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Thema: Ist-Versteuerung & Kommissionsware

  1. #1
    PJW
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    TP-Newbie PJW macht alles soweit korrekt
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    Exclamation Ist-Versteuerung & Kommissionsware

    Hallo, ich habe ein logisches Problem:
    Bei meinem Jahresabschluss meines Kleinbetriebes ist folgende Situation aufgetreten:
    Ich habe 2004 Handelware erhalten im Wert von 21.000 € bei Zahlung bei Abverkauf.
    Gleichzeitig schuldet mir der Lieferant 27.000 €.
    Da ich sowieso nicht den großen Gewinn gemacht habe verreist dieser Umstand mir meine E/Ü oder Bilanz komplett.
    Die Eingangsrechnung der Ware ist eingebucht.
    Jedoch die Ausgangsrechnungen sind noch nicht relevant, da ich ja eine Ist-Versteuerung betreibeund der Schuldner nicht zahlt.
    Meine Frage nun: Ist mein Verhalten korrekt?
    Habe ich mit irgendwelchen Konsequenzen seitens des FA zu rechnen, da die E/Ü oder Billanz voll in den Keller geht?
    Nett wäre eine Anrwort. Danke

  2. #2
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    Rein aus dem Bauch heraus sehe ich da kein Problem.

    Die Bilanz bzw. EÜR wird an einem bestimmten Stichtag aufgestellt und nicht über einen bestimmten Zeitraum, daher kann es zu diesem Problem kommen. Die Istversteuerung erfolgt erst mit Zufluss des Geldes und dies ist noch nicht erfolgt. Ich würde aber um lästige Rückfragen zu vermeiden eine Aufstellung der Debitoren und Kreditoren der EÜR anhängen. Diese gibt ja Aufschluss über die Differenz.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  3. #3
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
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    Guten Tag,

    entscheiden für die Antwort auf Deine Frage ist ob Du nun Buchführungspflichtig bist oder nicht. Ist dies der Fall, so ist die Forderung natürlich Gewinnerhöhend zu erfassen, allerdings ohne das die Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Erstellst Du lediglich eine Gewinn und Verlustrechnung befinden wir uns im Zufluss Abflussprinzip. Der Wareneingang darf also erst dann gebucht werden, wenn Du die Ware auch bezahlt hast. Die Vorsteuer wäre bereits früher abzugsfähig, aber das ist ein anderes Thema. Bei der Ausgangsrechnung verhält es sich genauso. Dein Problem kann also nur dann auftauchen, wenn Du den Wareneingang bereits bezahlt hast, aber Deine Forderung noch nicht beglichen wurde.

    Gruß Epic03
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    Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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