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Thema: GbR + Klauselzusatz

  1. #1
    TP-Junior
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    GbR + Klauselzusatz

    Hallo,

    folgende Frage:

    Ist im Gesellschaftsvertrag folgende Klausel gültig und macht sie Sinn?

    § 7 Haftung mit Privatvermögen

    Die nicht verschuldenden Gesellschafter haften bei kapitalem Fehler einer der Gesellschafter nicht mit dem Privatvermögen.



    Gruss

  2. #2
    TP-Veteran Avatar von OBI-Wahn
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    Die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR kann nicht im Gesellschaftsvertrag, sondern nur einzelvertraglich gegenüber jedem Vertragspartner ausgeschlossen werden.

    Insofern hat diese Klausel keine Wirksamkeit...

    Hello again!


  3. #3
    TP-Junior
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    aha, sprich: Ich könnte meine persönliche Haftung in bestimmten Grenzen einzelvertraglich dem Teil-Gesellschafter ausschließen.. Wie könnte so ein Vertrag aussehen..?? Gibt es Beispiele im Net?

    Gruss

  4. #4
    TP-Veteran Avatar von OBI-Wahn
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    Nein, du kannst einzelvertraglich mit den Kunden / Geschäftspartnern der GbR die Haftung auf das Vermögen der GbR begrenzen, aber das wird kein Kunde / Geschäftspartner mitmachen...

    Hello again!


  5. #5
    TP-Veteran Avatar von the-architect
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    solche klausel gelten nur nach innen und nicht nach aussen, wenn ich mich nicht irre. so wie bei der OHG, oder Obi?

  6. #6
    TP-Insider Avatar von lipsum
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    eine zeit lang gab es mal den trend von GbR´s, das konstrukt der GbRmbH in den jeweiligen AGB zu verankern, mithilfe deren dem vertragspartner eine haftungsbegrenzung ähnlich der GmbH suggeriert werden sollte, das aber (soweit ich mich erinnern kann) von entsprechenden instanzen nur dann als gültig erklärt wurde, wenn den haftungsbeschränkungen vom vertragspartner in einer einzelvertraglichen regelung zugestimmt wurde - wie obi schon sagte.

    ansonsten haften die gesellschafter der gbr gesamtschuldnerisch - d.h. für den gläubiger sind etwaige regelungen im innenverhältnis der gbr (z.b. haftungsausschlüsse der anderen gesellschafter bei groben fahrlässigkeiten eines gesellschafters) völlig unbedeutend, er kann jeden gesellschafter für die gesellschaft haftbar machen.

    soweit mein bescheidener kenntnisstand (is schon ne weile her, das ich in ner gbr war)

    gruß
    steffen

  7. #7
    TP-Veteran Avatar von OBI-Wahn
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    Stimmt alles soweit. Gesamtschuldnerische Haftung ist auch korrekt, darf aber nicht falsch verstanden werden (wie es leider oft getan wird). Der Gläubiger kann die gesamte geschuldete Leistung (idR Geld) von einem Gesamtschuldner fordern. Dieser muss dann für Ausgleich im Innenverhältnis (also unter allen Gesamtschuldnern) sorgen und sich von diesen deren Anteile an der Gesamtschuld wiederholen.

    Das Problem, das dann sehr häufig vorliegt, ist, dass einer oder mehrere der Gesamtschuldner insolvent sind oder dort so nichts zu holen ist. Man bleibt dann auf den Kosten sitzen bzw. muss mühsam jahrelang gegen die anderen Gesamtschuldner klagen.

    Die GbRmbH ist in der Rechtsprechung abgelehnt worden - aus guten Gründen. Es bleibt also bei einer reinen Regelung im Innenverhältnis, die aber nicht von der persönlichen Haftung im Außenverhältnis entbinden kann, und dem Vertrauen zu dem anderen Gesellschafter...

    Hello again!


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