
Zitat von
Saxoflyer
Moin,
maßgebend für die Abschreibungen sind die Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB. Dies sind grob gesagt alle Aufwendungen, die dazu benötigt werden das Wirtschaftsgut anzuschaffen und somit auch die Umsatzsteuer. Jetzt weiß ich nicht, ob du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist oder nicht (Kleinunternehmer). Es gelten folgende Regelungen:
Vorsteuerabzugberechtigung: Eben wurde gesagt, dass die Anschaffungskosten alles umfasst, was für das Wirtschaftsgut hingegeben wurde und somit auch die Umsatzsteuer. Durch den Vorsteuerabzug wird die Umsatzsteuer jedoch wieder erstattet und kann somit nicht zu den Anschaffungskosten zählen (vgl. § 9b Abs. 1 EStG).
=> Die Abschreibung bemisst sich nach dem Nettobetrag.
Problem GWG: Geringwertige Wirtschaftsgüter (Nettobetrag < 410,- €) können im Jahr der Anschaffung und nur in diesem Jahr vollständig abgeschrieben werden.
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Keine Vorsteuerabzugsberechtigung (Kleinunternehmer): Wir sind immer noch beim Ausgangspunkt, dass die Anschaffungskosten ein Bruttobetrag sind. Die Umsatzsteuer kann nicht vom Finanzamt erstattet werden und somit bleiben die Anschaffungskosten auch ein Bruttobetrag.
=> Die Abschreibung bemisst sich nach dem Bruttobetrg
Problem GWG: Geringwertige Wirtschaftsgüter (Nettobetrag < 410,- €) können im Jahr der Anschaffung und nur in diesem Jahr vollständig abgeschrieben. Auch wenn die Anschaffungskosten brutto sind ist für die Behandlung als GWG der Nettobetrag entscheidend. Letztlich wird jedoch der Bruttobetrag abgeschrieben (vgl. R 86 Abs. 2 S. 2 EStR)
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Die AfA ist zeitanteilig, also monatagenau, zu berechnung und beginnt im Jahr der Anschaffung und ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Anschaffungszeitpunkt ist das Jahr der Lieferung (§ 9a EStDV) unabhängig davon, ob das Gewerbe angemeldet wurde oder nicht.
AfA 04: Dez 1/12
AfA 05: Jan - Dez 12/12