Schreibe dem Kunden eine Rechnung, in der die Rücklastschriftgebühren enthalten sind. Wirst ja sehen, ob er sie zahlt.
Ansonsten kannst du alles in die AGB aufnehmen, was du willst, solange es der Inhaltskontrolle der §§ 307 - 309 BGB standhält. Bei einer solchen Regelung sehe ich keine Bedenken, was aber nicht die Meinung eines Anwalts ersetzen kann...![]()


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Es nützt Dir wenig wenn Deine "Ex" Kunde bei allen potenziellen Kunden rum erzählt das Du sofort Deine Leistung einstellst wenn mal kein Geld kommt. Handelt es sich um einen Kunden der schon häufig auffällig geworden ist kann man die Sache sicher auch noch beschleunigen, aber bei allem anderen würde ich das sonst als Kunde unter Servicewüste Deutschland abheften und mir einen neuen Provider suchen.