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26.03.2005, 11:13
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: Mar 2005
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Abschreibungen 2004 bei Gewerbeanmeldung 2005
Hallo TPler,
ich hab schon ein wenig hier gesucht, aber noch nix konkretes zu meinem Fall gefunden.
Folgende Situation:
Ich hab zum 01.04. mein Gewerbe angemeldet. Und in der letzten Zeit schon fleißig Sachen angeschafft, die ich für meine Tätigkeit brauche. Das das alles vorweggenommene Betriebsausgaben sind, ist mir klar. Und mit der vorsteuer auch. Nun hab ich mir im Dezember 2004 u.a. auch ein Notebook zugelegt - wie verhält sich das nun mit den Abschreibungen? Ich kann ja schlecht da für 2004 schon welche ansetzen, da hatte ich ja noch kein Gewerbe?
Wie würdet ihr das am besten buchen?
LG
Pfeffi
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26.03.2005, 13:37
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Moin,
maßgebend für die Abschreibungen sind die Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB. Dies sind grob gesagt alle Aufwendungen, die dazu benötigt werden das Wirtschaftsgut anzuschaffen und somit auch die Umsatzsteuer. Jetzt weiß ich nicht, ob du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist oder nicht (Kleinunternehmer). Es gelten folgende Regelungen:
Vorsteuerabzugberechtigung: Eben wurde gesagt, dass die Anschaffungskosten alles umfasst, was für das Wirtschaftsgut hingegeben wurde und somit auch die Umsatzsteuer. Durch den Vorsteuerabzug wird die Umsatzsteuer jedoch wieder erstattet und kann somit nicht zu den Anschaffungskosten zählen (vgl. § 9b Abs. 1 EStG).
=> Die Abschreibung bemisst sich nach dem Nettobetrag.
Problem GWG: Geringwertige Wirtschaftsgüter (Nettobetrag < 410,- €) können im Jahr der Anschaffung und nur in diesem Jahr vollständig abgeschrieben werden.
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Keine Vorsteuerabzugsberechtigung (Kleinunternehmer): Wir sind immer noch beim Ausgangspunkt, dass die Anschaffungskosten ein Bruttobetrag sind. Die Umsatzsteuer kann nicht vom Finanzamt erstattet werden und somit bleiben die Anschaffungskosten auch ein Bruttobetrag.
=> Die Abschreibung bemisst sich nach dem Bruttobetrg
Problem GWG: Geringwertige Wirtschaftsgüter (Nettobetrag < 410,- €) können im Jahr der Anschaffung und nur in diesem Jahr vollständig abgeschrieben. Auch wenn die Anschaffungskosten brutto sind ist für die Behandlung als GWG der Nettobetrag entscheidend. Letztlich wird jedoch der Bruttobetrag abgeschrieben (vgl. R 86 Abs. 2 S. 2 EStR)
--------------------------------------------------------------------------
Die AfA ist zeitanteilig, also monatagenau, zu berechnung und beginnt im Jahr der Anschaffung und ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Anschaffungszeitpunkt ist das Jahr der Lieferung (§ 9a EStDV) unabhängig davon, ob das Gewerbe angemeldet wurde oder nicht.
AfA 04: Dez 1/12
AfA 05: Jan - Dez 12/12
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26.03.2005, 14:53
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#3
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TP-Junior
Registriert seit: Mar 2005
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Zitat:
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Zitat von Saxoflyer
Moin,
maßgebend für die Abschreibungen sind die Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB. Dies sind grob gesagt alle Aufwendungen, die dazu benötigt werden das Wirtschaftsgut anzuschaffen und somit auch die Umsatzsteuer. Jetzt weiß ich nicht, ob du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist oder nicht (Kleinunternehmer). Es gelten folgende Regelungen:
Vorsteuerabzugberechtigung: Eben wurde gesagt, dass die Anschaffungskosten alles umfasst, was für das Wirtschaftsgut hingegeben wurde und somit auch die Umsatzsteuer. Durch den Vorsteuerabzug wird die Umsatzsteuer jedoch wieder erstattet und kann somit nicht zu den Anschaffungskosten zählen (vgl. § 9b Abs. 1 EStG).
=> Die Abschreibung bemisst sich nach dem Nettobetrag.
Problem GWG: Geringwertige Wirtschaftsgüter (Nettobetrag < 410,- €) können im Jahr der Anschaffung und nur in diesem Jahr vollständig abgeschrieben werden.
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Keine Vorsteuerabzugsberechtigung (Kleinunternehmer): Wir sind immer noch beim Ausgangspunkt, dass die Anschaffungskosten ein Bruttobetrag sind. Die Umsatzsteuer kann nicht vom Finanzamt erstattet werden und somit bleiben die Anschaffungskosten auch ein Bruttobetrag.
=> Die Abschreibung bemisst sich nach dem Bruttobetrg
Problem GWG: Geringwertige Wirtschaftsgüter (Nettobetrag < 410,- €) können im Jahr der Anschaffung und nur in diesem Jahr vollständig abgeschrieben. Auch wenn die Anschaffungskosten brutto sind ist für die Behandlung als GWG der Nettobetrag entscheidend. Letztlich wird jedoch der Bruttobetrag abgeschrieben (vgl. R 86 Abs. 2 S. 2 EStR)
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Die AfA ist zeitanteilig, also monatagenau, zu berechnung und beginnt im Jahr der Anschaffung und ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Anschaffungszeitpunkt ist das Jahr der Lieferung (§ 9a EStDV) unabhängig davon, ob das Gewerbe angemeldet wurde oder nicht.
AfA 04: Dez 1/12
AfA 05: Jan - Dez 12/12
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Mahlzeit!
Danke für deine umfassenden Erläuterungen! Das mit der Vorsteuer war mir klar - aber eben nicht das mit der Abschreibung. :-)
Doch nun stellt sich mir die nächste Frage: Ich hab ja für 2004 noch keine EÜR - was mach ich da?
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