Da du in Deutschland deinen Wohnsitz hast unterliegen alle deine Einkünfte der deutschen Einkommensteuer (Totalitätsprinzip). Demnach würde die Grundstücksveräußerung ein privates Veräußerungsgeschäft darstellen, welches unter die sonstigen Einkünfte fällt. Sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung (Erbschaft) und Veräußerung jedoch mehr als 10 Jahre beträgt ist die Veräußerung steuerfrei.
So wäre es wenn es kein Doppelbesteuerungsabkommen gäbe für die Einkommensteuer.
Art. 3 DBA-Frankreich
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Abs. 1:
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs und des lebenden oder toten Inventars der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)
können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen belegen ist.
Soviel dazu.
Abs. 2: Der Begriff "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragstaates, in dem das Vermögen belegen ist.
Die französische Vorschrift, in der unbewegliches Vermögen definiert wird, weiß ich allerdings nicht. Totsünde, ich weiß
Ich denke aber, dass wir uns einig sind, dass Grundstücke unbewegliches Vermögen sind. Ein daraufstehendes Gebäude ist übrigens wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und wird somit dem Grundstück zugerechnet.
=> Besteuerung in Frankreich
Angaben ohne Gewähr
Nachtrag:
Wie die Besteuerung in Frankreich erfolgt, weiß ich nicht. In dem Fall würde ich auf den Steuerberater deines Vertrauens verweisen.