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Thema: Gewährleistungsrecht

  1. #1
    TP-Junior Vollkorntoast macht alles soweit korrekt
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    Gewährleistungsrecht

    Hallo!
    Wie schaut das denn aus mit der Gewährleistung? Gewährleitung ist doch vom Staat vorgeschrieben und Garantie ist freiwillig. Ich möchte das ganze aus Händlersicht sehen. Im ersten halben Jahr hat man als Händler ja die Pflicht den Fehler zu beweisen, danach der Kunde. Erste Frage: Wie äußert sich diese Pflicht? Wie muss man(egal ob Händler oder Kunde) dies beweisen? ist es zwangshaft notwendig einen Experten zu beauftragen? Wenn ich z.B. sehe, dass ein Kratzer auf der Platine ist und eine Leiterbahn durchtrennt ist die Sache ja eigentlich klar. Und wenn es ein Hardwarefehler ist hab ich als Händler ja eigentlich auch bei Distributor das Recht auf ersatz. Wie sachuts dann mit den Versandkosten aus? Wer muss welche Versandkosten tragen? Muss der Kunde zu mir schicken, ich zu Distri jeder diese kosten tragen und dann das ganze nochmal zurück?! so dass ich zwei mal Kosten habe? oder gibt es eine regelung, dass der distri (bzw. in der kette noch eins weiter, der hersteller) dies tragen muss, da er den schaden verursacht hat und auch für aufkommende Schäden haften muss(Schadensersatz)? Und theoretisch hat der Kunde es nach dem halben Jahr ja schwer zu beweisen, dass der Fehler beim Hersteller liegt, wenn man stur stellt hätte er ja kaum wirtschaftliche Möglichkeiten, jedoch möchte ich meinem Kunden ja auch Servicre bieten, aber zwei mal Versand ist für mich ja auch sehr teuer, kann man auf Gesetzlicher Basis eine Regelung schaffen, wenn man es im Vertrag oder AGBs ausdrücklich verankert, dass beim Defekt der Kunde freiwillig die zusätzlichen Versandkosten übernimmt. Ich Prinzip hätten beide einen Vorteil, weil der Kunde natürlich lieber nochmal Versandkosten zahlt, anstatt das Gerät komplett zu "verlieren", da der Händler ja auf stur stellen könnte. Oder was noch besser wäre, dass der Kunde direkt zu Distri schickt, dann hätte keiner einen Nachteil (außer die Post ;-). Dass man z.B. dem Kunden eine RMA beim Distri erstellt und dem Kunden sagt, wie er es zum Distri schicken muss? Klar, wenn man heute noch Konkurrenzfähig sein möchte, muss man halt mit seinen gegebenen Mitteln möglichst gut umgehen, auch wenn es dann nicht 100%ig vorgeht, wie es Lehrbuchmäßig in Auge des Rechtes vorgehen sollte und wenn alle einen Vorteil haben ist es ja vielleicht auch gar nicht mal so schlecht...

    Viele Fragen ;-) aber hoffe ihr könnt mir ein bissel helfen
    Würd mich echt riesig freuen :-)

    Gruß,
    Tobias

  2. #2
    TP-Moderator Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Avatar von Adromir
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    Ich glaube, der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistungspflicht, unterschiedet sich zum einen in der Beweislast.

    Während der Garantiezeit hat der Händler die Beweislast. Das heißt, er muss dem Kunden ein Verhalten Nachweisen, daß den Defekt durch unsachgemäße Benutzung verursacht wurde.

    Während der Gewährleistungspflicht ist es genau umgekehrt. Der Kunde muss Beweisen können, daß er die defekte Ware eben nicht unsachgemäß Benutzt hat und damit den Fehler nicht zu verschulden hat.

    Soweit ich weiß sin sowohl Garantie und Gewährleistung Pflicht. Die Gewährleistungspflicht dauert aber länger.
    Es gibt aber auch Waren die von einer Garantie/Gewährleistungspflicht ausgenommen sein können..
    Oder beim Privat(ver)kauf..

    Nagel mich jetzt bitte nicht allzu sehr darauf fest, daß ist nur das, was ich mir bei unzähligen Radiobeiträgen gemerkt habe...

  3. #3
    TP-Junior Vollkorntoast macht alles soweit korrekt
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    ja, da weiß ich eigentlich soweit schon. Zumindest was für mich wichtig ist. 6Mon hab ich Beweislast, danach bis 2Jahre der Kunde... mir waren die anderen Fragen auch eher wichtig ;-)

  4. #4
    TP-Moderator Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Avatar von Adromir
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    Mmh. Was die Rücksendekosten angeht: Bei einer berechtigten Garantieforderung innerhalb der Garantiezeit muss mwn. der Verkäufer diese Tragen.
    Ich glaube, in der Gewährleistungszeit muss es der Kunde selbst tragen.
    Ich denke, in der Garantiezeit müsste dann auch der Distributor die Kosten für dich tragen, die beim einsenden entstehen..

  5. #5
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    Ich habe bereits viel über Gewährleistung und Garantie hier geschrieben. Es lohnt sich also mal die Forum-Suche anzuschmeissen und das TP-Wissen anzuzapfen...

    Ansonsten muss ich leider den ersten Beitrag von Adromir richtigstellen, da man diese Aussage so nicht stehen lassen kann.

    Garantie und Gewährleistung unterscheiden sich in erster Linie dadurch, dass ersteres eine freiwillige Leistung des Herstellers/Verkäufers ist und letzteres ein gesetzlich festgeschriebenes Recht des Käufers gegen den Verkäufer (grds. nicht gegen den Hersteller).

    Da die Garantie freiwillig ist, kann sie alles möglich beinhalten. Hier herrscht grds. Vertragsfreiheit. Sie muss allerdings über die Gewährleistung hinausgehen, da es ansonsten nur eine Wiedergabe der gesetzlichen Regelungen ist.

    Hinsichtlich der Zeit ist nur etwas bezüglich der Gewährleistung geregelt. Die normale Verjährungszeit beträgt für Gewährleistungsansprüche gemäß § 438 I BGB 2 Jahre. Die Länger der Garantiezeit ist hingegen den Parteien freigestellt. Ich habe mal gelesen, dass die Garantie, wenn sie wie die Gewährleistung 2 Jahre beträgt, inhaltlich auf jeden Fall über die Gewährleistung hinausgehen muss, was dann die Beweislast betreffen würde. Diesbezüglich bin ich mir allerdings nicht hundert Prozent sicher.

    Prinzipiell trägt in der Gewährleistung der Käufer die Beweislast, da er sich auf eine ihn begünstigende Regelung beruft. Im B2C-Geschäft (wer den Begriff nicht kennt, Forum-Suche verwenden) greift gemäß § 476 BGB allerdings eine Beweislastumkehr im ersten halben Jahr nach Übergabe der Sache, sodass der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel nicht bereits bei Übergabe der Sache vorlag.

    Kommt es zur Nachbesserung der Sache, muss der Verkäufer die Kosten (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) gemäß § 439 II BGB übernehmen.

    Inwiefern ein Ausgleich, eine Nachbesserung und ähnliches im Innenverhältnis zwischen Hersteller/Großhändler und Verkäufer gewährleistet wird, hängt von der Vertragsgestaltung zwischen diesen ab. Da dabei immer zwei Unternehmer sich als Vertragspartner gegenüberstehen, ist es sogar möglich in diesem Verhältnis (also nicht im Rahmen des B2C-Geschäfts) die Gewährleistung per AGB zu beschränken oder auszuschließen.

    In der Regel übernimmt aber der Hersteller eine Garantie, sodass der Verkäufer die Ware zur Reparatur oder zum Austausch zurückschicken kann. Das hängt aber auch - wie gesagt - von der vertraglichen Einzelfallgestaltung ab.


    Hello again!


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