Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die häufig an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden, also im Betrieb keine regelmäßige Arbeitsstätte haben. In diesen Fällen gilt deshalb die jeweilige Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte.
Liegt eine Einsatzwechseltätigkeit vor so ist nach Auffassung der Finanzverwaltung teils von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Betrieb und teils von Reisekosten auszugehen. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann der Arbeitnehmer im Regelfall nur die Pauschalen 0,30 Euro pro Entfernungs-km ansetzen, wohin gegen bei den Reisekosten auch die tätsächlichen Kosten angesetzt werden können.
Für die Unterscheidung zwischen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und Reisekosten gibt es eine 30 km-Grenze:
- Liegt die jeweilige Einsatzstelle nicht mehr als 30 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt ("Nahzone"), werden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angenommen. Eine Ausnahme gilt, wenn an einem Tag mehrere Einsatzstellen aufgesucht werden und mindestens eine davon in der Fernzone liegt.
- Ist die jeweilige Einsatzstelle mehr als 30 km von der Wohnung entfernt ("Fernzone"), werden die Fahrtkosten i. d. R. als Reisekosten behandelt, und zwar für die gesamte Fahrtstrecke. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer mehr als 3 Monate an derselben auswärtigen Einsatzstelle tätig wird. Ab dem Beginn des 4. Monats gelten die Fahrten unabhängig von der Entfernung als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Zusätzlich können Arbeitnehmer die an wechselnden Einsatzstellen tätig sind, die für Dienstreisen geltenden Verpflegungspauschalen in Anspruch nehmen wenn sie nicht weniger als 8 Stunden von ihrer Wohnung entfernt sind.
Fallen Übernachtungskosten an so muss sich der Arbeitnehmer entscheiden: Möchte er die Aufwendungen im rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen (Neben der Verpflegungspauschale und den Unterbringungskosten sind die Kosten einer wöchentlichen Heimfahrt abzugsfähig) oder möchte er sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte geltend machen. Diese Frage würde sich immer dann stellen wenn der Arbeitnehmer mehr als eine Heimfahrt pro Woche unternimmt (bei einer Entfernung von mehr als 30 km ansatz der Dienstreisesätze).
Werden Kosten durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt müssen dies natürlich bei der Steuererklärung angegeben werden.
Gruß Epic03


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