Du lebst in Deutschland, also bist du auch in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Fraglich ist jedoch mit welchem Wert das Grundstück angesetzt werden soll. § 12 Abs. 5 ErbStG verweist auf den § 31 BewG und dieser verweist wiederum auf § 19 BewG, so dass letztlich nur inländischer Grundbesitz für Zwecke der Erbschaftsteuer erfasst wird. Das Grundstück liegt jedoch in Frankreich und somit liegt auch kein steuerpflichtiger Erwerb vor.
Es gibt auch kein Doppelbesteuerungsabkommen, dass etwas gegenteiliges sagen könnte, da dies nur mit folgenden Staaten geschlossen wurde:
Dänemark, Schweden, Schweiz, Österreich, Griechenland und USA
=> beschränkt erbschaftsteuerpflichtig in Frankreich


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