Hallo,
wenn es so ist, das Du die Leistung nicht in Anspruch nehmen konntest, hat er, vorausgesetzt der Vertrag ist von dieser Leistung abhängig, seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt. => Kein Anspruch auf Zahlung der Leistung.
Man müsste sich allerdings auch mal die AGB´s anschauen was darin steht. Es kann auch sein, das die Leistung erst nach Zahlung zu erbringen ist.
Hast Du Einspruch gegen die Mahnung oder gegen die Rechnung eingelegt. ggf. Fristen auch beachtet?
Wie wurde die Kündigung verschickt? Einschreiben oder normal per Post? Du bist hier, soweit ich weiss, in der Beweispflicht. Dies ist fast nur beim Einschreiben möglich.
Zu der Mahnung:
Ich meine, dass es nicht wichtig ist ob ein Datum drauf ist oder nicht. Wichtig ist nur, wann sie als Bekannt gilt.
Ich würde in diesem Fall einen RA aufsuchen und nach Rat fragen. Anwälte geben eigentlich kostenlos kurze Auskunft. Da bist Du eigentlich auf der sicheren Seite. Denn der Anbieter kann jetzt einen Mahnbescheid (vorausgesetzt die 2te Mahnung ist rechtswirksam!) gegen die erwirken, und Du bist dann erstmal in der Beweispflicht, das die Rechnung nicht rechtswirksam ist.
Gruss
Thorsten


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