Fragen über Fragen...
Ich habe bereits viel über Gewährleistung und Garantie hier geschrieben. Es lohnt sich also mal die
Forum-Suche anzuschmeissen und das TP-Wissen anzuzapfen...
Ansonsten muss ich leider den ersten Beitrag von Adromir richtigstellen, da man diese Aussage so nicht stehen lassen kann.
Garantie und Gewährleistung unterscheiden sich in erster Linie dadurch, dass ersteres eine freiwillige Leistung des Herstellers/Verkäufers ist und letzteres ein gesetzlich festgeschriebenes Recht des Käufers gegen den Verkäufer (grds. nicht gegen den Hersteller).
Da die Garantie freiwillig ist, kann sie alles möglich beinhalten. Hier herrscht grds. Vertragsfreiheit. Sie muss allerdings über die Gewährleistung hinausgehen, da es ansonsten nur eine Wiedergabe der gesetzlichen Regelungen ist.
Hinsichtlich der Zeit ist nur etwas bezüglich der Gewährleistung geregelt. Die normale Verjährungszeit beträgt für Gewährleistungsansprüche gemäß § 438 I BGB 2 Jahre. Die Länger der Garantiezeit ist hingegen den Parteien freigestellt. Ich habe mal gelesen, dass die Garantie, wenn sie wie die Gewährleistung 2 Jahre beträgt, inhaltlich auf jeden Fall über die Gewährleistung hinausgehen muss, was dann die Beweislast betreffen würde. Diesbezüglich bin ich mir allerdings nicht hundert Prozent sicher.
Prinzipiell trägt in der Gewährleistung der Käufer die Beweislast, da er sich auf eine ihn begünstigende Regelung beruft. Im B2C-Geschäft (wer den Begriff nicht kennt,
Forum-Suche verwenden) greift gemäß § 476 BGB allerdings eine Beweislastumkehr im ersten halben Jahr nach Übergabe der Sache, sodass der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel nicht bereits bei Übergabe der Sache vorlag.
Kommt es zur Nachbesserung der Sache, muss der Verkäufer die Kosten (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) gemäß § 439 II BGB übernehmen.
Inwiefern ein Ausgleich, eine Nachbesserung und ähnliches im Innenverhältnis zwischen Hersteller/Großhändler und Verkäufer gewährleistet wird, hängt von der Vertragsgestaltung zwischen diesen ab. Da dabei immer zwei Unternehmer sich als Vertragspartner gegenüberstehen, ist es sogar möglich in diesem Verhältnis (also nicht im Rahmen des B2C-Geschäfts) die Gewährleistung per AGB zu beschränken oder auszuschließen.
In der Regel übernimmt aber der Hersteller eine Garantie, sodass der Verkäufer die Ware zur Reparatur oder zum Austausch zurückschicken kann. Das hängt aber auch - wie gesagt - von der vertraglichen Einzelfallgestaltung ab.