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Alt 03.03.2005, 11:51   #1
TP-Insider
 
Benutzerbild von TobiasKa
 
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Ort: Burgkichen (Austria)
TobiasKa ist auf einem guten Weg

eMail Adressen auf Schulhomepage


Folgende Situation: Auf einer Schulhomepage stehen e-Mail Adressen (Verwaltung, Lehrer...)

Alle Adressen die als Endung die Domain der Homepage haben, dürfen ja auf der Homepage stehen, da es "Dienstadressen" sind. Richtig?

Aber wie verhält es sich mit "Privatadressen"? Also ichbinderbestelehrer@gmx.de oder h.mueller@yahoo.com
Ich habe gehört, dass wenn solche Adressen auf der Homepage stehen sollen, dass dann von jedem eine schriftliche Erlaubnis eingeholt werden muss, wenn man sich nicht in einer rechtlichen Grauzone bewegen will.
Stimmt das?
__________________
Gruß
Tobias

Sag einem Klugen einen Fehler, er wird erfreut und dankbar sein.
Ein Dummer sieht dich nur als Quäler und schnappt sofort beleidigt ein.
[Karl Heinz Söhler]
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Alt 03.03.2005, 12:32   #2
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Adromir
 
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Adromir ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEAdromir ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEAdromir ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEAdromir ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEAdromir ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEAdromir ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
Stimmt.
Jeder hat das recht selbst zu bestimmen, wo und in welcher Form seine private emailadresse auftaucht..
Adromir ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.03.2005, 12:39   #3
TP-Insider
 
Benutzerbild von TobiasKa
 
Registriert seit: Feb 2002
Ort: Burgkichen (Austria)
TobiasKa ist auf einem guten Weg
Muss man da wirklich eine schriftliche Bestätigung haben??

Die Situation ist nämlich, das die e-Mail Adressen schon seit 2 Jahren auf der Homepage sind. Jetzt kommen die e-Mail Adressen in eine DB und jetzt wo´s online gehen soll, heißt es die müssen alle weg, erst ne bestätigung von jedem...
__________________
Gruß
Tobias

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Alt 03.03.2005, 12:47   #4
TP-Specialist
 
Benutzerbild von Rinaldo
 
Registriert seit: Oct 2003
Ort: Niederbayern
Rinaldo lebt für das TP und seine UserRinaldo lebt für das TP und seine UserRinaldo lebt für das TP und seine UserRinaldo lebt für das TP und seine UserRinaldo lebt für das TP und seine UserRinaldo lebt für das TP und seine User
Ich wär nicht damit einverstanden, wenn meine private E-Mail-Adresse dort stehen würde (z.B. wegen Spam ).

Naja, ein schriftliches Formular wird meiner Meinung nach nicht nötig sein, aber eine Zustimmung ist auf alle Fälle nötig. Vielleicht kann man ja auch schon als Zustimmung nehmen, wenn die Adresse der Schule mitgeteilt wurde und die Adresse schon 2 Jahre auf der Seite ist (Duldung oder so, keine Ahnung, wie das richtig formuliert wird).
Rinaldo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.03.2005, 14:51   #5
TP-Greis
 
Benutzerbild von steff11
 
Registriert seit: Aug 2002
Ort: Hochfranken
steff11 lebt für das TP und seine Usersteff11 lebt für das TP und seine Usersteff11 lebt für das TP und seine Usersteff11 lebt für das TP und seine Usersteff11 lebt für das TP und seine Usersteff11 lebt für das TP und seine Usersteff11 lebt für das TP und seine Usersteff11 lebt für das TP und seine Usersteff11 lebt für das TP und seine User
Hi Tobias,
Die Grundtendenz der beiden Vorredner ist genau richtig, ich belegs unten mit zwei Quellen. Das Grundproblem ist folgendes: Es gibt bis dato kein Internet- oder Homepagegesetz. Vielmehr werden x andere inhaltlich anwendbare juristische Grundlagen auch aus der Vor-www-Zeit übernommen, teils angepasst, teils einer Neuinterpretation unterzogen. Dabei sprechen gerichtliche Urteile mit (bei denen natürlich verschiedenene Richter zu differierenden Urteilen kommen können), aber im Schulwesen auch 16 Länderministerien, die sich verantwortlich fühlen, aber auch Frau Bulmahns Truppe, und natürlich auch EU-Recht.

Dabei entstehen dann halt so Grauzonen.

Bei den Mail-Adressen ists aber glaub ich klar: nur Adressen, die alleinig einer öffentlich wahrzunehmenden dienstlichen Funktion zuzuordnen sind, können im Prinzip ohne ausdrückliche Einwilligung veröffentlicht werden.

Ich frag mich was andres: Womit begründet denn der, der die Mail-Adressen vor zwei Jahren online gestellt hat, seine Aktion? Hat er das für fortschrittlich gehalten? War er stolz, einen Mail-Link in html kodieren zu können? Wer eine Notwendigkeit für die Veröffentlichung kennt, möge sie darlegen. Es wäre dann nämlich sicher auch ein leichtes, die Einwilligungen zu erhalten ...

Hier die Quellen:
aus einem Rechtsberatungsordner „Die Schulhomepage“ herausgegeben vom „Schulen ans Netz“-Projekt
Zitat:

Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten fallen unter das Datenschutzrecht und sind hierdurch davor geschützt, dass sie in unzulässiger Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Deswegen stellt sich zunächst die Frage, wann überhaupt personenbezogene Daten vorliegen.

Definition

Die Datenschutzgesetze definieren den Begriff nur allgemein als„Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines Betroffenen". Damit werden alle Daten er*fasst, die über eine identifizierbare Person irgendeine Aussage machen. Im schulischen Bereich sind dies zum Beispiel folgende Daten:Vor- und Nachnamen, Postanschriften und E-Mail-Adressen,Telefonnummern von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsbe*rechtigten oder Lehrkräften, Schüler- und Lehrerlisten, Noten und andere Bewertungen in Bezug auf die Schülerinnen und Schüler, Lehrverpflichtungen und Lehrbefähigungen der Lehrkräfte, aber auch Fotografien, persönliche Verhältnisse (Familienstand, Hob*bys usw.) oder Gewohnheiten (Raucher, Sportler usw.). Nicht erfasst werden dagegen anonymisierte Angaben, die keiner konkreten Person mehr zugeordnet werden können, zum Beispiel ein allgemeiner Notenspiegel.



Voraussetzung für die Erhebung und Verarbeitung von Daten

Erlaubt ist eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der soeben beschriebenen personenbezogenen Daten nur, wenn und soweit es gesetzliche Bestimmungen erlauben oder wenn eine Einwilligung des beziehungsweise der Betroffenen vorliegt. Da es sich bei der Nennung von personenbezogenen Daten auf einer Schulhomepage auf jeden Fall um eine Verarbeitung von Daten in der Form des Speicherns und Übermitteins handelt, ist ein solches Vorgehen nur möglich, wenn sich gesetzliche Regelungen finden lassen, die dies erlauben, oder wenn die Betroffenen einwilligen.



aus einem Geheft „Rechtliche Hinweise zur Nutzung des Internets an Schulen“ herausgegeben von der KMK:

Zitat:
Bei Lehrkräften wird auch ohne Zustimmung Name, Lehrbefähigung und Funktion im Inter*net veröffentlicht werden können. Diese Daten unterliegen grundsätzlich nicht dem Selbst*bestimmungsrecht des Betroffenen, da sie einen engen Bezug zur amtlichen Tätigkeit des Staates gegenüber den Bürgern haben und damit nicht primär der Individualsphäre des Be*diensteten, sondern der Sphäre des Staates zuzuordnen sind. Wegen der besonderen Öffent*lichkeitswirksamkeit des Internets soll aber unabhängig von dieser rechtlichen Einschätzung den Schulen die Einholung der Zustimmung bei Lehrkräften, die nicht der Schulleitung an*gehören, empfohlen werden. Soweit Eltern oder Schülerinnen oder Schüler besondere schu*lische Funktionen haben, in denen sie die Schule nach außen vertreten - dies gilt für Schul-eltemsprecher und deren Stellvertreter sowie für den Schülersprecher, nicht jedoch für Klas-senelternsprecher oder Klassensprecher -, dürfen Name, Schuladresse und Funktion ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Auch hier wird empfohlen, im Einvernehmen zu veröf*fentlichen. In jedem Fall sind die Betroffenen in geeigneter Weise vor einer Veröffentli*chung zu informieren. Bestehende landesrechtliche Regelungen, insbesondere zum freien Informationszugang, sind zu beachten.



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