleine Rechnung auflisten, dass ich dies etwas besser verstehe??


    Vielen Dank im Vorraus
    mfg
    Michael

  2. #2
    TP-Junior Edie1981 macht alles soweit korrekt
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    May 2004
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    28
    Hi,

    also, als erstes benötigst du eine Umsatzsteuerident Nr. für deine EG-Geschäfte.

    Du kannst das deinem Btriebsvermögen zurechnen, und die Vorsteuer
    ziehen, da du beim Erwerb Zoll und Steuer noch zahlen mußt.
    wieviel in € weiß ich nicht.

    Zweites Fragezeichen,
    richtig, du bleibst auf der Steuer sitzen, denn du kannst keine Vorsteuer
    für die Sachen ziehen die du ohne Ust. einkaufst.

  3. #3
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
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    Zu 1) Das Unternehmen muss die Englische Umsatzsteuer berechnen wenn Du keine USt ID Nr. vorlegst. Hast Du eine USt ID Nr. stellt der Englische Unternehmer die Rechnung Netto aus und Du musst dafür im Inland 16% Einfuhrumsatzsteuer bezahlen die Du Dir aber gleichzeitig als Vorsteuer wieder abziehen kannst (für Dich also ein 0 Spiel)

    Zu 2) Kaufst Du als Wiederverkäufer von Privatpersonen Gegenstände ein, dann gilt für Dich § 25a UStG

    (1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.

    2. Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde

    a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder

    b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.


    3. Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71.02 und 71.03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71.06, 71.08, 71.10 und 71.12 des Zolltarifs).


    (2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, daß er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:

    1. Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2 [Bis 31.12.2003: Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2] ), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und 54 der Anlage 2[3] [Bis 31.12.2003: Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2] ) oder Antiquitäten (Position 97.06 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder

    2. Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.


    Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.

    (3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.

    (4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro [Bis 31.12.2001: 1 000 DM] nicht übersteigt. Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

    (5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 2 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.

    (6) Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen

    1. die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1,

    2. die Einkaufspreise und

    3. die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.


    Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

    (7) Es gelten folgende Besonderheiten:

    1. Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung

    a) auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,

    b) auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.


    2. Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.

    3. Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6 a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.


    ( Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.

    Gruß Epic03
    Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

    ________________________

    Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
    ________________________

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