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Guten Tag,
entscheiden für die Antwort auf Deine Frage ist ob Du nun Buchführungspflichtig bist oder nicht. Ist dies der Fall, so ist die Forderung natürlich Gewinnerhöhend zu erfassen, allerdings ohne das die Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Erstellst Du lediglich eine Gewinn und Verlustrechnung befinden wir uns im Zufluss Abflussprinzip. Der Wareneingang darf also erst dann gebucht werden, wenn Du die Ware auch bezahlt hast. Die Vorsteuer wäre bereits früher abzugsfähig, aber das ist ein anderes Thema. Bei der Ausgangsrechnung verhält es sich genauso. Dein Problem kann also nur dann auftauchen, wenn Du den Wareneingang bereits bezahlt hast, aber Deine Forderung noch nicht beglichen wurde.
Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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