Die musst du trotzdem machen, das ist ja deine Gewinnermittlung.
Die hat mit der Inanspruchnahme der "Kleinunternehmerregelung"- also das mit dem ohne Umsatzsteuer- nichts zu tun. Sind zwei Paar Schuhe.
Uppssss... :-(
Ich glaub, ich hab da was verwechselt... Ich dachte gerade, die EÜR sei die Anlage (UR) zur Umsatzsteuererklärung! :-(
(um diese Uhrzeit kann ich auch nicht mehr ganz klar denken... Tut mir leid...
Also: die EÜR werde ich nicht machen, weil ich dazu gar nicht verpflichtet bin (habe 2005 weniger als 17.500€ Gewinn gemacht)...
Oder findest Du sie vom Vorteil? (für mich würde das nur heißen: mehr Arbeit, mehr unnötige Transparenz etc. etc.)
Die musst du trotzdem machen, das ist ja deine Gewinnermittlung.
Die hat mit der Inanspruchnahme der "Kleinunternehmerregelung"- also das mit dem ohne Umsatzsteuer- nichts zu tun. Sind zwei Paar Schuhe.
Es gibt im Bereich Steuer, Recht & Co. in der Linkliste Steuerrecht so viele Links zum Thema KfZ, dass du da bestimmt etwas finden wirst.
Die EÜR ist natürlich trotzdem abzugeben, auch wenn unter 17.500 EUR der offizielle Vordruck nicht verwendet werden braucht, so muss trotzdem eine formlose Gewinnermittlung eingereicht werden.
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung
Hallöchen!
Vielen Dank auch an Poloatze für die nette Antwort! ;-)
Ich hab allerdings noch eine Frage: wisst Ihr vielleicht, ob ich - als Kleinunternehmerin auch mein Arbeitszimmer (bei mir in der Wohnung) steuerlich anerkennen bzw. absetzen könnte?
Denn ich brauch es ja einerseits zum Lernen (als Studentin), und andererseits - da ich als Kleinunternehmerin kein Büro habe - nutze ich das Zimmer (beruflich), um z.B. Rechnungen etc. zu schreiben...
Das FA verlangt ja folgendes:
1) Entweder: Die berufliche und betriebliche Nutzung beträgt mehr als 50 % der gesamten Tätigkeit, so sind die Aufwendungen bis zu 1.250 € abzugsfähig;
2) Oder: Für die berufliche Nutzung steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so sind die Aufwendungen bis zu 1.250 € abzugsfähig.
Könnte ich mich hierbei auf den zweiten Punkt berufen???
VIELEN DANK SCHON IM VORAUS!!!!!!!
Gruß,
Asia
Arbeitszimmer ist kompliziert ...
hier gibt es einen guten Link von poloatze dazu
aha interessant!!!Zitat von tom76
Was ist wenn der Umsatz nicht in D steuerbar ist sondern in einem anderen EU-Staat?
Sind bei diesen 17.500,- nur die in D steuerbaren Umsätze gemeint oder zählen dazu auch andere EU-Staaten?
Es geht konkret um Rechnungen für Veranstaltungen und Pachtplätze in einem EU-Staat, wobei der Umsatz nicht in D steuerbar ist.
Noch eine Anmerkung zum Arbeitszimmer:
http://www.traum-projekt.com/forum/9...ht=haufe+guide
da tut sich nämlich was. Deshalb schimpfen die Lehrer jetzt auch alle.
@ Sven0
Lies dir mal den § 19 Abs. 1 S. 1 UStG durch. Der besagt nämlich, dass nur steuerbare Leistungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in den Gesamtumsatz einzubeziehen sind. Ist jedoch der Ort der Leistung nicht im Inland ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht erfüllt und somit sind diese Leistungen für den Gesamtumsatz irrelevant.
Geändert von SvenWeb (31.05.2006 um 18:26 Uhr)
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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