Grundsätzlich wird bei der glaubensverschiedenen Ehe (nur einer der Ehegatten ist kirchensteuerpflichtig) die Kirchensteuer nur aus dem Einkommen des Kirchenmitglieds berechnet. Ergibt sich Aufgrund der Höhe des Einkommens nur eine geringe oder gar keine Kirchensteuer dürfen die Kirchen Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds erheben, welches an das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten geknüpft wird und mit hilfe einer Kirchgeldtabelle ermittelt wird. Die Tabelle enthält gestaffelte Beträge von 96 EUR bis zu max. 3.600 EUR.
Gruß Epic03


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