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04.03.2005, 12:46
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#1
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TP-Newbie
Registriert seit: Mar 2005
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Gbr, Auseinandersetzungsgesellschaft
Hallo,
ich habe folgendes Problem.
Ein Gesellschaftsvertrag mit drei Gesellschaftern wurde von einer Gesellschafterin nach einem Jahr gekündigt.
Sie, Person 1, möchte das Geschäft, nachdem es das erste Mal schwarze Zahlen schreibt, allein übernehmen und die beiden anderen auszahlen.
Doch die anderen beiden (2 und 3) wollen das Geschäft fortführen.
Person 1 bezweifelt den Vertrag, sie ist der Meinung, es sei nie zu einer Gbr gekommen. Vorsorglich hat sie aber die Gbr gekündigt.
Da alle Bankvollmachten auf Person 1 ausgestellt sind, sie kümmerte sich um Verwaltung und Buchhaltung, haben die Teilhaber 2 und 3 keinen Zugriff auf die Konten und Erlöse der Gbr.
Person 1 agiert seit Kündigung ohne Einwilligung der Teilhaber 2 und 3, zahlt sich und neuen Angestellten Gelder aus, bezahlt Seminare, kauft unnötige Dinge.
Dürfen die Verbleibenden Teilhaber 2 und 3 die Banken darüber informieren, dass die Gesellschaft eine Auflösungsgesellschaft ist, mit der Bitte keine Auszahlungen ohne die Einwilligung aller drei Gesellschafter mehr vorzunehmen?
Dürfen 2 und 3 unter Zeugen die Tageseinnahmen auf ein Auseinanderstzungskonto oder Treuhandkonto einzahlen, auf welches alle drei Gesellschafter nur gemeinsam Zugriff haben?
Gibt es eine gesetzliche oder richterliche Handhabe nicht genehmigte Ausgaben zu unterbinden?
Müssen/ können die verbleibenden Gesellschafter sie wegen Diebstahl, Untreue anzeigen?
Hat jemand eine Idee??
Grüsse,
Harrybo
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04.03.2005, 13:05
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#2
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2003
Ort: nähe Frankfurt a. Main
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Uiui, das hört sich sehr schwer danach an, dass hier sehr spezifische Rechtsberatung nötig ist.
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04.03.2005, 16:39
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#3
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TP-Insider
Registriert seit: Jan 2003
Ort: Bonn
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Zitat:
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Zitat von Metzilein
Uiui, das hört sich sehr schwer danach an, dass hier sehr spezifische Rechtsberatung nötig ist.
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Ja, das denke ich auch. Da hier keine individuelle Rechtsberatung geleistet werden darf und kann, und das Thema zusätzlich auch noch sehr spezifisch ist, kann man Dir/euch an dieser Stelle nur an einen fachkundigen Anwalt verweisen.
Zu einem Punkt wollte ich aber kurz noch einen Gedankenanstoß (= lediglich meine gänzlich subjektive, laienhafte Meinung) geben, nämlich zu jenem:
Zitat:
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Zitat von harrybo
Person 1 bezweifelt den Vertrag, sie ist der Meinung, es sei nie zu einer Gbr gekommen. Vorsorglich hat sie aber die Gbr gekündigt.
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Da es für das Zustandegekommen einer GbR nicht einmal eines Vertrages bedarf, würde ich die Ansicht der besagten Gesellschafterin hierzu doch anzweifeln wollen - dazu sei kurz Thomas zitiert:
Zitat:
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Zitat von ::..Thomas..::
In dem Moment, wo sich zwei oder mehrere Einzelunternehmer, aber auch Personengesellschaften udergl. , zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zweckes zusammentun, ist bereits eine GbR automatisch entstanden. Ohne das es eines Gesellschaftvertrages bedarf oder es den Beteiligten eigentlich bewußt ist. Dann treten nur die einschlägigen Bedingungen des BGB (§§ 704 ff) über die GbR in Kraft. (Sinn des so oft erwähnten GbR-Vertrages ist nur, die abstrakten Regeln des "GbR-Rechtes" des BGB zu individualisieren)
Wenn dieser "Auftrag" erfüllt ist, löst sich eine solche "automatische" GbR auch wieder von selbst auf. Rein juristisch gesehen ist die tägliche Fahrgemeinschaft zur Schule oder zur Arbeit bereits eine GbR ....
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Insofern ...  Aber, wie gesagt: Nur ein laienhafter Einwurf ... 
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04.03.2005, 18:14
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#4
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TP-Senior
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Stuttgart
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Zitat:
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Da es für das Zustandegekommen einer GbR nicht einmal eines Vertrages bedarf
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Das stimmt, denn schon eine Lotto-Tippgemeinschaft, oder eine Fahrgemeinschaft zur Arbeit ist eine GbR.
(Und für ne Fahrgemeinschaft wird man keine Verträge abschliessen)
Gruss Omni
__________________
Das Wenige, das ich weiß, verdanke ich meinem Nichtwissen.
Sacha Guitry (1885-1957), frz. Schriftsteller, Schauspieler u. Regisseur
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07.03.2005, 13:54
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#5
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TP-Newbie
Registriert seit: Mar 2005
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aufbauend
Vielen Dank für eure aufbauenden Antworten.
Dass ich keine Rechtsberatung erwarten kann ist mir völlig klar.
Ich habe gehofft jemand aus dem Forum hat schon mal Erfahrungen mit
der Auseinandersetzung einer Gbr gemacht oder weiss etwas über den
Ablauf einer Auseinandersetzung, welche Rechte und Pflichten die
Gesellschafter haben und was man gegen eine Pflichtverletzung
unternehmen kann, darf oder muss.
Vielleicht meldet sich ja noch jemand,
bis dahin erst einmal tausend Dank,
Harrybo
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07.03.2005, 15:53
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#6
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TP-Veteran
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
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Zitat:
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Zitat von harrybo
Ich habe gehofft jemand aus dem Forum hat schon mal Erfahrungen mit der Auseinandersetzung einer Gbr gemacht oder weiss etwas über den Ablauf einer Auseinandersetzung, welche Rechte und Pflichten die
Gesellschafter haben und was man gegen eine Pflichtverletzung
unternehmen kann, darf oder muss.
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Die Lektüre der §§ 723 ff. BGB kann da schon weiterhelfen...
Ansonsten wird dir der Weg zum Anwalt nicht erspart bleiben. Dieser kann sich dann auch mit der Liquidation der GbR auseinandersetzen.
__________________
Hello again!
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