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Alt 01.04.2005, 11:00   #1
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beary macht alles soweit korrekt

Erbschaft im Ausland


Hallo,

bin neu hier und hab gleich mal ne nicht ganz einfache Frage.

Wenn ich als in Deutschland lebender Franzose von meinen Eltern in Frankreich erbe - insbesondere anteiligen Immobilienbesitz - , wo bin ich Erbschaftsteuerpflichtig? In Frankreich oder in Deutschland?

Bin für jede Antwort dankbar.

Gruß Beary
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Alt 01.04.2005, 15:22   #2
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Du lebst in Deutschland, also bist du auch in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Fraglich ist jedoch mit welchem Wert das Grundstück angesetzt werden soll. § 12 Abs. 5 ErbStG verweist auf den § 31 BewG und dieser verweist wiederum auf § 19 BewG, so dass letztlich nur inländischer Grundbesitz für Zwecke der Erbschaftsteuer erfasst wird. Das Grundstück liegt jedoch in Frankreich und somit liegt auch kein steuerpflichtiger Erwerb vor.

Es gibt auch kein Doppelbesteuerungsabkommen, dass etwas gegenteiliges sagen könnte, da dies nur mit folgenden Staaten geschlossen wurde:
Dänemark, Schweden, Schweiz, Österreich, Griechenland und USA

=> beschränkt erbschaftsteuerpflichtig in Frankreich
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Alt 01.04.2005, 17:28   #3
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beary macht alles soweit korrekt
Danke für die Antwort. Und wie sieht das aus, wenn die Immobilie verkauft wird? Ist dann der Erlös in Deutschland steuerpflichtig?
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Alt 01.04.2005, 18:30   #4
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Da du in Deutschland deinen Wohnsitz hast unterliegen alle deine Einkünfte der deutschen Einkommensteuer (Totalitätsprinzip). Demnach würde die Grundstücksveräußerung ein privates Veräußerungsgeschäft darstellen, welches unter die sonstigen Einkünfte fällt. Sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung (Erbschaft) und Veräußerung jedoch mehr als 10 Jahre beträgt ist die Veräußerung steuerfrei.
So wäre es wenn es kein Doppelbesteuerungsabkommen gäbe für die Einkommensteuer.

Art. 3 DBA-Frankreich
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Abs. 1: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs und des lebenden oder toten Inventars der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen belegen ist.

Soviel dazu.

Abs. 2: Der Begriff "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragstaates, in dem das Vermögen belegen ist.

Die französische Vorschrift, in der unbewegliches Vermögen definiert wird, weiß ich allerdings nicht. Totsünde, ich weiß
Ich denke aber, dass wir uns einig sind, dass Grundstücke unbewegliches Vermögen sind. Ein daraufstehendes Gebäude ist übrigens wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und wird somit dem Grundstück zugerechnet.

=> Besteuerung in Frankreich

Angaben ohne Gewähr

Nachtrag:
Wie die Besteuerung in Frankreich erfolgt, weiß ich nicht. In dem Fall würde ich auf den Steuerberater deines Vertrauens verweisen.
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Geändert von Sven (01.04.2005 um 18:46 Uhr).
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